Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 612/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10252

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 612/11

vom
11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Januar
2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. August 2011
wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass, soweit die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Computers (MidiT.

d-net worden ist, der Angeklagte angewiesen wird, die auf der Festplatte dieses

-

.

unbrauchbar zu machen und die Unbrauchbarmachung
der Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter Form nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis
bleibt die Einziehung
vorbehalten.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen, [X.]
-
3
-
weils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie we-gen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Wegen des Be-sitzes kinderpornographischer Schriften hat es eine Einzelgeldstrafe verhängt und die Einziehung des sichergestellten [X.] angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher aus-geführten Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung im [X.] über die Anordnung der Einziehung. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen speicherte der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Personal-Computer, die er sich vermutlich durch Datenübertragung im [X.] verschafft hatte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklag-ten am 18. Februar 2011 wurde der Computer mit der fraglichen Datei sicher-gestellt.
2. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das [X.] angenom-men, dass mit der Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen der Ein-ziehung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der [X.], im vorliegenden Fall also für die Festplatte des [X.] als Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vorschrift; der Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Tat-werkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz 3 StGB ([X.], Beschluss vom 3. Mai 1999

1 Ss 39/99, NStZ-2
3
4
-
4
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RR 1999, 329, [X.]. 21; [X.]/[X.]/Roggenbuck, 12. Aufl.,
§ 184b Rn.
20).
b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 28. November 2008

2 [X.], [X.]St 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anord-nung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwä-gungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das [X.] der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insge-samt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer,
StGB,
59. Aufl.,
§ 74b Rn. 5).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke [X.]

5

Meta

4 StR 612/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 612/11 (REWIS RS 2012, 10252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10252

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