Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 14/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4983

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[X.] vom 18. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer [X.] sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich des [X.]; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass die [X.] des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. 2 - 3 - Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF schuldig. 3 Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst. 4 Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können [X.] bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das [X.] bei den Einzel-strafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährte Tat abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder und der besonders zu gewich-tenden erheblichen Tatfolgen für das Opfer schließt der Senat jedoch aus, dass das [X.] ohne die tateinheitlich begangene, verjährte Straftat des sexu-ellen Missbrauchs von [X.] im Fall II. 1 auf eine niedrigere Einzel- oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 14/09

18.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 14/09 (REWIS RS 2009, 4983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4983

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