Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 342/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1756

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-strafe aus dem Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2005 ([X.]. 18 [X.] Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-1 - 3 - ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte, nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309). 2 Die aufgrund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] von acht Monaten Frei-heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des [X.] [X.] der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung 3 - 4 - des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 2). [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 342/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 342/06 (REWIS RS 2006, 1756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1756

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 407/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 15/14 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Hehlerei: Gewerbsmäßigkeit beim einmaligen Verschaffen gestohlener Gegenstände und sukzessivem Verkauf


6 StR 287/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.