Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-strafe aus dem Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2005 ([X.]. 18 [X.] Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-1 - 3 - ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte, nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309). 2 Die aufgrund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] von acht Monaten Frei-heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des [X.] [X.] der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung 3 - 4 - des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 2). [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 342/06 (REWIS RS 2006, 1756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1756
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 407/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 15/14 (Bundesgerichtshof)
Gewerbsmäßige Hehlerei: Gewerbsmäßigkeit beim einmaligen Verschaffen gestohlener Gegenstände und sukzessivem Verkauf
6 StR 287/22 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.