Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2023, Az. X R 28/21

10. Senat | REWIS RS 2023, 5479

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Gegenstand

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit


Leitsatz

1. Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.

2. Das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete Finanzgericht (FG) muss auch Fragen nachgehen, über welche die Beteiligten nicht streiten, wenn insoweit Zweifel bestehen.

3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht, liegt ein materieller Mangel vor.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom [X.] - 9 K 1517/20 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der [X.] ([X.]) und wurden im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer [X.]. Der Kläger war im Inland [X.] tätig und bezog Arbeitslohn in Höhe von 32.851 €. Die Klägerin arbeitete als selbständige Hebamme in [X.] und erzielte aus dieser Tätigkeit einen (nach [X.] Recht ermittelten) Gewinn von 30.267 €. Sie hatte den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) zufolge in [X.] neben einem einkommensunabhängigen gesetzlichen Basisbeitrag zur Krankenversicherung (sogenannte Kopfpauschale) in Höhe von 1.352 € weitere einkommensabhängige Sozialversicherungsbeiträge geleistet, und zwar 6.084 € zur Rentenversicherung, 3.113 € zur Pflegeversicherung sowie 1.120 € zur Krankenversicherung.

2

Ebenfalls nach den Feststellungen des [X.] unterlag der von der Klägerin erzielte Gewinn in [X.] nach Berücksichtigung von Grundfreibeträgen und der wegen der Lebens- und Einkommenssituation der Klägerin insgesamt höheren "[X.]" (Steuerabzug für die persönlichen Verhältnisse) in Höhe von 7.460 € keiner Einkommensteuerbelastung.

3

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte den Gewinn der Klägerin bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des [X.]. Die Beiträge zur [X.] Sozialversicherung hingegen blieben sowohl bei der Ermittlung des Einkommens als auch bei der Höhe des [X.] unberücksichtigt.

4

Die dagegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2023, 127). Das [X.] entschied, das [X.] habe zwar zu Recht die in [X.] gezahlten einkommensabhängigen Vorsorgeaufwendungen (Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Zusatzversicherung zur Krankenversicherung) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt und diese minderten auch nicht die im Rahmen des [X.] anzusetzenden steuerfreien Einkünfte. Allerdings sei eine Berücksichtigung der einkommensunabhängigen Beiträge zur [X.] Krankenversicherung, der sogenannten Kopfpauschale, europarechtlich geboten; denn § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müsse bei einem unmittelbaren Zusammenhang der Vorsorgeaufwendungen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit jedenfalls dann sinngemäß angewendet werden, wenn --wie im [X.] Selbständige ebenso wie Nichtselbständige Pflichtbeiträge in ein Sozialversicherungssystem zu leisten hätten. Dies ergebe sich unmittelbar aus der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] --A[X.]V--) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]), insbesondere aus dem [X.]-Urteil [X.] vom 22.06.2017 - [X.]/16 ([X.]:[X.], [X.], 1271).

5

Dagegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision. Da die von der Klägerin in [X.] erzielten Einnahmen in [X.] steuerfrei gewesen seien, dürften die in [X.] geleisteten Versicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG in [X.] insgesamt nicht berücksichtigt werden; denn sowohl die einkommensabhängigen Versorgungsbeiträge als auch die sogenannte Kopfpauschale stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen der Klägerin. Ausgenommen von diesem Abzugsverbot seien gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG nur Einnahmen aus [X.]er Tätigkeit, die die Klägerin aber unstreitig nicht erzielt habe. Der Wortlaut dieser Regelung sei eindeutig. Es liege auch keine Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 A[X.]V in der [X.] ([X.]) nur Nichtselbständige habe begünstigen wollen.

6

Ungeachtet dessen setze die Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG außerdem voraus, dass der Beschäftigungsstaat im Rahmen der dortigen Besteuerung der Einnahmen keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulasse. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; denn nach den Feststellungen des [X.] sei in [X.] zumindest ein Teil der Vorsorgeaufwendungen der Klägerin im Rahmen der [X.] steuerlich berücksichtigt worden. Dies betreffe vorliegend sogar Vorsorgeaufwendungen derselben Sparte (Krankenversicherung). Dass die in [X.] geleisteten Vorsorgeaufwendungen in [X.] nicht berücksichtigt werden könnten, verstoße somit auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei ein solcher Ausschluss unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der [X.] unionsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn im Falle einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit der Beschäftigungsstaat Vergünstigungen, die die persönliche und familiäre Situation des Erwerbstätigen beträfen, auf freiwilliger Basis gewähre und dadurch die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt werde (Hinweis auf Urteil des [X.] --BFH-- vom 13.04.2021 - I R 19/19, [X.], 1357, Rz 19). Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt; der Großteil des [X.] der Klägerin habe Eingang in die [X.] Steuerermittlung gefunden. Die Berücksichtigung sei auch nicht so geringfügig, dass aus unionsrechtlichen Gründen der Sonderausgabenabzug in [X.] geboten sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, [X.], 34, [X.], 763, Rz 56).

7

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

8

Die Kläger haben in Bezug auf die Revision des [X.] keinen Antrag gestellt.

9

Mit ihrer eigenen Revision machen die Kläger geltend, auch die einkommensabhängigen Vorsorgeaufwendungen seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zum einen stelle die [X.] schon keine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen dar; denn die sich daraus in Form eines Steuerabzugs ergebende Kürzung stehe weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem Zusammenhang mit den tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen. Zum andern sei die [X.] in dem mit dem [X.] geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12.04.2012 ([X.], 1415) in der Fassung des [X.] ([X.], 868 --[X.]--) von ihrer Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in [X.] wohnten und ihre wirtschaftliche Betätigung in [X.] ausübten, nicht entbunden worden. Daher werde selbst eine Doppelberücksichtigung von Vergünstigungen --die im Streitfall allerdings nicht vorläge-- rechtlich nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sei das [X.] mit Wirkung zum 01.01.2016 im Hinblick auf die Besteuerung von [X.] gravierend geändert worden. Mit Ausnahme beamtenrechtlicher Bezüge sei das Besteuerungsrecht für sämtliche Alterseinkünfte dem Wohnsitzstaat zugeordnet worden. Für den Streitfall bedeute dies, dass die durch die Rentenversicherungsbeiträge erworbenen Ansprüche der Klägerin in der Auszahlungsphase im Wohnsitzstaat [X.] nachgelagert besteuert würden. Allein daraus müsse sich schon ein Abzug der geleisteten Beiträge ergeben. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich das [X.] nicht mit dem [X.] Steuersystem auseinandergesetzt habe.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 06.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2020 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 11.669 € abgezogen werden.

Das [X.] tritt dem entgegen und ist der Auffassung, es fehle jedenfalls an der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG genannten Voraussetzung, da das [X.] bindend festgestellt habe, dass die [X.] eine steuerliche Berücksichtigung der einkommensabhängigen Sozialversicherungsbeiträge darstelle. Dies betreffe die (einkommensabhängigen) Beiträge der Klägerin zur [X.] Rentenversicherung, Krankenversicherung (ohne sogenannte Kopfpauschale) und Pflegeversicherung. Ebenfalls bindend festgestellt habe das [X.], dass die sogenannte Kopfpauschale in [X.] steuerlich nicht berücksichtigt werde. Da jedoch der Großteil des [X.] Eingang in die [X.] Steuerermittlung gefunden habe und dabei auch sämtliche Sparten von Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt worden seien, sei eine staatenübergreifende Berücksichtigung der streitigen Beträge in [X.] als Wohnsitzstaat auch unionsrechtlich nicht geboten.

Entscheidungsgründe

II. Die Revisionen des [X.] und der Kläger sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Ob der Abzug der streitigen Vorsorgeaufwendungen na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ausges[X.]hlossen ist, lässt si[X.]h anhand der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht beurteilen.

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 [X.] ist Voraussetzung für den Abzug der in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a [X.] bezei[X.]hneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie ni[X.]ht in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dur[X.]h diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerli[X.]her Vorteil vermieden werden (Senatsurteile vom 05.11.2019 - X R 23/17, [X.], 34, [X.], 763, Rz 15 sowie vom 27.10.2021 - X R 11/20, [X.], 52, Rz 16 und vom 14.12.2022 - X R 25/21, [X.] Steuerre[X.]ht --[X.]-- 2023, 927, Rz 20; [X.] vom 22.02.2023 - I R 55/20, [X.]NV 2023, 801; Kulosa in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 10 [X.] Rz 303; [X.]/[X.], [X.], 42. Aufl., § 10 Rz 136).

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 [X.] sind ungea[X.]htet dessen die genannten Vorsorgeaufwendungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] ([X.]) oder in der [X.] erzielten Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Tätigkeit stehen (Bu[X.]hst. a), diese Einnahmen na[X.]h einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind (Bu[X.]hst. b) und der Bes[X.]häftigungsstaat keinerlei steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (Bu[X.]hst. [X.]). Diese Regelungen sind gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 [X.] i.d.[X.] beim Handel mit Waren im [X.] und zur Änderung weiterer steuerli[X.]her Vors[X.]hriften vom 11.12.2018 ([X.], 2338, BSt[X.] I 2018, 1377) auf alle "offenen Fälle" anzuwenden.

2. Im vorliegenden Streitfall kann s[X.]hon ni[X.]ht festgestellt werden, ob es si[X.]h bei den von der Klägerin in [X.] geleisteten streitigen Beiträgen tatsä[X.]hli[X.]h um Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a [X.] handelt und in wel[X.]her Höhe gegebenenfalls entspre[X.]hende Beiträge geleistet worden sind.

a) Zwar hat das [X.] ausgeführt, die Klägerin habe "sowohl einkommensabhängige Beiträge zur Renten- und Pflegeversi[X.]herung ... und zur Krankenversi[X.]herung als au[X.]h den gesetzli[X.]hen Basisbeitrag zur Krankenversi[X.]herung" geleistet. Zudem geht das [X.] offenbar davon aus, dass es si[X.]h hierbei um Beiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a [X.] gehandelt hat.

Allerdings lässt si[X.]h dem angefo[X.]htenen Urteil ni[X.]ht entnehmen, auf wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlage und na[X.]h wel[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Bestimmungen das [X.] zu diesem S[X.]hluss gelangt ist. Die vom [X.] genannten Zahlungen lassen si[X.]h weder dem Grunde na[X.]h den jeweiligen Versi[X.]herungen zuordnen no[X.]h der Höhe na[X.]h na[X.]hvollziehen. Entspre[X.]hende Ausführungen finden si[X.]h in dem angefo[X.]htenen Urteil ni[X.]ht. Die dem Senat vorliegenden Akten enthalten au[X.]h keine Abre[X.]hnungen oder Belege, aus denen si[X.]h entspre[X.]hende Zahlungen in der vom [X.] angenommenen Höhe ergeben würden.

b) Es genügt ni[X.]ht, dass die Beteiligten selbst übereinstimmend von entspre[X.]henden Zahlungen ausgegangen sind und die diesbezügli[X.]hen Feststellungen des [X.] demgemäß au[X.]h ni[X.]ht angegriffen haben.

aa) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O erfors[X.]ht das Geri[X.]ht den Sa[X.]hverhalt von Amts wegen.

Umfang und Intensität der dabei anzustellenden Ermittlungen können zwar einerseits au[X.]h vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten abhängen. Insbesondere ist das [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, einen zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitigen Sa[X.]hverhalt ohne bestimmten Anlass zu erfors[X.]hen (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, [X.], 343, BSt[X.] II 2023, 514, Rz 85; [X.] vom 22.08.2006 - I B 21/06, [X.]NV 2007, 10, unter 1.a).

Andererseits re[X.]htfertigt jedo[X.]h allein der Umstand, dass das [X.] dem Vortrag eines Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht entgegengetreten ist, für si[X.]h genommen ni[X.]ht, auf weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung zu verzi[X.]hten; § 138 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht. Insbesondere dann, wenn si[X.]h in Bezug auf ents[X.]heidungserhebli[X.]he Tatsa[X.]hen Zweifel ergeben, kann und muss das [X.] diesen daher au[X.]h dann na[X.]hgehen, wenn die Beteiligten darüber ni[X.]ht streiten (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1995 - X R 185/93, [X.]NV 1995, 1076, unter 1. und Senatsbes[X.]hluss vom 28.09.2011 - X B 35/11, [X.]NV 2012, 177, Rz 10; ebenso BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, [X.], 343, BSt[X.] II 2023, 514, Rz 84; [X.] vom 22.08.2006 - V B 59/04, [X.]NV 2007, 116).

bb) Im vorliegenden Streitfall ergeben si[X.]h in Bezug auf die streitigen Vorsorgeaufwendungen s[X.]hon deshalb Zweifel, weil si[X.]h die von den Klägern geltend gema[X.]hten Beträge ni[X.]ht den Beträgen, die si[X.]h aus den vorgelegten Bes[X.]heiden des [X.] Belastingdienstes ([X.]. 58 f. und [X.]. 60 f. der [X.]-Akte) ergeben, zuordnen lassen.

Die dem [X.] gegebene Auskunft des [X.], die in dem [X.] Steuerbes[X.]heid aufgeführten Beträge entsprä[X.]hen "den tatsä[X.]hli[X.]hen Beiträgen ohne Anwendung des von der Finanzverwaltung im Hinbli[X.]k auf die [X.] entwi[X.]kelten Tools" (s. Telefonvermerk vom 08.10.2021 - [X.]. 71 der [X.]-Akte), lässt si[X.]h so ebenfalls ni[X.]ht na[X.]hvollziehen. Einen Na[X.]hweis über die "tatsä[X.]hli[X.]hen Beiträge" haben die Kläger offenbar ni[X.]ht vorgelegt. Wel[X.]he Modifikationen das genannte "Tool" vornimmt und warum eine sol[X.]he notwendig ist beziehungsweise ob die si[X.]h daraus ergebenden Beträge zutreffend sind, hätte vom [X.] aufgeklärt werden müssen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es aus Si[X.]ht des [X.] auf einen Na[X.]hweis der geltend gema[X.]hten Beträge ni[X.]ht ankam, da vom Re[X.]htsstandpunkt des [X.] aus die Beträge insgesamt ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

3. Im Streitfall kann die Frage, ob es si[X.]h bei den von der Klägerin in [X.] geleisteten streitigen Beiträgen um Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a [X.] handelt und in wel[X.]her Höhe --gegebenenfalls-- entspre[X.]hende Beiträge geleistet worden sind, ni[X.]ht dahingestellt bleiben. Denn eine Berü[X.]ksi[X.]htigung als Sonderausgaben ist entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht s[X.]hon von vornherein na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ausges[X.]hlossen.

Zwar handelt es si[X.]h bei den Beiträgen --gegebenenfalls-- um Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 [X.] stehen (unter a). Allerdings kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass diese Vorsorgeaufwendungen glei[X.]hwohl gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (unter b).

a) Die von der Klägerin geltend gema[X.]hten Vorsorgeaufwendungen stehen --gegebenenfalls-- in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 [X.].

aa) Ein sol[X.]her Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen dur[X.]h dasselbe Ereignis veranlasst sind. Diese Voraussetzung wiederum ist erfüllt, wenn ein Steuerpfli[X.]htiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand glei[X.]hzeitig Pfli[X.]htbeiträge an einen Sozialversi[X.]herungsträger auslöst; in diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug vor. Die mit der Verausgabung der Pfli[X.]htbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird bereits dur[X.]h den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (Senatsurteile vom 05.11.2019 - X R 23/17, [X.], 34, [X.], 763, Rz 15 und vom 18.04.2012 - X R 62/09, [X.], 434, BSt[X.] II 2012, 721, Rz 17, m.w.N.). Ein doppelter steuerli[X.]her Vorteil --also Steuerbefreiung und Sonderausgabenabzug-- soll ausges[X.]hlossen werden ([X.] vom 22.02.2023 - I R 55/20, [X.]NV 2023, 801, Rz 10, m.w.N.).

Eine sol[X.]he Konstellation ist na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung unter anderem dann gegeben, wenn grundsätzli[X.]h abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen auf Einnahmen beruhen, die im Inland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei gestellt werden, und zwar --entgegen der Ansi[X.]ht der Kläger-- unabhängig davon, ob die künftigen Leistungen aus einer Rentenversi[X.]herung im Inland steuerpfli[X.]htig sind (Senatsurteile vom 14.12.2022 - X R 25/21, [X.] 2023, 927, Rz 24 und vom 05.11.2019 - X R 23/17, [X.], 34, [X.], 763, Rz 16, jeweils m.w.N.).

bb) Ob hier die streitigen Aufwendungen im unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit den Einnahmen der Klägerin aus ihrer in [X.] ausgeübten Tätigkeit als selbständige Hebamme stehen und ob diese Einnahmen gemäß Art. 7 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] im Inland steuerfrei sind, kann der Senat allerdings gegenwärtig ni[X.]ht ents[X.]heiden. Denn das [X.] hat au[X.]h insoweit keine Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, hierzu eine re[X.]htli[X.]he Einordnung vorzunehmen beziehungsweise die von dem [X.] vorgenommene Einordnung na[X.]hzuvollziehen. Es ist bereits ni[X.]ht festgestellt worden, in wel[X.]her Weise die Klägerin ihre Tätigkeit als selbständige Hebamme in [X.] ausgeübt hat; vor allem aber geht aus dem angefo[X.]htenen Urteil ni[X.]ht hervor, na[X.]h wel[X.]hen ([X.]) Vors[X.]hriften die von der Klägerin erzielten Einkünfte Pfli[X.]htbeiträge zum [X.] Sozialversi[X.]herungssystem ausgelöst haben. Auf wel[X.]her Grundlage das [X.] annimmt, dass ein sol[X.]her Zusammenhang "offenkundig" sei, kann der erkennende Senat wiederum ni[X.]ht na[X.]hvollziehen.

b) Au[X.]h wenn man --mit den Beteiligten und mit dem [X.]-- davon ausgeht, dass die streitigen Vorsorgeaufwendungen in einem unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen der Klägerin stehen, kann ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden, dass die streitigen Vorsorgeaufwendungen glei[X.]hwohl gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 [X.] als Sonderausgaben zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

aa) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. a [X.] au[X.]h für Vorsorgeaufwendungen gilt, die im Zusammenhang mit Einkünften aus einer freiberufli[X.]hen Tätigkeit stehen.

(1) Zwar ist dem [X.] zuzugeben, dass si[X.]h dieses Ergebnis ni[X.]ht aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. a [X.] selbst herleiten lässt. Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h dieser Bestimmung ist na[X.]h ihrem Wortlaut ausdrü[X.]kli[X.]h und unmissverständli[X.]h auf Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Tätigkeit bes[X.]hränkt und soll zudem na[X.]h ihrer Entstehungsges[X.]hi[X.]hte (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.09.2018, BTDru[X.]ks 19/4455, S. 41 f.) und ebenso na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k allein der unionsre[X.]htli[X.]hen Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 A[X.]V Geltung vers[X.]haffen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut stünde damit im Widerspru[X.]h zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ließe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen Überlegungen re[X.]htfertigen (vgl. allgemein Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92, [X.] 95, 64, 93 und vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01, Neue Zeits[X.]hrift für Verwaltungsre[X.]ht - [X.] 2002, 117, unter II.1.).

(2) Do[X.]h muss die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. a [X.] enthaltene Ausnahme vom Auss[X.]hluss des [X.] entgegen dem Wortlaut dieser Regelung au[X.]h dann Anwendung finden, wenn eine Steuerpfli[X.]htige --wie im [X.] in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] als Bes[X.]häftigungsstaat einer selbständigen Tätigkeit na[X.]hgeht.

(a) Dies gebietet die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.]V, die von einem nationalen Geri[X.]ht im Rahmen ihrer Zuständigkeit als unmittelbar geltendes Re[X.]ht zu bea[X.]hten ist. Dieses ist na[X.]h dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsre[X.]hts verpfli[X.]htet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen dieses Re[X.]hts in dem bei ihm anhängigen Re[X.]htsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderli[X.]henfalls jede nationale Regelung, die einer Grundfreiheit entgegensteht, aus eigener Ents[X.]heidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberis[X.]hem Weg oder dur[X.]h irgendein anderes verfassungsre[X.]htli[X.]hes Verfahren beantragen oder abwarten müsste (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. [X.] u.a. vom 16.02.2023 - [X.]/22 [X.], [X.]:C:2023:103, Zeits[X.]hrift für das gesamte Familienre[X.]ht 2023, 692, Rz 90 und [X.] vom 04.12.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:979, Neue Zeits[X.]hrift für Arbeitsre[X.]ht 2019, 27, Rz 35, m.w.N.).

Der [X.] hat in seiner Ents[X.]heidung [X.] ([X.]:[X.], BSt[X.] II 2017, 1271, Rz 44 ff.) den Auss[X.]hluss des [X.] für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.F. unter bestimmten Voraussetzungen als ni[X.]ht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 A[X.]V) vereinbar angesehen, sofern ein Steuerpfli[X.]htiger, der von dieser Grundfreiheit Gebrau[X.]h ma[X.]ht, im Hinbli[X.]k auf die unter Progressionsvorbehalt stattfindende Steuerfreistellung des ausländis[X.]hen Arbeitslohns in seinem Wohnsitzstaat Aufwendungen, die die persönli[X.]he und familiäre Situation betreffen, steuerli[X.]h ni[X.]ht in Abzug bringen kann und somit s[X.]hle[X.]hter steht, als wenn er in seinem Wohnsitzstaat als Arbeitnehmer tätig wäre. Aufgrund dessen haben zunä[X.]hst die Finanzverwaltung (S[X.]hreiben des [X.] vom 11.12.2017, BSt[X.] I 2017, 1624) und na[X.]hfolgend der Gesetzgeber den Abzugsauss[X.]hluss im Hinbli[X.]k auf die eingangs genannten Voraussetzungen modifiziert, dies aber --offensi[X.]htli[X.]h anknüpfend an die Konstellation der [X.]-Ents[X.]heidung-- (unter anderem) auf Einnahmen aus ni[X.]htselbständiger Tätigkeit bes[X.]hränkt.

(b) Das [X.] hat insoweit zutreffend erkannt, dass die Gründe, die der [X.] in seiner Ents[X.]heidung für den von ihm festgestellten Verstoß des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.F. gegen die in Art. 45 A[X.]V gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit angeführt hat, in glei[X.]her Weise au[X.]h --unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der in Art. 49 A[X.]V gewährleisteten [X.] für eine entspre[X.]hende Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vorsorgeaufwendungen herangezogen werden können, die in einem unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit stehen. Denn die Eins[X.]hränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 [X.] verbunden mit der fehlenden Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. a [X.] bes[X.]hränkt die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.]V in glei[X.]her Weise, wie die Eins[X.]hränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.F. die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 A[X.]V bes[X.]hränkt hat. Warum in einem sol[X.]hen Fall im Hinbli[X.]k auf die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.]V andere Maßstäbe gelten sollten, ers[X.]hließt si[X.]h dem erkennenden Senat ni[X.]ht (vgl. au[X.]h Korn, [X.] 2019, 1, 5; [X.], juris [X.] Steuerre[X.]ht 26/2020, [X.]. 2, unter [X.].; [X.], E[X.] 2021, 628, 629; [X.]/Kulosa, § 10 [X.] Rz 304; [X.]es[X.]hi[X.]k in [X.], [X.], 22. Aufl., § 10 Rz 35b; [X.] in [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.] § 10 Rz 31a).

Die oben dargestellten Grundsätze hat der [X.] erkennbar ni[X.]ht allein auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bezogen; in seinem Urteil [X.] und [X.] vom 12.12.2013 - C-303/12 ([X.]:C:2013:822, Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung --[X.]-- 2014, 183) hat er sie unter anderem au[X.]h auf die Niederlassungsfreiheit angewandt. Zudem zeigt das [X.]-Urteil Montag vom 06.12.2018 - [X.]/17 ([X.]:[X.], [X.] 2018, 2622), au[X.]h wenn es darin um einen bes[X.]hränkt Steuerpfli[X.]htigen ging, dass der [X.] in Bezug auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vorsorgeaufwendungen in Form von Pfli[X.]htbeiträgen Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anders behandelt als Einnahmen aus einer ni[X.]htselbständigen Tätigkeit.

([X.]) Es entspri[X.]ht ständiger hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung, im Fall einer sol[X.]hen Kollision von Unionsre[X.]ht und nationalem Re[X.]ht dem Anwendungsvorrang des Unionsre[X.]hts dadur[X.]h Geltung zu vers[X.]haffen, dass die eins[X.]hlägige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsre[X.]htswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Re[X.]htsanwendung unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibt (Senatsurteile vom 27.10.2021 - X R 11/20, [X.], 52, Rz 27 und vom 05.11.2019 - X R 23/17, [X.], 34, [X.], 763, Rz 44; BFH-Urteile vom [X.], [X.]NV 2007, 220, unter [X.] und vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, [X.], 453, BSt[X.] II 2010, 265, unter [X.]; vgl. au[X.]h [X.] in Tipke/Lang, Steuerre[X.]ht, 24. Aufl., [X.]. 4 Rz 24 ff.).

Folgli[X.]h führt der Anwendungsvorrang der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 A[X.]V im Streitfall dazu, dass bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. a [X.] die unionsre[X.]htswidrige Bes[X.]hränkung des sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs der Ausnahmeregelung auf Einnahmen aus "ni[X.]htselbständiger" Tätigkeit ni[X.]ht bea[X.]htet wird. Die Regelung ist vielmehr au[X.]h auf Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit anzuwenden.

(3) Eine Vorlage zur Vorabents[X.]heidung an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V kommt insoweit ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die [X.] ist, insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]-Urteils Montag ([X.]:[X.], [X.] 2018, 2622), in Bezug auf die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für die Frage na[X.]h der Zulässigkeit von Bes[X.]hränkungen beim steuerli[X.]hen Abzug von Aufwendungen für die persönli[X.]he und familiäre Situation des Steuerpfli[X.]htigen hinrei[X.]hend geklärt und damit eindeutig (vgl. zur a[X.]te-[X.]lair-Re[X.]htspre[X.]hung u.a. [X.]-Urteil [X.] vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, [X.]:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 13 ff.; BVerfG-Bes[X.]hluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, [X.] 2021, 504, Rz 55, m.w.N.; Senatsurteil vom 27.10.2021 - X R 11/20, [X.], 52, Rz 32 und BFH-Urteil vom 13.04.2021 - I R 19/19, [X.]NV 2021, 1357, Rz 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung des Unionsre[X.]hts, Rz 27.16.).

bb) Ob im Streitfall au[X.]h die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. b [X.] erfüllt sind, dass die Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Arbeit na[X.]h einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([X.]) im Inland steuerfrei sind, kann der erkennende Senat ni[X.]ht ohne finanzgeri[X.]htli[X.]he Feststellungen zu der Frage ents[X.]heiden, in wel[X.]her Weise die Klägerin ihre Tätigkeit als Hebamme in [X.] ausgeübt hat. Die Ausübung einer freiberufli[X.]hen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. f und [X.] den Unternehmensgewinnen zugere[X.]hnet und für Unternehmensgewinne gilt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Niederlande 2012 vom Ausgangspunkt her das [X.]. Das Besteuerungsre[X.]ht liegt damit beim Wohnsitzstaat (hier: [X.]), wenn die Ges[X.]häftstätigkeit ni[X.]ht dur[X.]h eine in dem anderen Staat (hier: [X.]) belegene Betriebsstätte (Art. 5 [X.]-Niederlande 2012) ausgeübt wird. Feststellungen zu einer Betriebsstätte der Klägerin fehlen jedo[X.]h bislang. Au[X.]h in der [X.] Gewinnermittlung der Klägerin finden si[X.]h --soweit ersi[X.]htli[X.]h-- keine Hinweise auf Aufwendungen für eine Praxis oder sonstige Räumli[X.]hkeiten.

[X.][X.]) Ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang s[X.]hließli[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der streitigen Aufwendungen im Inland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aufgrund einer steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung in [X.] ausges[X.]hlossen ist, kann der erkennende Senat ebenfalls ni[X.]ht ents[X.]heiden, da das [X.] au[X.]h keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, in wel[X.]her Weise in [X.] Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die einkommensabhängigen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversi[X.]herung als au[X.]h in Bezug auf den gesetzli[X.]hen Basisbeitrag zur Krankenversi[X.]herung, die sogenannte Kopfpaus[X.]hale.

Zwar geht das [X.] in Bezug auf die einkommensabhängigen Sozialversi[X.]herungsbeiträge in dem angefo[X.]htenen Urteil (auf S. 7, erster Absatz) davon aus, dass diese in [X.] "bei der Besteuerung der Einkünfte der Klägerin im Wege einer Kürzung oder Verre[X.]hnung (in Gestalt der [X.]) berü[X.]ksi[X.]htigt" worden sind. Wie eine sol[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung vorgenommen worden sein soll, kann der erkennende Senat jedo[X.]h wiederum ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, da das [X.] au[X.]h insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Zunä[X.]hst lässt das [X.] offen, aus wel[X.]hen Vors[X.]hriften des [X.] Steuerre[X.]hts si[X.]h ergibt, dass mit dem [X.] [X.] Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Arbeit berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Des Weiteren bleibt offen, in wel[X.]her Art und Weise und in wel[X.]hem tatsä[X.]hli[X.]hen Umfang im Streitfall eine sol[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung erfolgt ist.

In Bezug auf die sogenannte Kopfpaus[X.]hale, den gesetzli[X.]hen Basisbeitrag zur Krankenversi[X.]herung, gilt dies glei[X.]hermaßen. Denn da bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, in wel[X.]her Weise die einkommensabhängigen Sozialversi[X.]herungsbeiträge steuerli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind, lässt si[X.]h au[X.]h keine Aussage zu der Frage treffen, ob eine Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer, einkommensunabhängiger Beiträge na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ausges[X.]hlossen ist.

4. In Anbetra[X.]ht dessen ist das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen. Eine eigene Ents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, da das [X.] --wie dargelegt-- weder die notwendigen Tatsa[X.]henfeststellungen no[X.]h die erforderli[X.]hen Feststellungen zum maßgebli[X.]hen ausländis[X.]hen Re[X.]ht getroffen hat.

a) Na[X.]h ständiger hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung ist es Aufgabe des [X.] als Tatsa[X.]heninstanz, das maßgebende ausländis[X.]he Re[X.]ht gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie es dies tut, steht in seinem pfli[X.]htgemäßen Ermessen. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspfli[X.]ht des Tatri[X.]hters lassen si[X.]h nur in sehr einges[X.]hränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. Jedenfalls sind an die Ermittlungspfli[X.]ht umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Re[X.]ht im Verglei[X.]h zum eigenen ist. Glei[X.]hes gilt, wenn die Beteiligten zur ausländis[X.]hen Re[X.]htspraxis detailliert und kontrovers vortragen. Der Umstand, dass das ausländis[X.]he Re[X.]ht gegebenenfalls sehr komplex ist, kann das [X.] von dieser Ermittlungspfli[X.]ht ni[X.]ht entbinden (s. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.03.2018 - X R 5/16, [X.], 132, BSt[X.] II 2018, 651, Rz 22 ff. und BFH-Urteil vom 19.10.2021 - VII R 7/18, [X.], 189, Rz 63 ff., jeweils m.w.N.).

Eine Revision kann ni[X.]ht darauf gestützt werden, dass die Vorents[X.]heidung auf einer fehlerhaften Anwendung ausländis[X.]hen Re[X.]hts beruhe; denn ausländis[X.]hes Re[X.]ht gehört ni[X.]ht zum "Bundesre[X.]ht" im Sinne des § 118 Abs. 1 [X.]O. Vielmehr sind die Feststellungen über das Bestehen und den Inhalt ausländis[X.]hen Re[X.]hts für das Revisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h bindend (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsre[X.]htli[X.]h wie Tatsa[X.]henfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteile vom 19.10.2021 - VII R 7/18, [X.], 189, Rz 63 und vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.], 35, BSt[X.] II 2017, 456, Rz 61), au[X.]h wenn die ausländis[X.]hen Re[X.]htssätze dadur[X.]h ni[X.]ht selbst zu Tatsa[X.]hen werden und eine Ents[X.]heidung na[X.]h den Grundsätzen der Feststellungslast in diesem Berei[X.]h daher ni[X.]ht mögli[X.]h ist (Senatsurteil vom 22.03.2018 - X R 5/16, [X.], 132, BSt[X.] II 2018, 651, Rz 23 und BFH-Urteil vom [X.], [X.], 231, BSt[X.] II 2022, 481, Rz 22, jeweils m.w.N.).

Die revisionsre[X.]htli[X.]he Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erforderli[X.]hen Feststellungen zum maßgebli[X.]hen ausländis[X.]hen Re[X.]ht fehlen oder auf einem nur kursoris[X.]hen Überbli[X.]k über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorents[X.]heidung vor (z.B. BFH-Urteile vom 20.04.2021 - IV R 3/20, [X.], 119, Rz 50 und vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.], 35, BSt[X.] II 2017, 456, Rz 61).

b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Re[X.]htsgrundsätze liegt im Streitfall ein materieller Mangel vor; denn es fehlen jegli[X.]he Feststellungen zum maßgebli[X.]hen [X.] Re[X.]ht. Sol[X.]he Feststellungen wären aber s[X.]hon deswegen geboten gewesen, weil die Re[X.]htsfiguren des allgemeinen "[X.]", des "[X.]" und des "einkommensabhängigen Kombinationskorting" dem deuts[X.]hen Einkommensteuerre[X.]ht fremd sind.

5. Für den zweiten Re[X.]htsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung na[X.]h § 126 Abs. 5 [X.]O-- auf Folgendes hin:

a) Der erkennende Senat hat bereits ents[X.]hieden, dass für die Frage, ob der Bes[X.]häftigungsstaat na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] "keinerlei" steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen sind und dass Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzübers[X.]hreitenden Tätigkeit bereits der Bes[X.]häftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, im Rahmen der inländis[X.]hen Besteuerung ni[X.]ht no[X.]hmals als Sonderausgaben zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Senatsurteil vom 27.10.2021 - X R 28/20, [X.], 63, Rz 29 ff.).

Die diesbezügli[X.]hen Ausführungen des erkennenden Senats beziehen si[X.]h zwar auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 A[X.]V). Sie gelten aber glei[X.]hermaßen au[X.]h im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 A[X.]V) und werden daher au[X.]h im vorliegenden Streitfall zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Ents[X.]heidung Bezug genommen.

b) Ebenfalls dur[X.]h die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung geklärt ist, dass Vorsorgeaufwendungen ni[X.]ht im Rahmen des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

Na[X.]h § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sind die dur[X.]h ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der deuts[X.]hen Besteuerung freigestellten Einkünfte im Rahmen des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Daran anknüpfend bestimmt § 32b Abs. 2 Nr. 2 [X.], dass die betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. Folgli[X.]h gehen nur "Einkünfte" in die von § 32b Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorges[X.]hriebene Bere[X.]hnung ein. Sonderausgaben zählen jedo[X.]h ni[X.]ht zu den Einkünften, sondern werden erst im Ans[X.]hluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 [X.]). Dies s[X.]hließt --wie au[X.]h das [X.] zutreffend erkannt hat-- ihre Berü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen des [X.] aus (BFH-Urteil vom 03.11.2010 - I R 73/09, [X.]NV 2011, 773, Rz 9 und Senatsurteil vom 18.04.2012 - X R 62/09, [X.], 434, BSt[X.] II 2012, 721, Rz 43, m.w.N.; ebenso: BFH-Urteil vom 13.04.2021 - I R 19/19, [X.]NV 2021, 1357, Rz 24; [X.] vom 22.02.2023 - I R 55/20, [X.]NV 2023, 801, Rz 17).

Stehen in einem Mitgliedstaat der [X.] oder des [X.] beziehungsweise in der S[X.]hweiz geleistete Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit na[X.]h einem [X.] steuerfreien ausländis[X.]hen Einkünften, lässt si[X.]h eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung au[X.]h ni[X.]ht aus dem Unionsre[X.]ht herleiten, soweit die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Vorsorgeaufwendungen dur[X.]h ein [X.] dem besteuernden Bes[X.]häftigungsstaat übertragen worden ist (BFH-Urteil vom 13.04.2021 - I R 19/19, [X.]NV 2021, 1357, Rz 26). Dasselbe gilt, wenn --wie mögli[X.]herweise im [X.] die Entpfli[X.]htung des Wohnsitzstaats darauf beruht, dass der Bes[X.]häftigungsstaat die Vorsorgeaufwendungen außerhalb einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft steuerli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt und den Steuerpfli[X.]htigen dadur[X.]h entlastet (Senatsurteil vom 27.10.2021 - X R 28/20, [X.], 63, Rz 41). Beide Urteile sind wiederum zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 A[X.]V) ergangen, lassen si[X.]h aber ebenso auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 A[X.]V) übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

6. Die Übertragung der Kostenents[X.]heidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 28/21

24.05.2023

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 21. Oktober 2021, Az: 9 K 1517/20 E, Urteil

Art 49 AEUV, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 3a EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 11.12.2018, § 32b EStG 2009, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 118 Abs 1 FGO, § 293 ZPO, § 560 ZPO, Art 7 DBA NLD 2012, Art 22 DBA NLD 2012, EStG VZ 2018, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 45 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2023, Az. X R 28/21 (REWIS RS 2023, 5479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5479

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