Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2013, Az. 5 StR 464/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1830

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2013
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts
gegen den Beschluss des [X.] vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2
StPO).

G r ü n d e

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteils-zustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Das [X.] hat daher die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO).

Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der [X.] hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht ge-1
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eignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso we-nig wurde die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO).

Basdorf

[X.]

König

Berger

Bellay

Meta

5 StR 464/13

21.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2013, Az. 5 StR 464/13 (REWIS RS 2013, 1830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1830

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Wiedereinsetzung in Strafsachen: Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag


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