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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts
gegen den Beschluss des [X.] vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2
StPO).
G r ü n d e
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteils-zustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Das [X.] hat daher die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO).
Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der [X.] hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht ge-1
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eignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso we-nig wurde die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO).
Basdorf
[X.]
König
Berger
Bellay
Meta
21.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2013, Az. 5 StR 464/13 (REWIS RS 2013, 1830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1830
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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