Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, Az. 2 StR 433/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 1229

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Gegenstand

Strafurteil wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit; strafschärfende Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit bei Anwendung von Jugendstrafrecht


Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2020 aufgehoben

1. soweit es den Angeklagten V.    betrifft,

a) im Strafausspruch

b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,

2. soweit es den Angeklagten [X.]    betrifft,

mit den Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,

3. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft,

im Strafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fälle I[X.] 2 und 3 der Urteilsgründe), sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall I[X.] 4 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 9. Dezember 2019 zu einer „Jugendstrafe“ von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Die Angeklagten [X.]und [X.]wurden im Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, der Angeklagte [X.]zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.

3

Darüber hinaus hat das [X.] die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet.

4

Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erachtet die Beweiswürdigung des [X.]s als rechtsfehlerhaft, soweit diese sich keine Überzeugung hat bilden können, dass die Angeklagten im Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe als Mitglieder einer Bande gehandelt haben. Zudem wendet sie sich dagegen, dass das [X.] bei den Angeklagten [X.] und [X.] nicht vom Regelbeispiel der [X.] gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist.

[X.]

5

Das [X.] hat zu Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

6

Einige Zeit vor dem 19. Dezember 2019 mietete der Angeklagte [X.]    [X.] in einem Hotel im [X.] an und wohnte dort mit wechselnden Freundinnen. Zur Finanzierung seines eigenen Konsums und seines Lebensunterhalts verkaufte er Marihuana. Im Hotel lernte er andere [X.] kennen, die auch mit Kokain und [X.] handelten. Infolge dieser Bekanntschaften fing er an, gelegentlich auch Kokain zu konsumieren. Um dies finanzieren zu können, begann er damit, auch Kokain und [X.] im [X.] zu verkaufen. Von einem seiner [X.]r wurde er eines Tages angesprochen, ob er bereit sei, gegen Entgelt eine größere Menge [X.] bei sich im Hotel zu bunkern und nach und nach zu verkaufen. [X.]   erklärte sich einverstanden und erhielt am 18. Dezember 2019 eine Lieferung von etwas mehr als 100 g [X.], die er im Kühlschrank seines Hotelzimmers aufbewahrte, um sie gewinnbringend zu verkaufen.

7

Am selben Tag wurde der Angeklagte [X.]    von der Lebensgefährtin des Angeklagten [X.] kontaktiert. Sie und [X.]waren aus finanziellen Gründen obdachlos geworden und baten [X.]   , vorübergehend sein Hotelzimmer [X.] zu dürfen. [X.]     gestattete das. Der Angeklagte [X.] und seine Lebensgefährtin zogen am 18. Dezember 2019 in das Hotelzimmer ein und verbrachten dort die Nacht auf den 19. Dezember 2019. Während des Aufenthalts sah der Angeklagte [X.], dass [X.]   im Kühlschrank eine größere Menge [X.] aufbewahrte. Da er Geld benötigte, frage er [X.]   , ob er etwas von dem [X.] erwerben könne, um es auf der [X.] weiterzuverkaufen. Der Angeklagte [X.]   bot daraufhin an, ihm eine kleinere Menge [X.] für 70 Euro pro Gramm zu verkaufen. [X.]war einverstanden und erwarb 0,12 Gramm [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 0,09 g Kokainbase von [X.]   . Außerdem erzählte er, dass auch sein Bekannter, der Angeklagte [X.], [X.] zum Weiterverkauf von [X.]   erwerben wolle. [X.]   erklärte sich bereit, auch an [X.]aus seinem Vorrat [X.] zum Weiterverkauf zu verkaufen.

8

Am Nachmittag des 19. Dezember 2019 verkauften [X.]und [X.]dem Zeugen [X.]       gemeinsam die zuvor von [X.]     erworbenen 0,12 g (netto) [X.] für 30 Euro. Dabei nahm der Angeklagte [X.]das Geld entgegen und der Angeklagte [X.] übergab das [X.]. Das Betäubungsmittelgeschäft wurde von einem Polizeibeamten beobachtet. Der Angeklagte [X.]  , der sich nach Übergabe des [X.]s entfernt hatte, wurde kurz darauf festgenommen. Bei ihm wurden 89 Euro Bargeld sichergestellt. Der Zeuge [X.]         wurde kurz darauf einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei das [X.] sichergestellt wurde.

9

Der Angeklagte [X.] begab sich nach dem Verkauf zum Eingangsbereich des Hotels, um vom Angeklagten [X.]   weiteres [X.] für den [X.]nverkauf zu erwerben. [X.] erschien [X.]    und übergab [X.]vor dem Hotel gegen Zahlung von 260 Euro 4,65 Gramm (netto) [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 3,77 Gramm Kokainbase. Auch dieses Geschäft wurde von Polizeibeamten beobachtet. Unmittelbar nach der Übergabe der Betäubungsmittel und des Geldes wurden die Angeklagten [X.] und [X.]     festgenommen, das [X.] wurde sichergestellt. Beim Angeklagten [X.] wurden 543,06 Euro und beim Angeklagten [X.]    260 Euro sichergestellt. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung des Hotelzimmers des Angeklagten [X.]    wurde der Rest der im Kühlschrank aufbewahrten Menge [X.], nämlich 94,16 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 71,09 Gramm, sichergestellt. Auf dem Schreibtisch des Zimmers wurden außerdem 8,55 Gramm Haschisch und 0,19 Gramm Kokain aufgefunden und sichergestellt, die zum Eigenkonsum des Angeklagten [X.]    bestimmt waren.

Im Hotelzimmer wurden außerdem eine Feinwaage mit [X.]anhaftungen und 5.045,80 Euro Bargeld des Angeklagten [X.]    sichergestellt. Davon befanden sich 1.974,50 Euro in der im Kleiderschrank befindlichen Jacke des [X.]   , 146,70 Euro lose im Schrank in einem Fach und weitere 2.056,60 Euro neben dem Mobiltelefon des [X.]    auf einem neben einem Doppelbett stehenden Einzelbett. Weitere 868 Euro befanden sich in dessen Geldbeutel. Im Hotelzimmer befanden sich außerdem eine elektrische Herdplatte, ein Kochtopf und eine Packung Kaisernatron.

Die Tat des Angeklagten [X.]    hat das [X.] als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gewertet, die Taten der Angeklagten [X.] und [X.] jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

I[X.]

Die Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Trotz des unbeschränkten Aufhebungsantrags ist die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten [X.]    angesichts der in der Revisionsbegründung konkret vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen auf die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe beschränkt und erstreckt sich nicht auf die weiteren gegen den Angeklagten ergangenen Schuldsprüche in den Fällen I[X.] 2 bis I[X.] 4 der Urteilsgründe einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam, weil der angegriffene Schuldspruch eine rechtlich selbständige Tat betrifft, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden kann. Schon wegen der gegen den Angeklagten [X.]    verhängten (Einheits-)Jugendstrafe ist von der Anfechtung im genannten Umfang der gesamte Rechtsfolgenausspruch miterfasst (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, [X.], 483; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 55 Rn. 16). Dies gilt im Hinblick darauf, dass gemäß § 5 Abs. 3 [X.] über die Verhängung von Jugendstrafe und die Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln nur aufgrund einheitlicher Betrachtung entschieden werden kann, auch hinsichtlich der [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

2. Die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten [X.]    wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und der Angeklagten [X.] und [X.] wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage der bandenmäßigen Begehung sind unbegründet. Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich, lückenhaft noch unklar, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Das [X.] hat die wesentlichen Gesichtspunkte für die Entscheidungsfindung angeführt, diese einer Gesamtschau unterzogen und rechtsfehlerfrei dargelegt, weshalb sie Zweifel nicht zu überwinden vermochte, dass die Angeklagten als Bande handelten. Offensichtliche Darstellungs- und Erörterungsmängel sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] auch die Einlassungen der Angeklagten der gebotenen kritischen Überprüfung unterzogen und sie unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Die Schlussfolgerungen der [X.] sind möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen; zwingend müssen sie nicht sein. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in der Zuleitungsschrift vom 17. Februar 2021.

3. Die rechtliche Würdigung des [X.]s, der Angeklagte [X.] habe sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nur in einem Fall schuldig gemacht, begegnet dagegen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das [X.] hat bei der Annahme nur einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht erkennbar bedacht, dass allein der bestehende räumliche und zeitliche Zusammenhang die Handlungen nicht zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbindet.

a) Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne nur vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen [X.] als ein einheitliches Geschehen darstellt, und die Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werde (st. Rspr.; vgl. [X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 10. Juli 2017 – [X.] – juris Rn. 17).

b) Ein solcher einheitlicher Willensentschluss ist nach den Feststellungen nicht belegt. Zwar teilte der Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.]    nach dem Erwerb von 0,12 Gramm [X.] mit, auch sein Bekannter [X.] wolle [X.] zum Weiterverkauf erwerben. Das von [X.] erworbene [X.] verkauften [X.]     und [X.]dann zunächst gemeinsam an den Zeugen [X.]     . [X.] trat erst danach – und zwar erstmals – wegen einer neuen Menge [X.] an den Angeklagten [X.]    heran, nachdem [X.] sich entfernt hatte. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Zeugen [X.]       hatte der Angeklagte [X.]damit zwar eine abstrakte Zusage von [X.]   , bei ihm [X.] beziehen zu können, hatte aber noch keinen konkreten Tatentschluss für den Ankauf von [X.] beim Angeklagten [X.]     gefasst.

4. Ungeachtet des vorgenannten Rechtsfehlers und der schon daraus folgenden Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten [X.]weisen die Strafaussprüche gegen die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]    durchgreifende Rechtsfehler zu deren Gunsten auf. Das [X.] hat – obwohl dies nahelag – jeweils nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt.

a) [X.] handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr.; vgl. [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 29, Teil 27, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen). [X.] setzt nicht voraus, dass mehrere Taten begangen sind. Vielmehr genügt bereits eine Tat, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 [X.], [X.], 515, 516). Die Einnahmen müssen auch nicht die Haupteinnahmequelle sein, ein Nebenerwerb genügt, sofern die daraus erwarteten Einnahmen einigen Umfang und einiges Gewicht haben (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. September 2017 – 1 [X.], NStZ-RR 2018, 50, 52 mwN).

b) Gemessen daran kommt nach den Feststellungen gewerbsmäßiges Handeln bei den Angeklagten [X.] und [X.] in Betracht.

aa) Danach veräußerte der Angeklagte [X.] zunächst gemeinsam mit [X.]die von diesem erworbene Menge [X.] an den Zeugen [X.]         und erwarb nur wenige Minuten später 4,65 Gramm [X.], um es gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er verfügte zum Tatzeitpunkt nur über geringe Einkünfte aus Sozialleistungen, „hielt sich […] häufiger in [X.]       auf, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen“, besaß Kontakt zu polizeibekannten [X.]n und war zwischen 2014 und Mai 2019 insgesamt sechsmal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt worden.

bb) Der Angeklagte [X.] war zur Tatzeit erwerbslos und lebte mit seiner Lebensgefährtin im [X.]       [X.]. Nach dem Einzug in das Hotelzimmer des Angeklagten [X.]     trat der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana und Heroin einschlägig vorbestrafte Angeklagte an diesen heran, um [X.] zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben und hielt sich am Tattag in einer Gruppe mit mutmaßlichen [X.]n auf, bevor er das [X.] an den Zeugen [X.]        verkaufte.

c) Hinsichtlich des Angeklagten [X.]    hat die [X.] im Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe zwar ein gewerbsmäßiges Handeltreiben nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG geprüft und verneint, weil keine Abgabe von Betäubungsmitteln eines über 21-Jährigen an einen unter 18-Jährigen bekannt geworden sei. Mit der weiteren Frage, ob eine gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt, hat sie sich aber nicht befasst, obwohl eine solche in den Fällen I[X.] 1, I[X.] 2 und I[X.] 3 der Urteilsgründe durch die Feststellungen belegt wird. Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte bereits einige Zeit vor der Tat am 19. Dezember 2019 in das [X.]       [X.] gezogen war und nicht nur seinen Eigenkonsum, sondern seinen vollständigen Lebensunterhalt durch [X.] finanzierte. Dass er bereits spätestens nach der Tat am 22. September 2019 (Fall I[X.] 3 der Urteilsgründe) in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, belegen zudem die hohen bei ihm sichergestellten Bargeldbeträge.

Zwar tritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen [X.] hinter einem der in § 29a BtMG genannten [X.] zurück. Das Merkmal der [X.] i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darf aber strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. September 1997 – 2 [X.], BeckRS 1997, 31120024 mwN; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 144). Wenn das Gericht – wie hier – Jugendstrafrecht anwendet, darf es bei seinen Erwägungen über Art und Maß der Strafe auf die Erschwerung der Begehungsweise des § 29 Abs. 3 BtMG eingehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Mai 1976 – 4 [X.], [X.] 1976, 769; vom 11. November 1976 – 3 [X.], NJW 1977, 304; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 29, 27. Teil Rn. 69).

5. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.]     hält aber auch aus einem weiteren Grund rechtlicher Nachprüfung nicht stand, nicht ausschließbar auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Zwar begegnen die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und die Bejahung der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 [X.] noch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Indes genügt die Zumessung der Jugendstrafe nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.].

a) Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 2 [X.], [X.], 680 mwN).

b) Das [X.] hat vorrangig dem Erwachsenenstrafrecht entnommene Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, indem es das Geständnis des Angeklagten, die Belastung durch die erlittene Untersuchungshaft, die Vorstrafen, den Verzicht auf die Rückgabe von Geld und Tatmitteln, die Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel, die objektiven Tatumstände sowie die Menge und Gefährlichkeit herangezogen hat. Den Erziehungsgedanken hat es – was nicht genügt – lediglich formelhaft erwähnt. Auch an derer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die [X.] bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks beachtet hat.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

6. Auch die Begründung der dem Angeklagten [X.]    gewährten Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist durchgreifende Erörterungsmängel auf, da sie wesentliche Umstände für die gebotene erschöpfende prognostische Gesamtabwägung außer [X.] lässt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 9. November 1995 – 4 [X.], [X.], 133; vom 26. Oktober 2006 – 3 [X.], [X.], 61). So berücksichtigt die [X.] nicht, dass der Angeklagte seit 2017 mehrfach einschlägig mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist, und die hier verfahrensgegenständliche Tat I[X.] 1 der Urteilsgründe nur zehn Tage nach der letzten Verurteilung beging. Anders als bei der Strafzumessung bleibt auch der für die Legalprognose bedeutsame Gesichtspunkt der in dieser Tat zum Ausdruck kommenden „Professionalisierung des Handeltreibens“ unberücksichtigt.

7. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten [X.]    unterliegt auch insoweit der Aufhebung, als das [X.] keine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 [X.] i.[X.]m. § 64 StGB getroffen hat. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel vorliegen, drängte sich angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte seit Jahren regelmäßig Betäubungsmittel in Form von Cannabis, Amphetamin und Kokain konsumiert und die Taten jedenfalls auch der Finanzierung dieses Konsums dienten, auf.

8. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Im Hinblick auf die Einbeziehung des gegen den Angeklagten [X.]     ergangenen Urteils des [X.] vom 9. Dezember 2019 muss gemäß § 31 Abs. 2 [X.] eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abzuurteilenden Taten vorgenommen werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5).

b) Bezogen auf den dem Angeklagten [X.] infolge der Verurteilung möglicherweise drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Verurteilung durch das [X.] vom 18. Januar 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten) kann die Frage, ob die gesamte Länge der zu [X.] Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 [X.], juris Rn. 26), hier offenbleiben. Denn beim Angeklagten [X.] handelt es sich um einen von strafrechtlichen Sanktionen bislang völlig unbeeindruckten Serientäter mit hoher Rückfallgeschwindigkeit. Zwischen Januar 2014 und Mai 2019 wurde er [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Amphetamin und [X.]) verurteilt. Dabei wurde er bereits neun Tage nach der zweiten Verurteilung zu einer Geldstrafe und schon drei Wochen nach der ersten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe rückfällig und beging die hier verfahrensgegenständliche Tat knapp vier Monate nach der letzten Verurteilung.

[X.]     

      

[X.]     

      

Meyberg

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 433/20

10.11.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 30. April 2020, Az: 5/03 KLs 13/20

§ 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 29a BtMG, § 17 JGG, § 18 JGG, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, Az. 2 StR 433/20 (REWIS RS 2021, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1229

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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