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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 304/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016
durch [X.] [X.] und die Richter
Tombrink, Dr.
Remmert und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem
Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2015
-
23 [X.] -
in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzu-lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2015 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des [X.] zu tragen.
[X.]
Tombrink
Remmert
Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 O 476/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 -
23 [X.] -
Meta
14.01.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. III ZR 304/15 (REWIS RS 2016, 17721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17721
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