Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. III ZR 304/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17721

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 304/15
vom

14. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016
durch [X.] [X.] und die Richter
Tombrink, Dr.
Remmert und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem
Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2015
-
23 [X.] -
in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzu-lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2015 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des [X.] zu tragen.

[X.]

Tombrink

Remmert

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 O 476/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 -
23 [X.] -

Meta

III ZR 304/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. III ZR 304/15 (REWIS RS 2016, 17721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17721

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 87/09

III ZR 143/12

III ZR 23/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.