Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 3 StR 46/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9229

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten M.    erhobenen Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] wegen Zurückweisung des Antrags seines Verteidigers vom 19. Oktober 2015 auf Vernehmung des am 17. Januar 2015 "diensthabenden Portiers" des [X.]bemerkt der Senat ergänzend:

Das [X.] hat den Antrag auch wegen [X.] (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 6 [X.]) abgelehnt. Hierzu hat es zunächst - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. August 1966 - 2 [X.], [X.]St 21, 118, 121 f.; Beschlüsse vom 18. September 2008 - 4 [X.], [X.], 21; vom 8. Juni 2011 - 3 StR 49/11, [X.], 646; jew. [X.]) - ausgeführt, Voraussetzung einer Ablehnung wegen [X.] sei, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches erbringen könne. Diese Auffassung hat die [X.] alsdann damit begründet, dass die Bestätigung der [X.] "völlig unwahrscheinlich" sei. Dies könnte rechtlichen Bedenken begegnen, weil sie damit möglicherweise einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat: Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist insoweit, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die Beweiserhebung werde objektiv unter keinem Gesichtspunkt etwas zu Gunsten des Angeklagten erbringen; erforderlich ist mithin die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung ([X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 269 [X.]; vgl. auch MüKo[X.]/[X.]/[X.], § 244 Rn. 322: "Nutzlosigkeit"; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 244 Rn. 68; HK-[X.]-Julius, 5. Aufl., § 244 Rn. 38; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 244 Rn. 173: Beweiserhebung "sinnlos"). Soweit in der Literatur vereinzelt die vom [X.] verwendete, auf weniger strenge Anforderungen hindeutende Formulierung gebraucht wird (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 244 Rn. 176; SSW-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 244 Rn. 219), weist der Senat darauf hin, dass sich diese in den von diesen Autoren zitierten Entscheidungen nicht findet.

Letztlich kann die Frage indes dahinstehen, denn die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich die Ablehnung des Antrags wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 [X.]) als rechtsfehlerfrei erweist.

[X.]                               Mayer

                  Gericke                           Spaniol

Meta

3 StR 46/16

28.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bad Kreuznach, 4. November 2015, Az: 1022 Js 954/15 - 2 KLs

§ 244 Abs 3 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 3 StR 46/16 (REWIS RS 2016, 9229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9229

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