Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 376/12
vom
7.
November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1.:
besonders schweren Raubes u.a.
zu 2.
und 3.:
schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
November 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Paderborn vom 15.
Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
-
2 -
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Antrag des [X.], das den Angeklagten C.
betreffende Urteil des Amtsgerichts
Jugendschöffengericht
Pader-born vom 15.
November 2011 einzubeziehen und die Urteilsformel ent-sprechend zu ändern, geht ins Leere. Denn das [X.] hat den Angeklagten bereits
unter Einbeziehung dieses Urteils sowie eines [X.] Urteils des [X.] vom 26.
Februar 2010 zu
einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
Meta
07.11.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 4 StR 376/12 (REWIS RS 2012, 1649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1649
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.