Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 4 StR 376/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1649

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 376/12
vom
7.
November 2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen
zu 1.:
besonders schweren Raubes u.a.

zu 2.
und 3.:
schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
November 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Paderborn vom 15.
Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
-
2 -
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Antrag des [X.], das den Angeklagten C.

betreffende Urteil des Amtsgerichts

Jugendschöffengericht

Pader-born vom 15.
November 2011 einzubeziehen und die Urteilsformel ent-sprechend zu ändern, geht ins Leere. Denn das [X.] hat den Angeklagten bereits
unter Einbeziehung dieses Urteils sowie eines [X.] Urteils des [X.] vom 26.
Februar 2010 zu
einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 376/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 4 StR 376/12 (REWIS RS 2012, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1649

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