Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 2 StR 456/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11604

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260520B2STR456.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
26. Mai 2020

in der Strafsache
gegen

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des
eingezogenen Wertes von Taterträgen von 153.000

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 456/19

26.05.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 2 StR 456/19 (REWIS RS 2020, 11604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11604

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