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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:260520B2STR456.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des
eingezogenen Wertes von Taterträgen von 153.000
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
26.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 2 StR 456/19 (REWIS RS 2020, 11604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11604
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 87/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 456/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 597/19 (Bundesgerichtshof)
Korrektur einer rechtskräftigen Revisionsentscheidung in Strafsachen
4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 456/01 (Bundesgerichtshof)
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