Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 24/16

2. Senat | REWIS RS 2019, 7001

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Gegenstand

Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen


Leitsatz

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus .

2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.05.2016 - 12 K 15028/14 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Mit notariell beurkundetem [[X.].] erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) 71 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH von insgesamt vier Anteilseignern. Einen Anteil in Höhe von 9 % erwarb der Kläger von K. Der Kläger selbst war zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits zu 29 % an der GmbH beteiligt. Der beurkundende Notar übersandte jeweils eine Abschrift des beurkundeten Vertrages am 18.07.2011 einem im Bundesland [X.] gelegenen Finanzamt ([X.]) --Grunderwerbsteuerstelle-- für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke der GmbH und einem im Bundesland [X.] gelegenen Finanzamt ([X.]) --Grunderwerbsteuerstelle-- für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke der GmbH.

2

Das [X.] wandte sich mit Schreiben vom 21.09.2011 an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) und bat um eine gesonderte Feststellung nach § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes ([X.]) für den in der Mitteilung vom 18.07.2011 bezeichneten Grundbesitz. Nach einer Außenprüfung gelangte das [X.] zu der Erkenntnis, dass durch den Erwerb der Anteile mit [[X.].] der Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfüllt und es für die Erstellung des Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zuständig sei.

3

Am 04.02.2013 wurde die GmbH nach Verlegung ihres Sitzes im Handelsregister des Amtsgerichts, das zum Zuständigkeitsbereich des [X.] gehört, eingetragen. Davon hatte das [X.] ausweislich der [X.] durch eine elektronische Abfrage am 11.03.2013 erfahren.

4

Mit Bescheid vom 15.03.2013 stellte das [X.] für den Erwerb der Grundstücke aufgrund der Anteilsvereinigung vom 08.07.2011 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 [X.] gesondert fest. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, mit notariell beurkundetem [X.] habe ein Rückerwerb der 9 %-Anteile an der [X.] stattgefunden. Während des [X.] wurde der Bescheid vom 15.03.2013 im Hinblick auf eine zunächst unrichtige Urkunden-Nr. mit Bescheid vom 07.06.2013 geändert. Am 08.01.2014 erteilte das Finanzamt, das im Bundesland [X.] für die Grunderwerbsteuer zentral zuständig ist, dem [X.] die Zustimmung, das Rechtsbehelfsverfahren gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid weiter fortführen zu können.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2014 wies das [X.] den Einspruch als unbegründet zurück. Das [X.] vertrat die Auffassung, dass § 16 Abs. 2 [X.] nach § 16 Abs. 5 [X.] nicht anzuwenden sei, da keine ordnungsgemäße Anzeige des Anteilserwerbs nach § 18 bzw. 19 [X.] erfolgt sei. Durch die Anzeigen bei den anderen Finanzämtern, in deren Bezirk sich die Grundstücke der Gesellschaft befunden hätten, habe der Notar der Anzeigepflicht nicht genügt. Eine Weiterleitungspflicht für die nicht zuständigen Finanzämter innerhalb der [X.] habe nicht bestanden.

6

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts ([X.]) hat das [X.] die Anwendung des § 16 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf § 16 Abs. 5 [X.] zu Unrecht ausgeschlossen. Zwar sei das [X.] im Zeitpunkt der gebotenen Anzeige sachlich und örtlich für das im vorliegenden Fall vor der Festsetzung der Steuer vorgeschriebene Feststellungsverfahren zuständig gewesen, so dass die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des [X.] hätte gerichtet werden müssen. Die bei den Grunderwerbsteuerstellen der [X.] innerhalb der [X.] abgegebenen Anzeigen seien jedoch fristwahrend, da diese aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls dem von § 16 Abs. 5 [X.] verfolgten Normzweck genügten. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.] 2016, 1903) veröffentlicht.

7

Dagegen richtet sich die Revision des [X.]. Es rügt die fehlerhafte Anwendung des § 16 Abs. 5 [X.]. Danach sei die Rückgängigmachung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige zuvor nicht die grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigung ordnungsgemäß angezeigt habe. Im Streitfall sei die Anzeige nicht rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen.

8

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der [X.]lage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, § 16 Abs. 5 [X.] stünde im Streitfall der Aufhebung des [X.] nicht entgegen.

1. Der Erwerb der Anteile der anderen [X.]er durch notariell beurkundeten [X.] erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.].

a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden [X.] begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der [X.] des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Mit dem Anteilserwerb wird [X.] derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der [X.] erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 20.01.2015 - II R 8/13, [X.], 252, [X.], 553, Rz 19, m.w.N.).

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] sind im Streitfall erfüllt. Durch [X.] hat der [X.]läger die restlichen, von ihm bis dahin noch nicht gehaltenen Anteile an der [X.] erworben. Ab diesem Zeitpunkt war er Alleingesellschafter. Die Besteuerungsgrundlagen waren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] gesondert festzustellen, weil die GmbH über Grundbesitz verfügt, der außerhalb des Zuständigkeitsbereiches ihres [X.] belegen ist.

2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegen dem Grunde nach vor.

a) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] betrifft über seinen Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 [X.]. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 [X.], wonach § 16 Abs. 1 bis 4 [X.] nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 [X.] bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 [X.] auch auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 [X.] voraus. Es genügt dabei, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der [X.] unterschritten wird (BFH-Urteile vom 11.06.2013 - II R 52/12, [X.], 419, [X.], 752, sowie vom 20.02.2019 - II R 27/16, [X.], 352, Rz 34, 35).

b) Der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] steuerbare Erwerbsvorgang wurde im Streitfall rückgängig gemacht. Durch notariell beurkundeten [X.] hat der frühere [X.]er [X.] seinen Anteil an der GmbH in Höhe von 9 % zurückerworben. Ab diesem Zeitpunkt war der [X.]läger nicht mehr mit mindestens 95 % an der [X.] beteiligt.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (§ 16 Abs. 5 [X.]).

a) Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 [X.]) worden, schließt § 16 Abs. 5 [X.] i.d.[X.] den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. § 16 Abs. 5 [X.] dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 [X.] und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15, [X.], 95, [X.], 966, Rz 42, m.w.N.). Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (vgl. BFH-Urteil in [X.], 95, [X.], 966, Rz 42).

b) Die Anzeigepflichten sind innerhalb von zwei Wochen nach [X.]enntnisnahme vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfüllen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 [X.]). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl den Steuerschuldner nach § 18 [X.] als auch den Notar nach § 19 [X.] trifft, reicht es für § 16 Abs. 5 [X.] aus, wenn einer der [X.] seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.2012 - II R 51/11, [X.], 569, [X.], 830, Rz 24, und vom 03.03.2015 - II R 30/13, [X.], 212, [X.], 777, Rz 23).

c) Nach § 18 Abs. 5 [X.] und § 19 Abs. 4 [X.] sind die Anzeigen an das für die Besteuerung in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 [X.] an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Die Anzeige muss grundsätzlich an die [X.] des zuständigen Finanzamts übermittelt werden oder sich zumindest nach ihrem Inhalt eindeutig an die [X.] richten. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem [X.] gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung --insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre [X.]e Relevanz bedürfte-- an die [X.] weiterzuleiten ist (BFH-Urteil in [X.], 212, [X.], 777, Rz 25, m.w.N.).

d) Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a [X.] durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der [X.] befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird.

e) Die für die Grunderwerbsteuer maßgebende Zuständigkeit eines Finanzamts für die Steuerfestsetzung oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 [X.] ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und den darauf beruhenden (landesgesetzlichen) Zuständigkeitsverordnungen (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2012 - II R 56/10, [X.], 1579, Rz 16). Bei diesen Verordnungen handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht (BFH-Urteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, [X.], 1411, Rz 19).

f) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht im Streitfall § 16 Abs. 5 [X.] der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Weder der [X.]läger noch der Notar haben dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Anteilsvereinigung rechtzeitig angezeigt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] war das [X.] für die gesonderte Feststellung zuständig, denn in dessen für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer maßgeblichem Zuständigkeitsbereich lag im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung die Geschäftsleitung der [X.]. An die entsprechende Auslegung der Verordnung des [X.] durch das [X.] ist der Senat gebunden. Die Anzeige gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirk die Grundstücke belegen sind, reichte zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus, denn diese waren nicht für die gesonderte Feststellung zuständig. §§ 18 und 19 [X.] verlangen ausdrücklich eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

4. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist nicht aufzuheben, weil das [X.] zum Zeitpunkt des Erlasses wegen der Sitzverlegung der GmbH nicht mehr zuständig war, denn es hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können (vgl. § 127 der Abgabenordnung).

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

II R 24/16

22.05.2019

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2016, Az: 12 K 15028/14, Urteil

§ 16 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997, § 17 Abs 3 S 1 Nr 2 GrEStG 1997, § 18 GrEStG 1997, § 19 GrEStG 1997, § 1 Abs 3 GrEStG 1997, § 16 Abs 5 GrEStG 1997 vom 20.12.1996, § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 1 Abs 2 GrEStG 1997, § 17 Abs 2 S 3 FVG, § 127 AO, § 17 Abs 2 GrEStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 24/16 (REWIS RS 2019, 7001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7001

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