Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2014, Az. 4 StR 61/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5174

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 61/14
vom
2. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 2.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
November 2013 wird
a)
die Verfolgung gemäß §
154a Abs. 2 StPO auf den [X.] der [X.], gefährlicher Körperverletzung und Kör-perverletzung beschränkt,

b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in [X.], gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,

c)
das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch da-hin geändert, dass die [X.] entfällt; die Verfolgung der Tat wird gemäß §
430 Abs.
1 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
besonderen Kosten
und die der Nebenklägerin M.

und dem Adhäsionskläger W.

im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen [X.], gefährlicher Körperverletzung, Körperver-letzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld-
und Schadensersatzzahlungen verurteilt und seinen Pkw [X.] eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
1. Der Senat
beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der [X.], gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch
wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
2. Der Senat beschränkt des
Weiteren mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] mit Ausnahme der
angeordneten Einziehung
festgesetzten Rechtsfolgen (§
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
StPO). Das [X.] hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeugs
des
Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht unerheblichen
Wert haben, hätte dies als
bestimmender Gesichtspunkt bei der
Strafzumessung berücksichtigt werden müssen
(st. Rspr., vgl. [X.], [X.] vom 27. September 2011 -
3 StR 296/11, NStZ-RR
2011, 370
und
vom 20.
Juli 2011 -
5 [X.], StV
2011, 726).
1
2
3
-
4
-
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck

Mutzbauer

Bender

Quentin

4

Meta

4 StR 61/14

02.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2014, Az. 4 StR 61/14 (REWIS RS 2014, 5174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5174

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3 StR 296/11

5 StR 234/11

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