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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 32/99vom28. März 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und [X.] Dr. [X.]am 28. März 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es desLandes [X.] in [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 90.000 [X.] 3 -- 4 -Gründe:[X.] 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1989 zur [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. wegen [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.]iergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde derAntragstellerin.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. ist die Zulassung [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in [X.] geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird [X.] Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielleVerhältnisse geraten ist, diese in absehbarer [X.] nicht ordnen kann und- 5 -außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. [X.]e-weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. [X.] 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).b) Im [X.]punkt des Widerrufs der Zulassung befand sich die [X.] in Vermögensverfall. Gegen sie war bereits am 16. [X.] ein [X.]aftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der [X.] erlassen worden, der zu ihrer Eintragung in das [X.] führte (§§ 901, 915 ZPO). Damit stritt schon die Vermu-tung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. [X.]albs. [X.]RAO a.F. für den [X.]. Darüber hinaus war es in der [X.] vor Erlaß der angegriffenen [X.] aber auch zu zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen die [X.] gekommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessender Rechtsuchenden gefährdet waren, hat die Antragstellerin nicht wi-derlegt.2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch berücksichtigt werden.a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des [X.] ist der [X.] jedoch mit Recht nicht ausgegangen. [X.] schon deshalb, weil am 19. November 1998 - und damit während [X.] über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ein weiterer- 6 [X.] gegen die Antragstellerin erlassen und sie zu-dem in zwei weiteren Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung geladen worden war. Trotz teilweise erfolgter Schuldentilgungund bei [X.]erücksichtigung der bei der Antragstellerin noch vorhandenenVermögenswerte konnte deshalb von einem zweifelsfreien Wegfall des[X.]es keine Rede sein.b) Das gilt auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]eschwerdevorbrin-gens. Gegen die Antragstellerin sind noch nach der angefochtenen Ent-scheidung am 1. März 1999 [X.] ergangen (AG [X.].52 M ([X.]) 937/98 und 52 M ([X.]) 965/98); sie ist auch derzeit noch [X.] eingetragen. Gegen sie sind weitere Vollstrek-kungsmaßnahmen eingeleitet (AG [X.]. 95 C 3647/99) und Schuldtitel er-wirkt worden (AG [X.]. 99 C 5343/99 über 5.534,73 DM; LG [X.]. 8 O 242/99über 50.000 DM). Die Antragstellerin hat zwar im [X.]eschwerdeverfahrendie Tilgung von weiteren Forderungen nachgewiesen, es jedoch trotzmehrfacher Aufforderungen an einer vollständigen Übersicht über [X.] unter [X.]eifügung der entsprechenden Nachweisefehlen lassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, inwie-weit die Antragstellerin die ihr nach ihrem Vortrag von ihrer Mutter zurVerfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen hat. Es bleibtdeshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den vorhande-nen Mitteln die jetzt noch offenen Forderungen ausgeglichen werdenkönnen. Was schließlich den Nachweis der [X.], ist nicht ersichtlich,- 7 -weshalb sich die Antragstellerin nicht Einsicht in die nach ihrem Vortragbeschlagnahmten Unterlagen hätte verschaffen können. Eine [X.] Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin [X.] ein zweifelsfreier Wegfall des [X.]es können [X.] wie vor nicht festgestellt werden.[X.][X.]asdorf [X.] [X.]ase Kieserling [X.]
Meta
28.03.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. AnwZ (B) 32/99 (REWIS RS 2000, 2694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2694
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