Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 39/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4720

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917BIVZR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 39/16
vom
27. September 2017
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen Dr. Brockmöller und
Dr. [X.]

am 27. September 2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge-gen das Urteil des [X.]

12.
Zi-vilsenat
-
vom 2. Februar 2016
gemäß §
552a Satz
1 ZPO
auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer Ge-genwertzahlung.

Sie war Mitglied des Vereins S.

A.

e.V. (im [X.]: Verein) und eines seiner vier Vorstandsmitglieder. Sie führte für den 1
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Verein die Korrespondenz und wickelte Zahlungen über ihr Finanzver-waltungssystem ab.

Am 27.
August 2003 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins dessen Auflösung. Zu Liquidatoren
wurden die Klägerin und der Kreis S.

bestellt. Am 13.
Juli 2006 wurde das Erlöschen des [X.] in das Vereinsregister eingetragen.

Die Beklagte erlangte im Januar 2009 Kenntnis von der Auflösung des Vereins und wies die Klägerin mit Schreiben vom 28.
Januar 2009 auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hin. Im Juli 2009 machte die Beklagte gegen die Klägerin nach §
23 Abs.
2 [X.] in der damaligen Fassung eine Gegenwertforderung in Höhe von 99.189,66

t-achtenkosten von 1.011,50

r-ten Beträge im August 2009.

Sie verlangt die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren und ihre auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichtete Hilfswiderklage weiter.

I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Die bei der Beklagten eingetretene Vermögensmehrung beruhe auf einer Leistung der Klägerin und nicht des Vereins. Dabei könne dahinstehen, ob der Verein zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich erloschen gewesen sei. Dass die Beklagte nicht den 3
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Verein als Leistenden habe ansehen können, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 28.
Januar 2009. Die Beklagte sei danach von einer
Auf-lösung des Vereins und der Beendigung dessen Beteiligung zum 31.
Au-gust 2003 ausgegangen und habe dementsprechend den Gegenwert zum Stichtag des 1.
September 2003 berechnet. Wäre die Beklagte lediglich von einer Liquidationslage ausgegangen, hätte es nahegelegen, sich an die Klägerin als Liquidatorin zu wenden. Die Leistung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Gegenüber der Klägerin habe unstreitig keine Ge-genwertforderung bestanden. Ein Rechtsgrund ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung auf eine fremde Schuld. Die [X.] habe nicht von einem [X.] ausgehen können. [X.] finde der [X.] im Verhältnis zwischen den [X.] statt.

Die Beklagte sei nicht aufgrund der für Arbeitnehmer des Vereins erbrachten Rentenzahlungen entreichert. Die Bereicherung bestehe fort, da sich die Beklagte durch die erlangte Zahlung Ausgaben erspart habe, die sie ansonsten auch gehabt hätte.

Der Anspruch sei nicht durch die erklärte [X.] mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Es fehle derzeit an einem Scha-den. Die Neuregelung des §
23 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 21.
November 2012 sei wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
1 BGB un-wirksam.

Die [X.] sei wegen Fehlens eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Zum einen könnten die von der [X.]n behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin nur dann zu einem Schadenseintritt führen, wenn es der Beklagten gelinge, eine wirksame 7
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Satzungsregelung im Hinblick auf den [X.] zu schaffen, die auch den ausgeschiedenen Verein einbeziehe. Ob und wann dies der Fall sein werde, sei derzeit nicht absehbar. Zum anderen dürfte der Er-lass des begehrten Feststellungsurteils nicht zur Klärung sämtlicher zwi-schen den Parteien streitigen Fragen führen, da Pflichtverletzungen der Klägerin als geschäftsführender Vorstand des [X.] nicht umfasst seien.

II[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die im Rahmen der [X.] erhebliche Frage der Wirksamkeit der Satzungsneuregelung vom 21.
November 2012 in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und daher von grundsätzlicher Bedeu-tung sei. Diese Frage ist
nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 7.
September 2016 ([X.], [X.], 350) entschieden und im [X.] hat, benachteiligt die Gegenwertregelung gemäß dem [X.] zu §§
23 bis
23c [X.] vom 21.
November 2012 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

2. Die Revision hat auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Bereiche-rungsanspruch auf Rückzahlung der Gegenwertleistung sowie der [X.] zuerkannt.
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aa) Die Voraussetzungen des §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB
sind nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllt.

[X.] Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht die Zahlung des [X.] und der Gutachtenkosten als Leistung der Klägerin und nicht des Vereins gewertet. Für die Bestimmung der Person des Leistenden kommt es darauf an, wie eine
vernünftige Person in der Lage des [X.] die Zuwendung nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2004

[X.], [X.], 60 unter [X.] a).
Das Beru-fungsgericht hat dem Schreiben der Beklagten vom 28.
Januar 2009, mit dem sie die Klägerin auf das Bestehen einer Gegenwertforderung [X.], entnommen, dass sie von einer Auflösung des Vereins und der Be-endigung dessen Beteiligung zum 31.
August 2003 ausging. Daraus hat es
geschlossen, dass die Beklagte nicht den Verein als Leistenden habe ansehen können. Diese Würdigung lässt keine revisionsrechtlich beacht-lichen Fehler erkennen.
Die Beklagte hat die Gegenwertforderung gegen die Klägerin selbst und nicht als gesetzliche Vertreterin oder Liquidatorin des Vereins geltend gemacht. Mit Blick darauf ist nicht verständlich, dass sie die auf dieser Grundlage von der Klägerin erbrachte Zahlung im Nachhinein nicht mehr als Leistung der Klägerin anerkennen will.

(2) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenom-men, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung nicht um eine Leistung auf eine fremde Schuld im Sinne von §
267 Abs.
1 [X.]. Eine Leistung durch einen [X.] setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2011
[X.], [X.], 523 Rn.
38). Maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungs-14
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weise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt ([X.], Urteil vom 13.
März 2014
[X.], NJW-RR 2014, 873 Rn.
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m.w.[X.]). Einen solchen objektiv für die Beklagte erkennbaren [X.] der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vorge-nannten Erwägungen verneint
und
weiterhin berücksichtigt, dass [X.] auf fremde Verbindlichkeiten mit den haushaltsrechtlichen Bin-dungen der Klägerin nicht vereinbar wären. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Übrigen besteht, wie die Revision einräumt, auch im Falle der Leistung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Bereicherungsan-spruch des leistenden [X.]
(hier: der Klägerin), wenn der Schuldner (hier: der Verein) gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der [X.]) nicht leistungspflichtig war ([X.], Urteil vom 28.
November 1990

[X.], [X.]Z 113, 62, 69
[juris Rn.
23] m.w.[X.]; Pa-landt/[X.], BGB 76.
Aufl. §
267 BGB Rn.
8). Dies ist hier der Fall. Der Verein war gegenüber der Beklagten aufgrund der unwirksamen Ge-genwertregelung nicht zur Zahlung des geforderten Gegenwertes und der Gutachtenkosten verpflichtet. Ebenso wenig bestand eine eigene Verpflichtung der Klägerin zu
einer Gegenwertleistung.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der Beklagten nicht in Höhe der geleisteten [X.] nach §
818 Abs.
3 BGB
weggefallen. Wie der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 7.
September 2016 (aaO Rn.
60) entschieden hat, führen die [X.] nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind.
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b) Die von der Beklagten erklärte [X.] mit einem Schadensersatzanspruch greift nicht durch,
weil es

wie das Berufungs-gericht richtig ausgeführt hat

wegen der Unwirksamkeit der [X.] vom 21.
November 2012 derzeit an einem Schaden fehlt.

c) Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren erhobene Hilfswiderklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die [X.] der Widerklägerin den Schaden zu ersetzen habe, der dieser aufgrund der Unterlassung der Mitteilung gemäß §
50 Abs.
2 BGB, der [X.] gemäß §
52 Abs. 2 BGB sowie der Nichteinhaltung der Sperrfrist des §
51 BGB durch die [X.] als Liquidatorin des Vereins S.

A.

e.V. bereits entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde, zu Recht mangels Feststellungsinteresse als [X.] abgewiesen. Das nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststel-lungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (Senatsurteil vom 5.
März 2014 -
IV ZR 102/13, juris Rn.
18 m.w.[X.]). Eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-cherheit hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil
die von der Widerklägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen einen
Schadenser-satzanspruch
erst dann begründen
könnten, wenn sie eine wirksame Gegenwertregelung geschaffen hätte, die auch den mittlerweile aufgelös-ten Verein einbezöge.
Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Schaden der Widerklägerin nicht schon deshalb wahrscheinlich, weil sie gemäß dem Senatsurteil vom 7.
September 2016 (aaO Rn.
55
f.) die Möglichkeit einer nochmaligen Neuregelung des [X.] im Sat-zungsänderungsverfahren hatte. Ob die Neuregelung in der Fassung der 21.
Satzungsänderung vom 7.
September 2016 den
Vorgaben des Se-19
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natsurteils vom selben Tag
Rechnung trägt, hat der Senat im Revisions-verfahren nicht zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 -
IV ZR 17/12, juris Rn.
26).

[X.] [X.]

[X.]

Dr. Brockmöller Dr. [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
6 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 39/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 39/16 (REWIS RS 2017, 4720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4720

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