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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 58/04
vom 22. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2006 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 zu ändern. Gründe: [X.] Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei [X.] gemäß §§ 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - [X.] ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - [X.] ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - [X.] ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3). 1 Auf Antrag des Klägers hatte das [X.] am 27. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach [X.] Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. März 2004 - über zwei Jahre später - mit Schriftsatz vom 18. August 2006 beantragt, diesen [X.] - 3 - schluss aufzuheben. Somit durfte der Kläger bis zur Aufhebung des [X.] durch das [X.] mit Beschluss vom 21. September 2006 darauf vertrauen, es sei nicht erforderlich, eine (zusätzliche) einstweilige An-ordnung im Berufungsverfahren zu beantragen. 3 Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der [X.] nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 aaO und 3. Juli 1991 - [X.] ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). I[X.] Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen Ermessensentscheidung gemäß § 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangs-vollstreckung - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 769 Rdn. 6; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 769 Rdn. 3), nicht die Intensität eines nicht zu er-setzenden Nachteils i.S. § 719 Abs. 2 ZPO erreichen müssen, gegeneinander abgewogen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der [X.] drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch 4 - 4 - den Kläger rechtfertigt. Daran wird auch nach nochmaliger Prüfung auf die Ge-genvorstellung hin festgehalten. [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - [X.]
Meta
22.11.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. XII ZR 58/04 (REWIS RS 2006, 688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 688
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