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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom13. März 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des [X.] dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 3. März 2000 ohne Sicherheitsleistungeinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein fürvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn [X.] dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringenwürde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht(§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.],auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, [X.] bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in derBerufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es [X.] - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeiteines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellungder Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom7. September 1999 - [X.] - und vom 28. März 1990 - [X.] -- 3 -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und [X.] 1m.N.).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es [X.] im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich odernicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. [X.] dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auchnicht ersichtlich, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. [X.], Seite 4, darauf hingewiesen hatte, im Falle des Obsiegens des [X.] die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen auf Betreiben [X.] Vereinsbank (jetzt: [X.]) und damit die [X.]. Auf den ihr daraus erwachsenden Nachteil kann siesich daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen, da sie ihn bereits in derBerufungsinstanz im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hättegeltend machen können.Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, der Kläger habe inzwischen [X.] der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil Zwangssiche-rungshypotheken von je 17.000 DM auf zwei ihrer Eigentumswohnungen [X.] lassen, (der Eintragung auf DM lautender Hypotheken entnimmt [X.], daß dies bereits vor dem 1. Januar 2002 geschehen sein muß), was [X.] habe, daß der bereits notariell beurkundete freihändige Verkauf dieserEigentumswohnungen zu scheitern drohe, ist dies zwar ein neuer Umstand, derin der Berufungsinstanz noch nicht hatte vorgebracht werden können. Den [X.] für die Beklagte verbundenen Nachteil könnte eine einstweilige Einstellungder Zwangsvollstreckung aber schon deshalb nicht mehr abwenden, weil dieseZwangshypotheken bereits eingetragen sind und die Aufhebung bereits ergan-gener Vollstreckungsmaßnahmen weder beantragt ist noch überhaupt vom [X.] 4 -visionsgericht angeordnet werden könnte (vgl. [X.]/[X.] § 719Rdn. 15 m.N.).Soweit die Beklagte mit ihrem [X.] geltend macht, [X.] Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere durch die [X.] Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen und die bereits bean-tragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entstünden ihr nicht zu erset-zende Nachteile, kommt eine einstweilige Einstellung der [X.] dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht in Betracht, weil es sichausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen insoweit nicht umZwangsvollstreckungsmaßnahmen des [X.] aus diesem Urteil handelt,sondern um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger aus anderenTiteln (Zwangsversteigerung: [X.] aus eingetragenen [X.], Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Vollstreckung durchGläubiger von Nebenkosten für die Eigentumswohnungen).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
13.03.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. XII ZR 144/00 (REWIS RS 2003, 3966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3966
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