Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 1 StR 12/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3154

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[X.] DES VO[X.]ESURTEIL1 StR 12/01vom20. März 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom20. März 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2000 im Ausspruch überdie Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: I.1. Der erheblich körperbehinderte Angeklagte, der selbst keine Drogenkonsumiert, bezog als "Anlaufstelle für Auslandslieferungen" und "zentralerZwischenhändler" von einem nicht ermittelten Lieferanten aus den [X.] Haschisch und [X.], das er in einem Versteck lagerte. Er verkauftein sieben im einzelnen festgestellten Fällen jeweils entweder an [X.] oder[X.], beide Zwischenhändler und Eigenkonsumenten, [X.] Kilogramm Haschisch sowie in einem weiteren Fall an beide [X.] halbes Kilogramm [X.]. Der [X.]verkauf war im August 1999,die übrigen Verkäufe fanden zwischen dem 1. März 1999 und dem 17. Sep-- 4 -tember 1999 statt, ohne daß insoweit eine nähere zeitliche Eingrenzung [X.] gewesen wäre.Haschisch und [X.] waren meist von durchschnittlicher Qualität.Insoweit ist die [X.] von einem THC-Gehalt von mindestens 3 % aus-gegangen. Bei einem Verkauf von insgesamt 1,25 Kilogramm Haschisch an[X.] B. waren 250 Gramm von besonders guter Qualität. Insoweit ist die[X.] von einem THC-Gehalt von mindestens 5 % ausgegangen.Der Preis für das Haschisch betrug jeweils 5.000 DM pro Kilogramm, [X.] für die Lieferung der 1,25 Kilogramm Haschisch betrug 10.000 DM, [X.] für das [X.] 4.250 DM, so daß der Angeklagte aus den [X.] einen Erlös von 44.250 DM erzielte. [X.]und [X.]ga-ben das Haschisch an den Händler und Konsumenten L. zu demvon ihnen an den Angeklagten bezahlten Preis weiter, nachdem sie zuvor [X.] insgesamt 350 Gramm zum Eigenverbrauch einbehalten hatten. Auch vondem [X.] behielten sie eine kleinere Menge zum Eigenverbrauch, dasübrige gaben sie - zum Preis ist insoweit nichts festgestellt - an [X.] weiter.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte [X.] acht Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] wurden 44.250 DM für verfallen erklärt. II.Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der [X.] -1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung we-der lückenhaft noch sonst rechtlich zu beanstanden. Der Angeklagte hat dasGeschehen im [X.] eingeräumt, aber einen Verkaufsakt weniger und teilweisegeringere [X.] behauptet. Soweit die Feststellungen der [X.] damit nicht übereinstimmen, beruhen sie auf den auch von der Aussa-ge des Zeugen [X.]bestätigten Aussagen der [X.], die die [X.] rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigt hat.b) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß die [X.] keine ausdrücklichen Feststellungen zu dem für einen Schuldspruchwegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichenEigennutz des Angeklagten getroffen hat. Dieser Mangel gefährdet den Be-stand des Urteils hier jedoch nicht, da sich Eigennutz des Angeklagten [X.] seinem Zusammenhang nach zumindest mittelbar entnehmen läßt (vgl.nur [X.], Beschlüsse vom 3. September 1985 - 5 [X.] - und vom29. September 1992 - 1 [X.]). Nach Art und Umfang der auf [X.] Tätigkeit des Angeklagten scheiden andere als eigennützige [X.] nach Lage des Falles aus (vgl. [X.], Beschluß vom 2. Oktober 1992 - 2 [X.]/92), denn er hat als selbst kein Rauschgift konsumierender "zentraler Zwi-schenhändler" über Monate hin in einer nicht unerheblichen Zahl von Einzel-fällen Rauschgift für jeweils vier- oder gar fünfstellige Beträge weiterveräußert.c) Verteidigung und Generalbundesanwalt machen geltend, die [X.] habe nicht erörtert, ob die Taten des Angeklagten im Sinne einer Be-wertungseinheit als tateinheitlich verbunden anzusehen seien; im Falle der An-nahme einer Bewertungseinheit sei eine mildere Strafe nicht [X.] 6 -Unbeschadet der Frage, ob allein eine zwar fehlerhafte, den Schuldum-fang aber nicht berührende Beurteilung der [X.] hier zueinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnte (vgl. hierzu[X.]St 41, 368, 373; [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 9), teilt der [X.]auch im übrigen diese Auffassung nicht.aa) Da schon der Erwerb von Rauschgift zum Zwecke gewinnbringenderWeiterveräußerung den Tatbestand des Handeltreibens hinsichtlich der Ge-samtmenge erfüllt, sind darauf folgende Veräußerungen von Teilmengen nichtmehr rechtlich selbständige Taten, sondern es liegt insgesamt nur eine Tat imRechtssinne (Bewertungseinheit) vor (st. Rspr., vgl. [X.]St 30, 28; [X.]RBtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.).bb) Es ist jedoch nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe nurdeshalb zu Tateinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierteMöglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorratstammten und so zu einer Bewertungseinheit verbunden sein könnten (st.Rspr., vgl. nur [X.]R aaO 5, 11, 12).cc) Hier ergeben sich mehrere Lieferungen schon allein aus der [X.], daß der Angeklagte Anlaufstelle für "Auslandslieferungen" war. [X.] auch gegen nur eine Lieferung, daß das vom Angeklagten verkaufteHaschisch über Monate hinweg von gleichbleibender Qualität war. [X.] verringert sich schon nach wenigen Wochen der THC-Gehalt von gela-gertem Haschisch sehr deutlich ([X.]R aaO 1; [X.], BtMG 4. Aufl., [X.], [X.]. 229).dd) Andererseits hat die [X.] aber auch festgestellt, daß [X.] "die Drogen" vorrätig hatte und jederzeit in der Lage war, ohne- 7 -Voranmeldung Haschisch im [X.] zu liefern. Dies legt aber allenfalls [X.] nahe, daß jeweils zumindest eine gewisse Anzahl der abgeurteilten[X.] aus größeren Vorräten stammten, die vom Angeklagten zuvorals Gesamtmenge erworben worden waren. Nähere Feststellungen sind in [X.] Zusammenhang jedoch nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine Aufklärungsrügemit der Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere Einkaufs-mengen ist nicht erhoben. Wenn aber ausreichende Anhaltspunkte dafür [X.], daß bestimmte Verkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmen-ge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen sein könnten, käme [X.] willkürliche Zusammenfassung in Betracht. Dies wäre aber rechtlich nichtzulässig ([X.]R aaO, 14; [X.] NStZ 1997, 137).d) Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung [X.]) Die hier erkennbar ausschließlich für die Strafzumessung bedeutsa-men Feststellungen zum THC-Gehalt sind nicht zu beanstanden. Entgegen [X.] der Revision ist nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Beurtei-lung der Qualität durch tatbeteiligte Konsumenten geeignete Grundlage für diedem Tatrichter obliegende Feststellung des [X.] nicht [X.] Rauschmittel (vgl. [X.] aaO, § 29a [X.]. 82 m.w.[X.]). Auch unter Be-rücksichtigung des Verkaufspreises wird der Angeklagte durch die Annahme,das als von durchschnittlicher Qualität beurteilte Haschisch habe einen THC-Gehalt von nur 3 % gehabt, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft benachteiligt (vgl.[X.] aaO, [X.]. 83 und Anhang [X.] [X.]. 232 jew. m.w.[X.]). Erst recht gilt [X.] die Annahme, das Haschisch, das nach den Aussagen der Zeugen "beson-ders gut schmeckte", und das wesentlich teurer war als das übrige, habe nur- 8 -einen THC-Gehalt von 5 % gehabt. Im Ergebnis nichts anderes gilt [X.]. [X.] hat allerdings einen geringeren THC-Gehalt [X.], bei mittlerer Qualität beträgt er erfahrungsgemäß etwa 2 bis 4 %([X.] aaO, Anhang [X.], [X.]. 231). Zumal unter Berücksichtigung des [X.], daß das [X.] hier fast doppelt so teuer war wie das übrigeRauschgift, ist die Annahme eines [X.] von 3 % daher ebenfallsnicht zu beanstanden.b) Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne den Angeklagten be-nachteiligenden Rechtsfehler.3. Die Verfallsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben.Die [X.], die zutreffend davon ausgegangen ist, daß der [X.] eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihmgegenüberstehenden Unkosten insgesamt dem Verfall unterliegen kann("Bruttoprinzip"), hat sich nicht erkennbar mit § 73c StGB auseinandergesetzt.Die Feststellungen, daß der niemandem unterhaltspflichtige Angeklagte, nach-dem seine [X.] seit 1998 nicht mehr betrieben wird, eine monatlicheErwerbsunfähigkeitsrente von 1.100 DM bezieht und in geordneten wirtschaftli-chen Verhältnissen lebt, machen ausdrückliche Erörterungen hierzu nicht ent-behrlich. Der [X.] kann nicht überprüfen, ob hier (ausnahmsweise) die Vor-aussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs einer unbilligen Härte im Sin-ne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu [X.] in [X.], 11. Aufl. § 73c[X.]. 6 bis 8 m.w.[X.]) vorliegen oder ob die [X.] das ihr in § 73c Abs. 1Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. [X.]RStGB § 73c Härte 3; [X.] aaO [X.]. 12, 13 m.w.[X.]). Selbst nachholen kannder [X.] diese Entscheidung nicht ([X.] NStZ 1999, 560, 561 m.w.[X.]).- 9 -In diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Gegebenenfalls wird dabei auch zu prüfen sein, ob dem Angeklag-ten nach Maßgabe der für Geldstrafen geltenden Grundsätze (vgl. § 42 StGB)von Amts wegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen sind (vgl. [X.]St 33,37, 40; [X.] aaO [X.]. 15).Schäfer Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 12/01

20.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 1 StR 12/01 (REWIS RS 2001, 3154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3154

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