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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 79/14
vom
8. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014
gemäß §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Versäumnisses bei der Abfassung des schriftlichen Urteils dahin berichtigt, dass der nach dem Protokoll der Hauptverhandlung verkündete [X.] wie folgt lautet:
"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers."
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 2 StR 79/14 (REWIS RS 2014, 2331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2331
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