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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
IX ZR 311/14
vom
27. November 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am 27.
November 2015
beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Beklagten geltend gemachte Kostentragungs-pflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. §
307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 1985 -
II ZR 248/84, juris Rn.
5; vom 28. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.], 51).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
4 O 2427/11 (304) -
O[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
7 [X.] -
Meta
27.11.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2015, Az. IX ZR 311/14 (REWIS RS 2015, 1609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1609
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