Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 105/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1529

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § [X.] Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweis-pflicht aus § [X.] Abs. 5 [X.] nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - LG [X.]schweig [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts [X.]schweig vom 27. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte von seiner damaligen Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung erhalten. Deshalb beauftragte er die klagenden Rechtsanwälte, sei-ne Interessen gegenüber der Arbeitgeberin wahrzunehmen. Zwischen den [X.] ist streitig, ob der Kläger zu 2 den Beklagten gemäß § [X.] Abs. 5 [X.] darauf hingewiesen hat, die anwaltliche Vergütung richte sich nach dem Ge-genstandswert. Mit Kostennote vom 15. Juni 2005 brachten die Kläger für die Abrechnung einen Gegenstandswert von 30.000 • in Ansatz und berechneten für ihre Tätigkeit 2.485,18 •. Hierauf entrichtete der Beklagte 580 •. 1 Den Restbetrag machen die Kläger klageweise geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen 2 - 3 - Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § [X.] Abs. 5 [X.] habe nicht nur berufsrechtliche Relevanz, sondern eine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Kläger nicht gemäß § [X.] Abs. 5 [X.] darauf hingewiesen haben, die anwaltliche Vergütung werde nach dem Gegenstandswert bemessen. Aus der Norm selbst und den Gesetzesma-terialien ergebe sich kein Aufschluss über die Beweislast. Es müsse daher bei der allgemeinen Regel verbleiben, nach der jede Partei die Voraussetzungen einer für sie günstigen Norm zu behaupten und nachzuweisen habe. Eine Um-kehr der Beweislast sei nicht geboten, weil sonst die Vertrauensbeziehung zwi-schen Anwalt und Mandant über Gebühr belastet werde, wenn der Anwalt [X.] sein müsse, sich im Hinblick auf mögliche Regressprozesse eine Be-weisunterlage zu schaffen. 4 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 5 - 4 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § [X.] Abs. 5 [X.] auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Dies steht im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007. Danach ist der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor [X.] des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätig-keit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem [X.] zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ([X.], Urt. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 89/06, [X.], 2332). 6 Wie der Senat ausgeführt hat, muss der Anwalt gemäß § [X.] Abs. 5 [X.], wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 [X.]), seinen Mandanten vor Übernahme des [X.]. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergan-genheit immer wieder zu [X.] geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hin-weis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt. Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § [X.] Abs. 5 [X.] zu belehren, dient in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB zur Scha-densersatzpflicht des Rechtsanwalts ([X.], Urt. v. 24. Mai 2007, aaO [X.]). 7 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Mandant im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches die 8 - 5 - Beweislast dafür trägt, der Anwalt sei seiner Hinweispflicht nach § [X.] Abs. 5 [X.] nicht nachgekommen. a) In der Entwurfsbegründung wird lediglich der Schutzzweck der Rege-lung zu Gunsten des Mandanten angesprochen. Die Frage der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die in § [X.] [X.] normierte vorvertragliche [X.] wird dagegen nicht erörtert. Es fehlen daher auch Ausfüh-rungen dazu, wer bei Annahme einer Ersatzpflicht wegen eines unterlassenen Hinweises die Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Unterrichtungsver-pflichtung zu tragen hat. 9 b) Im Schrifttum wird - bezogen auf § [X.] [X.] - überwiegend die [X.] vertreten, der Anwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht Genüge getan habe ([X.] in [X.]/v. Eicken/[X.]/Müller-Rabe, [X.], 17. Aufl. § 4 Rn. 99; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Vergütungsrechts, Rn. 147; [X.] [X.]report 2004, 443, 449; [X.]. 2006, 648, 650; dagegen Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 805). Dieser Ansicht kann nicht ge-folgt werden. 10 aa) Die Hinweispflicht des § [X.] [X.] dient der Konkretisierung der allgemeinen Berufspflicht des Rechtsanwaltes und soll den Mandanten insbe-sondere bei hohen Gegenstandswerten auf die Abrechnungsgrundlage der von ihm zu entrichtenden Vergütung aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls weitere Fragen hierzu an den Anwalt zu richten (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Zivilrechtlich handelt es sich hierbei um eine Beratungspflicht. Daher sind hierauf die allgemeinen Rechts-grundsätze anzuwenden. 11 - 6 - [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] trägt [X.], der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die be-hauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im [X.] beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft ([X.] 126, 217, 225; 166, 56, 60; [X.], Urt. v. 16. September 1981 - [X.], [X.], 13, 16; v. 5. Februar 1987 - [X.] ZR 65/86, [X.], 590, 591; v. 9. November 1989 - [X.] ZR 261/88, [X.], 115 f; v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, [X.], 510, 512; v. 10. Dezember 1998 - [X.] ZR 358/97, [X.], 645, 646). 12 c) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat der Kläger zu 2 die Erfüllung seiner Hinweispflicht aus § [X.] Abs. 5 [X.] zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Anwaltsvertrag noch aus dem ihm vorausgehenden vorver-traglichen Schuldverhältnis. 13 Aus einem Schuldverhältnis kann sich zwar gemäß § 242 BGB eine Do-kumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des ande-ren wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann (vgl. [X.], Urt. v. 15. November 1984 - [X.] ZR 157/83, [X.], 138, 139). Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft ([X.] 72, 132, 138; [X.], Urt. v. 6. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3408, 3409 f), besteht aber bei der Beratung durch Rechts-14 - 7 - anwälte und Steuerberater (vgl. [X.], Urt. v. 1. Oktober 1987 - [X.] ZR 117/86, [X.], 200, 203 und v. 13. Februar 1992 - [X.]/91, [X.], 1695, 1696; ferner Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.] aaO Rn. 782 f) ebenso we-nig wie bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute ([X.] 166, 56, 61). 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.] die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht aus § [X.] Abs. 5 [X.] nicht nachgewiesen hat. Die Kläger haben substantiiert dargelegt, dass der Kläger zu 2 den Beklagten darauf hingewiesen hat, die [X.] richte sich nach dem Gegenstandswert. Beweis für das Gegenteil hat der [X.] nicht angetreten. 15 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 12 [X.]/05 - LG [X.]schweig, Entscheidung vom [X.] (002) -

Meta

IX ZR 105/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 105/06 (REWIS RS 2007, 1529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1529

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