Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2015, Az. IX ZR 311/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1609

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
IX ZR 311/14

vom

27. November 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 27.
November 2015
beschlossen:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Beklagten geltend gemachte Kostentragungs-pflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. §
307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 1985 -
II ZR 248/84, juris Rn.
5; vom 28. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.], 51).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
4 O 2427/11 (304) -

O[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 311/14

27.11.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2015, Az. IX ZR 311/14 (REWIS RS 2015, 1609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1609

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XI ZR 395/13

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