Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. 3 ARs 3/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5084

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[X.] vom 12. Februar 2009 betreffend die Strafanzeige gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2009 beschlos-sen: Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom 14. November 2006 ist das [X.] zuständig, soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., sowie 10. bis 14. richtet. Gründe: [X.] Am 14. November 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] beim [X.] Strafanzeige gegen den ehemaligen [X.], den ehemaligen Direktor , 12 weitere namentlich bezeichnete [X.] Staatsbürger sowie weitere unbenannte Personen wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetz-buch u. a. erstattet. Der [X.] hat mit Verfügung vom 5. April 2007 gemäß § 153 f [X.] entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. 1 Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim [X.] beantragt, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die ange-zeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die [X.] anzuordnen. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen [X.]s nach § 13 a [X.] vorgelegt. 2 - 3 - I[X.] Soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. richtet, hat der Senat das [X.], dessen sachliche Zuständigkeit sich aus § 172 Abs. 4 [X.], § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 [X.] ergibt, gemäß § 13 a [X.] als örtlich zuständiges [X.] bestimmt. 3 Die Voraussetzungen des § 13 a [X.] liegen vor, weil es insoweit im Gel-tungsbereich der [X.] an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten in der [X.] begangen, noch liegt ein Wohn- oder [X.] oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. im Geltungsbereich der [X.]. Dass nach den Angaben der [X.] für die angezeigten [X.]n Staatsangehörigen zu 4., 6., und 9. die örtliche Zuständigkeit des [X.] und für den angezeigten [X.]n Staatsangehörigen zu 7. eine solche des [X.] gemäß § 8 [X.] (Wohnsitz oder Auf-enthaltsort) begründet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammen-hangs (§ 13 Abs. 1 [X.]) für die weiteren angezeigten Personen; denn dieser setzt für jede Strafsache das Bestehen eines inländischen Gerichtsstands [X.] (vgl. [X.], 1635; [X.], [X.] 51. Aufl. § 13 Rdn. 1). 4 Unter den in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat für das [X.] als örtlich zuständiges Gericht das Oberlan-desgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits im Jahre 2005 mit einer [X.] identischen Strafanzeige befasst war. Außerdem hat das [X.] über das [X.] gegen die angezeigten 5 - 4 - Personen zu 4., 6. und 9. zu entscheiden, die nach dem Vorbringen der [X.] ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in [X.]haben sollen. [X.] Pfister von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 ARs 3/09

12.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. 3 ARs 3/09 (REWIS RS 2009, 5084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5084

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