Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 13. November 2007 betreffend die Strafanzeige gegen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2007 be-schlossen: Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom 23. Januar 2007 ist das [X.] zuständig. Gründe: [X.] Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] beim [X.] Strafanzeige gegen zwölf in [X.] le-bende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der [X.] hat mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f [X.] entschieden, der Straf-anzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevoll-mächtigte der Anzeigeerstatter beim [X.] beantragt, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den [X.] anzuordnen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a [X.] vorgelegt. 1 - 3 - I[X.] Der Senat hat das [X.], dessen sachliche [X.] sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 [X.] ergibt, gemäß § 13 a [X.] als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des § 13 a [X.] liegen vor, da es im Geltungsbereich der [X.] an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten in der [X.] begangen, noch liegt ein Wohn- oder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Gel-tungsbereich der [X.]. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kom-menden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das [X.] bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst war. 2 [X.] von [X.]
Meta
13.11.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. 3 ARs 22/07 (REWIS RS 2007, 918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 918
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 ARs 3/09 (Bundesgerichtshof)
2 Zs 1330/99 (Oberlandesgericht Köln)
2 ARs 32/07 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 4/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 4/16 (Bundesgerichtshof)
Gerichtsstand in Strafsachen: Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bei einer Strafanzeige wegen Kindesentziehung bei in Florida …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.