Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 StR 331/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6718

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2022

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands schuldig ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Munition in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, letzteres in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch klargestellt (vgl. zur Tenorierung einer Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 5 [X.]; vgl. im Übrigen zur Klarstellung der ansonsten durch die Aufnahme nicht notwendigen Inhalts unübersichtlichen Urteilsformel [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 [X.] Rn. 35).

4

3. Der [X.] kann indes keinen Bestand haben. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das [X.] ein zu enges Verständnis vom symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang und den [X.] zugrunde gelegt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die [X.] war. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hatte, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten beging. Es genügt, dass er für die [X.] oder ihr Ausmaß und die Befürchtung, ein solcher Einfluss des Hanges sei auch in Zukunft zu erwarten, ursächlich geworden war. Dies liegt bei Straftaten, die begangen werden, um Betäubungsmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Ein aus den Taten oder ihren Erträgen bedienter Eigenkonsum genügt auch dann, wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Betäubungsmitteln betreibt (zum Ganzen etwa [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 [X.] Rdnr. 5 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen hat das [X.] sich in [X.] Weise gelöst und den symptomatischen Zusammenhang verneint, obwohl die [X.] nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls „mittelbar auch de[m] Betäubungsmittelkonsum“ des Angeklagten dienten ([X.]). Es liegt danach auf der Hand, dass der Angeklagte seinen [X.] durch die Einnahmen seines [X.] finanzierte, auch wenn dies nicht sein vorrangiges Ziel gewesen sein mag (UA S. 8).

5

Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht im [X.] auf diesem Rechtsfehler, weil Anhaltspunkte dafür, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB wäre, nicht ersichtlich sind und angesichts der bereits im [X.] erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung und der sich daran anschließenden, über mehrere Monate dauernden Abstinenz die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) nicht fernliegt.

6

Die zur neuen Verhandlung berufene Strafkammer wird daher über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – nunmehr unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu zu entscheiden haben. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 331/22

09.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Görlitz, 26. April 2022, Az: 2 KLs 430 Js 23947/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 5 StR 331/22 (REWIS RS 2022, 6718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6718

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3 StR 314/13

3 StR 262/18

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