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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 347/14
vom
19. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2014
gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 21.
Februar 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die im Fall III. 1. der Urteilsgründe
[X.] hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Straf-ausspruch ist im Wesentlichen frei von [X.]. Die [X.] hat es allerdings versäumt, im Fall III. 1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeld-strafe von 60 Tagessätzen verhängt hat, die [X.] festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 -
4 [X.], [X.]St 30, 93, 96). Der
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Senat hat daher dem Antrag des [X.] folgend in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2010
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2 [X.], [X.], 1957, 1964).
Becker [X.] Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
19.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 3 StR 347/14 (REWIS RS 2014, 3452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3452
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