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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Oktober 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom27. August 2001, mit dem die Revision der Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 26. Juni 2001 als [X.] verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Revision der Angeklagten am 27. August 2001gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nichtinnerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. [X.] Beschluß wendet sich die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Entschei-dung des [X.]. Zur Begründung führt sie aus, daß sie mit demerstellten Sachverständigengutachten nicht einverstanden [X.] -Der Antrag der Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulssig,aber [X.]. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemû § 346 Abs. 1 StPOals unzulssig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegrsfrist [X.] gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344Abs. 1 StPO nicht begrt worden ist.[X.] Miebach [X.]von [X.]
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 3 StR 401/01 (REWIS RS 2001, 857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 857
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