Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. XII ZB 257/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4178

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[X.] ZB 257/03vom10. März 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats fürFamiliensachen des [X.] wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs-sig verworfen.[X.]: 6.900 Gründe:Die gemäß §§ 574 Abs. 2 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 [X.] Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung, obdas Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Akten auf Vor-frist vorgelegt werden ([X.] Beschlüsse vom 28. September 1998 - [X.]/98 - [X.] 1998, 269; vom 17. Juni 1999 - [X.] - [X.]RZPO § 233 Fristenkontrolle 66; vom 16. Februar 2000 - [X.] - [X.]RZPO § 233 Fristenkontrolle 67 und vom 5. Oktober 1999 - [X.] - [X.]R- 3 -ZPO § 233 Fristenkontrolle 70). Da das Berufungsgericht von diesen [X.] ausgegangen ist, hat es seiner Entscheidung keinen zu strengen Sorg-faltsmaßstab zugrunde gelegt.Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 257/03

10.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. XII ZB 257/03 (REWIS RS 2004, 4178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4178

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