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PDF anzeigen [X.] [X.] ARs 92/05 2 AR 51/05 vom 31. März 2005 in der Strafsache gegen
[X.].: 906 [X.] Staatsanwaltschaft Aachen [X.].: 2 Ws 21/05 [X.] - 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des [X.] vom 19. Januar 2005 - [X.].: 2 Ws 21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein [X.] gegen den Beschluß des [X.] nicht zuläßt, kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweis-lage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der [X.] kann die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkba-ren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit des Vertreters der [X.] kommt es daher nicht an. [X.] Bode Roggenbuck
Meta
31.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2005, Az. 2 ARs 92/05 (REWIS RS 2005, 4290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4290
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