Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. VI ZB 16/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1694

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116BVI[X.]16.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/16
vom

29. November
2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
Zu den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des §
130 Nr.
6 ZPO (im [X.] an [X.], Beschluss vom 3.
März 2015 -
VI
[X.], [X.], 1045).
[X.], Beschluss vom 29. November 2016 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November
2016
durch
den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen
Dr.
Oehler
und Dr. Roloff und [X.] Klein

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 1.
Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 12.500,00

Gründe:
I.
Der
Kläger nimmt die Beklagte
auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Er-satz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das überwie-gend klagabweisende Urteil des [X.] wurde dem [X.] des [X.] am 27.
Juli 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 24. August 2015 legte dieser dagegen Berufung ein, die er mit Telefax vom 28. September 2015 (einem Montag) begründete. In der [X.] rügte die
Beklagte, 1
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die Berufung sei nicht form-
und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Beru-fungs-
als auch Berufungsbegründungsschrift
nicht ordnungsgemäß unter-schrieben seien.
Mit Verfügung
vom 2. Dezember 2015
hat das Berufungsgericht unter Bezug darauf
Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert. Der Kläger
hat mit Telefax
vom 22. Dezember 2015
vorsorglich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
und der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen, weil der Schriftzug unter der Berufungsschrift keine individuellen charakteristischen Merkmale aufweise, die ihn als Wiedergabe eines Namens darstellten. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der
er
in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs.
2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beru-hende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den
Kläger
in seinem
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4
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Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtferti-gender Weise zu erschweren
(vgl. Senatsbeschluss vom 8. April
2014 -
VI [X.] 1/13, [X.], 384 Rn. 5; [X.] 69, 381, 385; [X.], NJW-RR 2002, 1004, jeweils
mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Das Berufungsgericht durfte die Berufung des
[X.]
nicht gemäß §
522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form-
und fristgerecht eingelegt.
a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im [X.] grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des [X.] einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeich-nenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschlei-fungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug -
anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2013 -
VII
[X.] 43/12, [X.], 1966 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 1997 -
IX ZR 24/97, [X.], 340, jeweils
mwN) -
als Unterschrift 5
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5
-

anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der [X.] auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.], [X.], 1045 Rn. 8 mwN; [X.], [X.] vom 9.
Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 16. Juli 2013 -
VIII [X.], NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11, jeweils
mwN).
In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der-selben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab an-zulegen
(Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.], [X.], 1045 Rn. 8 mwN; [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 16. Juli 2013 -
VIII [X.], NJW-RR 2013, 1395 Rn. 12).
Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshand-lung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.], [X.], 1045 Rn. 7; [X.], Beschlüsse vom 26. April 2012 -
VII [X.] 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 7 mwN; vom 26. Oktober 2011 -
IV [X.] 9/11, juris Rn. 6 mwN).
Beides ist gewährleistet, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2013 -
VIII [X.], NJW-RR 2013, 1395 Rn. 12; vom 27. September 2005 -
VIII [X.] 105/04, [X.], 1661 Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 -
VI [X.], [X.], 387 Rn. 5 mwN).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Das Berufungsgericht ist zwar
von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausge-8
9
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6
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gangen; es hat jedoch die Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbe-vollmächtigten des
[X.]
auf der Berufungsschrift überspannt.
aa) Ob die Berufungsschrift der Prozessordnung gemäß unterzeichnet ist, hat der [X.] wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach [X.] der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1952 -
IV ZR 36/52, [X.]Z 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI
[X.], [X.], 1045 Rn. 10
mwN; [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3104 Rn. 8; vom 26. April 2012 -
VII [X.] 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 9).
bb) Bei dem vom Prozessbevollmächtigten des [X.]
bei der Unter-zeichnung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug handelt es sich um eine formgültige, einfach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunter-schrift.
(1) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass diese
Unter-schrift -
anders als jene Unterschrift, mit der der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Klageschrift und auch weitere gegenüber dem [X.] abgege-bene Schriftsätze unterzeichnet hat
-
keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Es
hat aber nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine form-gültige Unterschrift vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des hand-schriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu
Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.] 10
11
12
-
7
-

71/14, [X.], 1045 Rn. 11;
[X.],
Beschluss
vom 9. Februar 2010
-
VIII
[X.] 67/09, juris
Rn. 11, jeweils
mwN).
(2) Das ist der Fall. Der Schriftzug
auf der Berufungsschrift, der vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis
mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln
besteht,
lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und den Schriftsatz nicht lediglich mit einer [X.] oder Abkürzung abzuzeichnen. Die die Länge und Grundform betreffende Grundstruktur dieses Schriftzuges
hat unverkennbar
erhebliche Ähnlichkeiten mit jenem Schriftzug, den der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu Beginn des Verfahrens verwendet hat. Er ist zwar einfach strukturiert und einem star-ken [X.] unterlegen, aber dennoch entgegen dem Berufungs-gericht hinreichend individuell ausgeführt, so dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 27. September 2005 -
VIII [X.] 105/04, [X.], 1661 Rn. 9; vom 9. Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 3104 Rn. 10
f.).
(3) Entscheidend tritt
hinzu, dass entgegen dem
Berufungsgericht Zwei-fel an der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des [X.]
nicht beste-hen
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2013 -
VIII [X.], NJW-RR 2013, 1395 Rn. 13; vom 26. April 2012 -
VII [X.] 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 13), so dass
-
wie dargelegt -
eine großzügige Betrachtungsweise geboten
ist.
Für seine
Urheberschaft spricht nicht nur
die maschinenschriftliche Namenswieder-gabe nebst Berufsbezeichnung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.], [X.], 1045 Rn. 13; [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 -
V
[X.], NJW 2015, 3104 Rn. 8;
vom 27. September 2005 -
VIII [X.] 105/04, [X.], 1661 Rn. 9).
Vor allem hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Unter-schrift umgestellt
und mehrfach wie später in der Berufungs-
und in der Beru-13
14
-
8
-

fungsbegründungsschrift unterschrieben. Der auf der Berufungsschrift verwen-dete Schriftzug
findet sich -
vor der Rüge der Ordnungsgemäßheit des [X.] durch die Beklagte vom 27. November 2015 -
erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015,
danach im Schriftsatz vom 6. Juli 2015, im [X.] vom 27. Juli 2015, mit dem der Prozessbevollmächtigte des [X.]
den Zugang des erstinstanzlichen Urteils bestätigt hat, im Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 27. August 2015 sowie im Schriftsatz vom 9. September 2015. Für eine Unterzeichnung durch eine andere Person als den als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten des [X.] oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt damit
jeder Anhaltspunkt
(vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2009 -
XI [X.] 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 15). Dem Sinn und Zweck des [X.] aus §
519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu er-möglichen und dessen unbedingten
Willen zum Ausdruck zu bringen, die [X.] zu übernehmen, ist mit dieser Un-terzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten des Klä-gers Genüge getan.
3. Die Berufung des
[X.]
ist daher
rechtzeitig und formgerecht einge-legt worden. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Berufungs-begründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Jedoch bestehen nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit keine berechtigten Bedenken. Das Berufungsgericht hätte demnach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Einer Entscheidung über den

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9
-

von dem
Kläger
wegen Versäumung der
Berufungsfrist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Insoweit ist der Be-schluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.

Galke
[X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
3 O 930/14 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
14 [X.] -

Meta

VI ZB 16/16

29.11.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. VI ZB 16/16 (REWIS RS 2016, 1694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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