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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B4STR104.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 104/16
vom
26. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes in drei tateinheitlichen Fällen
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am
26. April
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die u.a. zu Lasten der Angeklagten ange-stellte Erwägung der Strafkammer, diese habe mit Absicht und damit mit der stärks-ten Form des Vorsatzes gehandelt, im Hinblick auf §
46 Abs.
3 StGB durchgreifen-den rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu einerseits [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2012
2
StR
61/12, [X.], 689; andererseits [X.], Beschluss vom 11.
März 2015
1
StR
3/15, [X.], 171). Da das [X.] der Anzahl der Tatopfer bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und ferner die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden psychi-schen Beeinträchtigungen des [X.] straferschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der [X.] insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
26.04.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 4 StR 104/16 (REWIS RS 2016, 12366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12366
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