Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. 2 StR 252/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1057

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217B2STR252.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 252/17

vom
7. Dezember
2017
in der Strafsa[X.]
gegen

wegen gefährli[X.]r Körperverletzung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7.
Dezember 2017 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2016 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
Die Sa[X.] wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]idung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährli[X.]r Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die
Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Nebenkläger
W.

einem Freund des Angeklagten, dem Zeugen

[X.]

, im Oktober
2015 gestattet, in seiner Wohnung, einer im Eigentum des Zeugen M.

1
2
-
3
-
stehenden früheren [X.], eine Marihuanaplantage zu betreiben.

[X.]

hatte daraufhin in den Räumlichkeiten des [X.] Zelte aufgestellt und Cannabispflanzen aufgezogen. Ob und wel[X.]s ([X.] der Ange-klagte am Betrieb der Marihuanaplantage hatte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Jedenfalls waren
im Dezember 2015 [X.] über die Frage entstanden, wer die durch den Betrieb der Plantage an-gefallenen Stromkosten zu tragen habe. Bei einem Treffen am Abend des 20.
Dezember 2015, an wel[X.]m der Angeklagte, der Nebenkläger und der Zeuge

[X.]

sowie ein Nachbar des [X.], der Zeuge A.

, teil-
genommen hatten, war es zu einer aggressiv geführten Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Nebenkläger Drohungen ausgespro[X.]n und diese mit einem
Holzknüppel unterstri[X.]n hatte; er hatte damit gedroht, die Polizei zu verständigen, wenn die Plantage nicht abgebaut würde. Die [X.] hatten daraufhin eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen getroffen, deren Einzelheiten nicht festzustellen waren; jedenfalls war man übereinge-kommen, sich am folgenden Morgen
erneut in der [X.] zu treffen; dabei sollte die Marihuanaplantage abgebaut werden. Vermutlich war auch eine [X.] über die Bezahlung der Stromkosten oder eine Si[X.]rheitsleistung hierfür getroffen worden, deren Einzelheiten unbekannt geblieben sind.
[X.] begaben sich am Tattag, dem 21.
Dezember 2015, der Angeklagte sowie die Zeugen

[X.]

und S.

sowie vier weitere
Personen zur
[X.]. Als sie dort gegen 8.20
Uhr eintrafen, befand sich der Nebenkläger nicht vor Ort. Er hatte sich von dem Zeugen M.

zu seiner
Arbeitsstelle fahren lassen und seinen Nachbarn, den [X.]

, unter der

Vereinbarungen zu sorgen. Der Angeklagte rief den Nebenkläger an und teilte ihm mit, dass sie nunmehr vor Ort seien. Nachdem der Zeuge M.

zu-
3
-
4
-
rückgekehrt war, öffnete dieser dem als Wortführer auftretenden Angeklagten, der sich nach dem Verbleib des [X.] erkundigte, sowie dessen Beglei-tern die Räumlichkeiten der [X.] und schloss sie in dem Gebäude ein. [X.] 9.40
Uhr schrieb der Zeuge A.

dem Nebenkläger eine [X.]

Während der Zeuge M.

den Nebenkläger an seiner Arbeitsstelle
in Z.

abholte, wies
der Zeuge A.

den Beteiligten einen Weg aus den
Räumlichkeiten der [X.]
ins Freie. Der Angeklagte sowie die Zeugen

[X.]

und S.

standen im Begriff, Teile der Marihuanaplantage in ihre
Fahrzeuge einzuladen, als der Nebenkläger erschien. Dieser lief aggressiv auf den Zeugen S.

ei-
nem Teppichmesser, wel[X.]s
er in der Hand hielt, nach S.

, der gerade
noch zur Seite springen konnte und dabei zu Boden fiel. Der Nebenkläger schrie, fluchte und drohte weiter damit, alle umzubringen. Der Angeklagte, der wahrgenommen hatte, dass der Nebenkläger den Zeugen S.

mit dem Mes-
ser nur knapp verfehlt hatte, nahm diese Drohung r-ernst und geriet in Todesangst. Der Nebenkläger lief nunmehr

weiterhin mit dem Messer in der Hand

auf den Angeklagten zu;
dieser
floh
zwis[X.]n zwei im Hof abgestellte Kraftfahrzeuge und zog das von ihm mitgeführte Messer aus der Hosentas[X.]. Der Nebenkläger wandte sich

durch den Zeugen S.

abgelenkt, der sich inzwis[X.]n vom Boden erhoben
hatte, dem Nebenkläger gefolgt war und diesem etwas zugerufen hatte

zu diesem um; in diesem Moment stach der Angeklagte dem Nebenkläger das Messer mit Wucht
in den oberen Rücken, um den Angriff auf S.

zu been-
den. Dabei erkannte er, dass der Stich lebensgefährlich war, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Der Nebenkläger hielt kurz inne und ließ das Teppichmesser 4
-
5
-
fallen. Sodann rannte er auf den Zeugen

[X.]

zu. Der Angeklagte folgte
ihm und versetzte ihm einen Messerstich in das Bein. Daraufhin floh der [X.] in das Innere des Gebäudes und suchte dort
Hilfe, während der An-geklagte mit seinen Begleitern den Tatort verließ.
Der Nebenkläger erlitt durch den Messerstich in den Rücken eine akut lebensgefährli[X.], bis auf den knö[X.]rnen Brustkorb rei[X.]nde Stichverletzung, die zu einer Verletzung des [X.] und der Lunge führte; aufgrund des ho-hen Blutverlustes sowie der Ausbildung eines [X.] war eine sofor-tige Notoperation des [X.] erforderlich, durch die sein Leben gerettet werden konnte.
2.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich zwar in einer Notwehr-
bzw. [X.] hinsichtlich des vom Nebenkläger mit dem Teppichmesser angegriffenen Zeugen S.

befand und mit Verteidi-
gungswillen handelte. Es hat jedoch angenommen, dass die Verteidigungs-handlung des Angeklagten, der lebensgefährli[X.] Stich in den Rücken des [X.], nicht erforderlich gewesen sei. Fraglich sei bereits, ob das Notwehr-recht des Angeklagten nicht eingeschränkt gewesen sei, weil ihm aufgrund der Ges[X.]hnisse und der vom Nebenkläger ausgespro[X.]nen heftigen Drohungen am Vorabend bewusst gewesen sei, dass es beim Eintreffen des [X.] zu einer körperli[X.]n Auseinandersetzung kommen könne. Darüber hinaus sei ver-impulsive Art des [X.] gekannt habe, habe er mit einem sofortigen Angriff des [X.] rechnen müssen. Hinzu trete, dass der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt in Begleitung zweier Freunde befunden habe, während
der Nebenkläger alleine gewesen sei. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sich in der [X.] mindestens fünf weitere 5
6
-
6
-
Helfer befanden, die auf entspre[X.]nde Rufe hätten [X.] können. In die-ser Situation sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, den Messereinsatz an-
Nebenkläger dem Angeklagten den Rücken zukehrte, erforderten es in dieser Situation, einen

38). Jedenfalls aber sei der Angeklagte nicht dazu berechtigt gewesen, den Nebenkläger in den Rücken zu das Gesäß des [X.] setzen müssen.ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Nebenkläger habe zum Zeit-punkt der Stichführung aufrecht und mit dem Rücken zum Angeklagten gestan-den, so dass dieser nicht mit einer Ausweichbewegung des Angreifers habe rechnen müssen und zu einer bewussten Platzierung des Stichs in der Lage gewesen sei.

II.
Die Erwägungen, mit denen das [X.] eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Nothilfe

32 StGB)
abgelehnt hat, halten einer rechtli[X.]n Überprüfung nicht stand.
1. a) Eine in einer objektiven Notwehr-
bzw. [X.] verübte Tat ist nach §
32 Abs.
2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgül-tigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmit-tel handelt, das in der
konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.;
vgl. Senat, Beschluss vom 21.
November 2012 -
2
StR
311/12, [X.], 105, 7
8
-
7
-
106; [X.], Urteil
vom 27.
September 2012 -
4
StR
197/12, [X.], 139, 140). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer umfassenden und ob-jektiven Betrachtung der tatsächli[X.]n Verhältnisse zum Zeitpunkt der [X.] beurteilt werden ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013
-
4
StR
347/13, [X.], 147, 148; Urteil vom 24.
Juni 1998 -
3
StR 186/98, [X.]R StGB §
32 Abs.
2 Erforderlichkeit
14). Die Erforderlichkeit einer [X.] kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leis-tenden an ([X.], Beschluss vom 13.
April 2017 -
4
StR
35/17, [X.], 271; Urteile vom 8.
Juni 2016 -
5 [X.], [X.], 276 und
vom 1.
Dezember 1987 -
1 [X.], [X.]R StGB §
32 Abs.
2 Angriff
2; [X.] vom 29.
Januar 2003 -
2 StR 529/02, [X.], 420, 421). Auf weni-ger gefährli[X.] Verteidigungsmittel muss nur zurückgegriffen werden, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 2.
November 2011 -
2
StR
375/11, [X.], 272, 274; [X.], Urteil vom 8.
Juni 2016 -
5
StR
564/15, [X.], 276).
Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann sonach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Die Verpflichtung, den Gebrauch eines Messers vorher anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegen-über einem unbewaffneten Angreifer (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
April 2016 -
2
StR 523/15, [X.], 526, 527; Beschluss vom 12.
Dezember 1975
-
2
StR 451/75, [X.]St 26, 256, 258; [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2001 -
4 StR 256/01).
9
-
8
-
b)
Eine Verteidigung ist nicht im Sinne des §
32 Abs.
1 StGB geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechts-gutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikorei[X.]re Verteidigung zu fordern ist ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2016 -
1
StR
597/15, [X.], 272, 273; vgl. Fis[X.]r, StGB, 65.
Aufl., §
32 Rn.
36). Der Angegriffene muss sich daher insbesondere bei der Wahl eines lebensgefährli[X.]n Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen, wenn er die Auseinandersetzung [X.] provoziert hat (Notwehrprovokation, vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 1996
-
5
StR 432/95, [X.]St 42, 97, 100). Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidri-ges oder [X.] eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem [X.] Gebrauch ma[X.]n und sofort ein lebensgefährli[X.]s Mittel einsetzen
(vgl. Senat, Urteil vom 3.
Juni 2015 -
2
StR
473/14, [X.], 84, 85; [X.], Urteil vom 2.
Juli 2015 -
4
StR
509/14, [X.], 303, 304; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Februar 2003 -
1
StR
403/02, Rn. 39, insoweit in [X.]St 48, 207 nicht abgedruckt). Der Angegriffene ist in Fällen der Notwehrprovokati-on daher verpflichtet, dem Angriff gegebenenfalls auszuwei[X.]n
oder das [X.] hinzunehmen, das mit der Wahl eines weniger gefährli[X.]n Abwehrmittels verbunden ist (Senat, Urteil
vom
14.
Juni 1972 -
2
StR 679/71, [X.]St 24, 356, 359; [X.], Urteil vom 26. Oktober 1993 -
5 [X.], 39, 374, 379). [X.] ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozial-ethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des [X.] ist damit nicht verbunden (st.
Rspr.;
vgl. Senat, Urteil vom
14.
Juni 1972
-
2
StR
679/71, [X.]St 24, 356, 358; [X.], Urteile vom 2.
Juli 2015 -
4
StR
509/14, [X.], 303, 304 und vom 12.
Februar 2003
-
1
StR
403/02, Rn.
32
ff., insoweit in [X.]St 48, 207 nicht abgedruckt).
10
-
9
-
2.
Gemessen hieran hat das [X.] seine Annahme, dass es an der Erforderlichkeit der Verteidigung fehlte, nicht tragfähig belegt.
a) Entgegen der Auffassung des [X.] war der Angeklagte zu ei-ner Androhung des Messereinsatzes gegenüber dem seinerseits bewaffneten Nebenkläger nicht verpflichtet. Die Annahme, dass der Angeklagte von Rechts wegen zu einem Messereinsatz gegen eine weniger sensible Körperregion des Angreifers verpflichtet gewesen wäre, ist nicht tragfähig belegt. Insoweit fehlt es an Ausführungen, die diese Annahme unter Einbeziehung der konkreten Tatsi-tuation sowie der Gemütsverfassung des Angeklagten, der Todesangst verspür-te, tragen.
b)
Soweit das [X.] im Übrigen eine Einschränkung des Notwehr-
bzw. [X.] erwogen hat, weil der Angeklagte angesichts des aggressi-ven Verhaltens des [X.] am Vorabend mit einem Angriff rechnen musste, bleibt unklar, inwiefern diese Erwägung eine Einschränkung des [X.]s tragen könnte. Die bloße Neigung des Angreifers zu aggressivem Verhalten sowie die Kenntnis des Angegriffenen hiervon vermag eine Ein-schränkung des [X.] nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des [X.] gegen-über einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Beschluss vom 12.
April 2016 -
2
StR
523/15, [X.], 526, 527; [X.], Urteil vom 12.
Februar 2003
-
1
StR
403/02, Rn.
38, insoweit in [X.]St 48, 207 nicht abgedruckt).
11
12
13
-
10
-
c)
Soweit das [X.] die Möglichkeit einer
Einschränkung des [X.]s mit der Begründung in den Raum gestellt hat, dass der Angeklagte einer mit dem Nebenkläger getroffenen Abspra[X.] zuwidergehandelt und damit den Angriff auf sich bzw. den Zeugen S.

provoziert haben könnte, erschließt
sich

auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteils-gründe

nicht, worin das [X.] eine sol[X.] Zuwiderhandlung erblickt.
Feststellungen zum Inhalt der zwis[X.]n den Beteiligten am Vorabend getroffe-nen Abreden vermochte das [X.] nicht zu treffen; es hat auch nicht fest-zustellen vermocht, aus wel[X.]m Grund der Nebenkläger zur Tatzeit von seiner ist.
Inso-o-nen oder der vollständige Abbau der Plantage unter Mitnahme der gesamten [X.] verstoßen haben

könnte (UA S.
27). Weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern ihn die Anwesenheit weiterer Personen gestört oder der ersichtlich verabredete vollständige Abbau der Marihuanaplantage da-zu veranlasst haben konnte, seine Arbeitsstelle über

.
Ob sich diese Sorge des [X.] als berechtigt erwiesen hat, ist nicht festgestellt. Damit ist eine mögli[X.] Einschränkung des [X.] durch ein schuldhaf-tes Vorverhalten des Angeklagten nicht tragfähig belegt.
14
-
11
-
III.
Der Senat hebt das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neu zur Ents[X.]idung berufenen
Tatgericht insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermögli[X.]n.
Krehl Es[X.]lbach Bartel

Grube Schmidt

15

Meta

2 StR 252/17

07.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. 2 StR 252/17 (REWIS RS 2017, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1057

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 564/15

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