Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. I ZR 114/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11499

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517UIZR114.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 114/16
Verkündet am:

4. Mai 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Mai 2017 durch [X.] Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 5.
April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist die [X.] persönlich haftende Gesellschafterin der
Beklagten, die D.

GmbH, ist durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Febru-
ar 2006 mit "Service-
bzw. Verwaltungsdienstleistungen"
für die D.

S.L. mit Sitz in [X.] betraut worden. Mit "Betriebs-
pachtvertrag"
vom 20.
Dezember 2007 "verpachtete"
dieses Unternehmen sei-nen Kundenstamm an die Beklagte.
Eine
in [X.] wohnhafte Verbraucherin schloss am 2.
Mai 2006 telefonisch über ein Call-Center einen von der Beklagten als "[X.]"
bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbraucherin
war dabei entweder die
Beklagte
oder die D.

S.L. Nach dem
Vortrag der Beklagten entrichten die Verbraucher aufgrund des "[X.]s"
monatliche Serviceentgelte, mit denen
die
Serviceleistungen
im Rahmen des Vertrags
pauschal abgegolten werden. Dazu gehöre ein
[X.]bonus-1
2
-
3
-
programm zur Berücksichtigung erworbener [X.]. Mit den über das Ser-viceentgelt erworbenen [X.]n könne der Kunde über das Reisebüro D.

R.

GmbH
bei einer späteren Reisevermittlung Service-
leistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür sei, dass das Reisebüro für die Reise eine Vermittlungsprovision
vom Reise-veranstalter erhalte, was bei Pauschalreisen immer der Fall sei.
Im Streitfall vereinbarte die
Kundin bei Vertragsabschluss ein monatli-ches Serviceentgelt in Höhe von 75

"Sofortrabattierung von 7%"
monatlich 69,75

monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75
[X.] gutgeschrie-ben. In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D.

R.

GmbH, wobei sie zur Bezahlung
der gebuchten Leistungen erworbene [X.] einsetzen konnte und jeweils ein [X.] einem Euro entsprach. Dabei wurde zwischen "[X.]"
und "[X.]"
unterschieden. Beim [X.] entrich-tete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus [X.]n zu verrechnenden Betrag von der
Vertragspartnerin des [X.]. Im Fall des [X.]
zahlte
die Kundin den [X.] an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom [X.]-bestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des [X.].
Jedenfalls von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der D.

GmbH
mehrere mit "Ihre Sal-
den"
überschriebene Aufstellungen, aus denen ihre Einzahlungen und die Be-standsentwicklung ihrer [X.] hervorgingen. Die Fußzeilen der [X.] dieser Schreiben trugen den Vermerk "handelnd für: R.

D GmbH &
Co.
KG". Außerdem enthielten sie unter anderem den Hinweis:
Wir verweisen insbesondere auf die [X.] gemäß Nr.
15.5.
3
4
-
4
-
Die auf der Rückseite der Schreiben abgedruckten "Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der R.

D GmbH & Co. KG (Stand: 01/2008)"
laute-
ten unter Nr.
15.5:
Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen [X.] verfallen jeweils nach Ablauf von 36
Monaten seit ihrer
jeweiligen Gutschrift.
Unter dem 18.
Juni 2013 erhielt die Kundin von der D.

GmbH eine Aufstellung über Serviceentgelte und [X.]. Das
mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile wiederum den Vermerk "handelnd für: R.

D GmbH & Co. KG". Zudem enthielten
alle Vorderseiten den Hinweis:
Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im [X.]konto dokumentierter [X.] auf Anrechnung der erworbenen [X.] auf den Reisepreis einer über die D.

R.

GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen
dreijährigen Verjährungsfrist nach §§
195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige [X.] erworben wur-de.
Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin
von der D.

GmbH unter dem 18.
Juli
2013 ein Schreiben, in dem es heißt:

.

r Bezug auf Ihre letzte EMail vom
2.
Juli 2013.
Auf dem für Sie geführten [X.]konto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 [X.] zur Verfügung.
Hinsichtlich sämtlicher erworbener [X.] haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§
195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro D.

R.

GmbH

gebuchten und angetretenen Reiseleistung.
Als Anspruch verjähren Ihre [X.] nach §§
195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine et-waige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjäh-rung Ihrer [X.] nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von [X.]n, die bis
Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte 5
6
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-
5
-
Reiseleistung finden, gemäß §§
195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im [X.] Fall 146

Mit freundlichen Grüßen
D.

GmbH
(handelnd für D.

S.L.)
Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben der Beklagten in
dem [X.] vom 18.
Juni 2013 zur Verjährung der [X.] seien irreführend. Sie hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, im
Zusammenhang mit
der Führung eines "[X.]", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge
("Service-entgelt")
"[X.]"
anhäuft
und diese "[X.]"
für den Fall einer Reise-buchung auf den Reisepreis angerechnet werden sollen, wobei die "[X.]"
aus dem jeweiligen Vormonat in den aktuellen Monat übertragen werden, unter Hinweis auf §§
195, 199 BGB Abzüge von "[X.]n"
vorzunehmen, die durch monatliche Beiträge im [X.] gebildet wurden, wie mit
Schreiben an die
[namentlich bezeichnete]
Verbraucherin
vom 18.
Juni 2013 für den "[X.]raum 01.06.2006 -
31.05.2013"
geschehen:
[es folgt die Einblendung des neunseitigen Schreibens vom 18. Juni 2013].
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben
([X.], Urteil vom 5.
April 2016

4
U
138/15, juris).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus §
8 Abs.
1 Satz
1, §§
3, 5 Abs.
1 Satz
1
und 2
Nr.
1 [X.] begründet. Dazu hat es ausgeführt:

8
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10
11
-
6
-
Die Beklagte müsse sich das Schreiben
der D.

GmbH
vom 18.
Juni 2013
als
eigene geschäftliche Handlung
zurechnen
lassen. Dieses Schreiben
enthalte irreführende Angaben
zum Beginn der [X.] aus erworbenen [X.]n und damit zu
einem
wesentlichen Merkmal der von der Beklagten angebotenen [X.]. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den danach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beginne die Verjährung der Ansprüche der Kundin auf Anrechnung von [X.]n
auf das
Entgelt gebuchter Reiseleistungen
nicht, wie im Schreiben
vom 18. Juni 2013
behauptet, mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen [X.] erworben würden, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
aus den
[X.]n von der Kundin geltend gemacht werde. Bei dem [X.] auf Anrechnung von [X.]n handele es sich um einen sogenann-ten verhaltenen Anspruch, bei dem
der Schuldner die Leistung nicht erbringen dürfe, bevor sie der Gläubiger verlange.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
3, §
3 Abs.
1
und
2, §
5 Abs.
1 Satz
1
und 2 Nr.
1 [X.] als begründet erachtet.
1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum [X.]punkt
seiner
Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
April 2016

I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
13 = [X.], 1354
Ansprechpartner; Urteil vom 28.
April 2016
I
ZR
23/15, [X.], 1073 Rn.
16 = [X.], 1228
[X.]; Urteil vom 12.
Januar 2017
I
ZR
258/15, [X.], 409 Rn.
12 = [X.], 418
Motivkontaktlinsen). In der [X.] zwischen dem 12
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14
-
7
-
beanstandeten Schreiben der Beklagten vom 18.
Juni 2013 und der [X.] ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Am Ende des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relativsatz angefügt worden "die geeignet ist, den Verbraucher oder sonsti-gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.". Diese Änderung beinhaltet im Hinblick [X.], dass schon im Rahmen des
§
3 Abs.
1 [X.] aF die Spürbarkeit der Inte-ressenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. [X.], Urteil vom 3.
März 2016
I
ZR
110/15, [X.], 961 Rn.
25 = [X.], 1102
Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Die
Änderungen
im Wortlaut des §
3 [X.] führten zu einer weitgehenden
redaktionellen Angleichung an Art.
5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 35.
Aufl., §
3 Rn.
1.8). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än-derung der Rechtslage folgt
daraus ebenfalls nicht.
2. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt das Schreiben der D.

GmbH vom 18.
Juni
2013 als geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] angesehen. Bei dem zur Durchführung des mit der Kundin abgeschlos-senen "[X.]"
erstellten Schreiben handelt es sich um eine geschäft-liche Handlung. Die Beklagte muss sich dieses Schreiben ihrer persönlich [X.] Gesellschafterin nach § 161 Abs. 2, § 125 Abs. 1 HGB zurechnen [X.]. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte mit dem Schreiben zugunsten eines fremden Unternehmens, etwa der D.

S.L., ge-
handelt hat, da § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch Handlungen zugunsten eines frem-den Unternehmens erfasst.

15
-
8
-
3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht das beanstandete Schreiben als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §
5 Abs.
1
Satz 1
und 2 Nr.
1 [X.] angesehen, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen [X.]n enthält.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, auf den [X.] sei [X.] Recht anwendbar, selbst wenn die [X.] Gesellschaft D.

S.L. Vertragspartnerin der Kundin geworden sei.
Dies folgt für den [X.] abgeschlossenen Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 ([X.]), sondern aus Art. 29 Abs. 2 [X.]BGB aF. Die [X.] gilt
nach ihrem Art. 28 nur für nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des [X.]s hätten keine vertraglichen Vereinbarungen
zur Verjährung der Ansprüche aus den [X.]n getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der R.

D GmbH & Co. KG oder der D.

S.L. seien
nicht Vertragsinhalt geworden. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur Verjährung der Ansprüche aus den [X.]n und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.], hält der rechtlichen Nachprü-fung im Ergebnis ebenfalls stand.
Die Ansprüche aus den [X.]n verjähren nicht
wie in dem [X.] angegeben
drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die [X.] erworben hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für diese [X.] beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt 16
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-
hat, dass die [X.] auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Das folgt entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts allerdings
nicht daraus, dass es sich bei dem [X.] auf Einlösung von [X.]n für eine gebuchte Reiseleistung um ei-nen verhaltenen Anspruch handelt, sondern aus seiner Rechtsnatur als beding-ter Anspruch.
[X.])
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[X.]) Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB kommt es zwar bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht auf den [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs, son-dern auf den [X.]punkt seiner Geltendmachung durch den Gläubiger an. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich aber nicht um einen ver-haltenen Anspruch.
(1) Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des [X.] seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen [X.] der §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 BGB entsprechend an-wendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB beginnt für derartige Ansprüche daher
erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2011
III
ZR
105/11, [X.], 58 Rn.
29; Urteil vom 1.
Dezember 2011
III
ZR
71/11, [X.]Z 192, 1 Rn.
11 bis 13 mwN). 21
22
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-
10
-
Dadurch soll eine als unbillig empfundene frühere Verjährung solcher [X.] verhindert werden.
(2) Der hier in Rede stehende Anspruch des Kunden auf Einlösung von [X.]n bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener [X.], weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Kunden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des [X.]s und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum [X.]punkt seiner Gel-tendmachung bereits verjährt ist.
Es gibt daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch nicht nach der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.
Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be-rufungsgerichts
spart der Kunde durch monatliche Zahlungen ein [X.]gut-haben an. Der Erwerb von [X.]n ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt. Die [X.] kann der Kunde bei der späteren Buchung von [X.] dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der [X.] entspre-chenden Umfang wirtschaftlich von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für diese Reiseleistungen zu entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Entlastung im Rahmen des "[X.]"
oder des "[X.]s"
erfolgt, also ob der
den [X.]n entsprechende Betrag von der Vertragspartnerin des [X.] direkt an das Reisebüro gezahlt wird und dessen Forde-rung gegen den Kunden verringert, oder ob der Kunde den vollen Reisepreis an das Reisebüro zahlt und dann selbst die den [X.]n entsprechende Er-stattung aus dem Servicevertrag erhält. Der Kunde kann sein [X.]gutha-ben
nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche [X.] bucht und in welchem Umfang er dafür [X.] einlöst, ist allein dem Kunden überlassen.

24
25
-
11
-
Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung der [X.] um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus dem Abschluss eines bestimmten Reisevertrags. Dieser Anspruch kann nicht bereits mit dem Erwerb von [X.]n für das [X.]konto entstehen, sondern erst durch das auf eine konkrete Reise bezogene spätere Einlösungsbegehren des Kunden. Damit fehlt es an dem für einen verhaltenen Anspruch erforderlichen Auseinanderfallen von Entstehung des Anspruchs und Leistungsbegehren.
cc) Bei dem Anspruch auf Einlösung von [X.]n handelt es sich vielmehr um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung -
dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren -
entsteht. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährung für diesen Anspruch kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem er entstanden ist.
Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt. Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des [X.], dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist ([X.], Urteil vom 21. April 1967 -
I [X.], [X.]Z 47, 387, 389
f.; Urteil vom 19. September 1995 -
VI ZR 377/94,
ZIP 1995, 1860, 1864; Urteil vom 22.
Januar 1987
VII
ZR
88/85, NJW 1987, 2743, 2744
f.; Urteil vom 4. Juni 2002 -
XI ZR 361/01, [X.]Z 151, 47,
51 f.).
dd)
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Bestimmung des § 257 Satz
1 BGB im Streitfall kein früherer Verjährungsbeginn.
(1) Nach §
257 Satz
1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befrei-ung von einer für diesen Zweck eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Die-ser gesetzliche Befreiungsanspruch wird sofort mit der Eingehung der Verbind-26
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12
-
lichkeit fällig, von der freizustellen ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlich-keit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009
-
III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333
Rn.
11 mwN).
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, danach beginne im Streitfall die Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den [X.]n, bei dem es sich um einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur [X.] des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung in Höhe der verfügbaren [X.] handele, sofort mit der Fälligkeit des [X.].
Es kann dahinstehen, ob einer Anwendung des § 257 Satz
1 BGB im Streitfall bereits entgegensteht, dass der vom Kunden dem Reisebüro geschul-dete Reisepreis, der mit [X.]n bezahlt werden soll, keine Aufwendung im Sinne von § 257 Satz
1 BGB darstellt, weil es an einem freiwilligen Vermögens-opfer im Interesse eines anderen fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1972
-
VII ZR 51/72, [X.]Z 59, 328, 329 f.; Urteil vom 26. April 1989 -
IVb [X.], NJW 1989, 2816, 2818; MünchKomm.BGB/[X.], 7. Aufl., § 256 Rn.
2; [X.]/[X.], BGB
[2014], § 256 Rn. 5; einschränkend auf "in der Regel fremdnützig"
Lorenz in [X.]/[X.], [X.], 42. Edition, Stand 1. Februar 2017, § 256 Rn.
5).
Selbst wenn § 257 Satz 1 BGB im Streitfall (entsprechend) anwendbar wäre, würde die dreijährige Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den [X.]n erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Kunde erklärt hat, dass verfügbare [X.] auf eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen.
Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist -
die Verpflichtung zur [X.] des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung -, entsteht erst mit der [X.] Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des [X.]s auf Einlösung von [X.]n durch den Kunden. Der Anspruch auf 31
32
33
34
-
13
-
Freistellung von dieser Verbindlichkeit -
der Anspruch aus den [X.]n -
kann daher erst mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit fällig werden. Selbst wenn der Freistellungsanspruch früher als die Verbindlichkeit entstünde, wäre der Beginn der Verjährung des [X.] auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die Verbindlichkeit fällig wird. Nach [X.] wäre zwar der [X.]punkt, zu dem
der Freistellungsanspruch entsteht und fällig wird, maßgeblich dafür, zu welchem [X.]punkt seine Verjährungsfrist beginnt (§ 199 BGB). Da es jedoch unbillig wä-re, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem [X.]punkt verlöre, zu dem die
Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist, wird nach der Rechtsprechung des [X.] der Beginn der Verjäh-rung des [X.] auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem diese Verbindlichkeit fällig wird (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 333 Rn. 11 bis 13; Urteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn. 21 bis 23; Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 224/08, [X.], 1807 Rn. 23).
ee) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt es nicht gegen das Ge-bot interessengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einlö-sung von [X.]n erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen.
Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten, wonach diese
lediglich Einnahmen
aus den Vermittlungsprovisionen mit den Reiseveranstaltern
erzie-le, wenn ihre Kunden Reisen buchten. Deshalb habe sie ein berechtigtes [X.] daran, dass Kunden ihre [X.] nicht übermäßig lang anhäuften, sondern regelmäßig nutzten. Vertragsinhalt sei nicht der [X.]rwerb für besonders kostspielige Reisen.
Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass [X.] nicht für teure Reisen eingesetzt werden sollen. Ein entsprechendes Motiv der Beklagten
war
für die Verbraucher
bei Vertragsabschluss am Telefon
nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag der Be-35
36
37
-
14
-
klagten ist zudem unschlüssig. Bei
der
Buchung teurer Reisen
wird
eine ent-sprechend höhere Provision gezahlt als bei billigeren Reisen. Es
leuchtet kaum
ein, warum
es dann allein interessengerecht sein
soll, dass
ein Reisepreis nicht , also dem
Betrag
entspricht, der nach den [X.] des Berufungsgerichts üblicherweise auf Basis der von der Beklagten zur Verjährung vertretenen Ansicht höchstens angespart werden könnte.
Zudem ist
nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass das Ansparverhalten der Kunden der Beklagten unterschiedlich sein wird. Es ist nicht
damit zu rechnen, dass der überwiegende Teil der Kunden große Summen für teure Reisen ansparen wird.
Auch
ist nicht ersichtlich, dass Zielgruppe der Beklagten gerade die wohlha-benden Nachfrager teurer Reisen sind.
Im Übrigen liegt es allein an der [X.], gegebenenfalls ihr Geschäftsmodell
zu überprüfen und anzupassen.
II[X.] [X.] folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2015 -
13 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
I-4 [X.] -

38

Meta

I ZR 114/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. I ZR 114/16 (REWIS RS 2017, 11499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11499

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III ZR 209/09

II ZR 224/08

4 U 138/15

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