Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. I ZR 113/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11500

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517UIZR113.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

4. Mai 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
BGB § 158 Abs. 1, § 199
Abs. 1 Nr. 1
Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein [X.]guthaben an und kann er die erworbenen [X.] bei der späteren Buchung von [X.] dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der [X.] entsprechen-den Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des [X.] zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von [X.]n um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung -
dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren -
entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.

[X.], Urteil vom 4. Mai 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Mai 2017 durch [X.] Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 5.
April 2016 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist die [X.] Die [X.] ist persönlich haftende Gesellschafterin der R.

D GmbH & Co.
KG. Die D.

S.L. mit Sitz in [X.] hat die
[X.] durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Februar 2006 mit "Service-
bzw. Verwaltungsdienstleistungen"
betraut und mit einem "Betriebs-pachtvertrag"
vom 20.
Dezember 2007 ihren Kundenstamm an die R.

D
GmbH & Co. KG "verpachtet".
Eine
in [X.] wohnhafte Verbraucherin schloss am 2.
Mai 2006 telefonisch über ein Call-Center einen von der [X.]n als "Servicever-trag"
bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbraucherin
war dabei entweder die R.

D GmbH & Co. KG oder die D.

S.L. Nach dem Vortrag der [X.]n entrichten die Verbraucher aufgrund
des "[X.]"
monatliche Serviceentgelte, mit denen die
Serviceleis-1
2
-
3
-
tungen
im Rahmen des Vertrags
pauschal abgegolten werden. Dazu gehöre ein
[X.]bonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener [X.]. Mit den über das Serviceentgelt erworbenen [X.]n könne der Kunde aus-schließlich über das Reisebüro D.

R.

GmbH
bei einer späte-
ren Reisevermittlung Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür sei, dass das Reisebüro für die Reise eine [X.] vom Reiseveranstalter erhalte, was bei Pauschalreisen im-mer der Fall sei.
Im Streitfall
vereinbarte
die Kundin
bei Vertragsabschluss ein monatli-ches Serviceentgelt in Höhe von 75

"Sofortrabattierung von 7%"
monatlich 69,75

monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75
[X.] gutgeschrie-ben. In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D.

R.

GmbH, wobei sie zur Bezahlung
der gebuchten Leistungen erworbene [X.] einsetzen konnte und jeweils ein [X.] einem Euro entsprach. Dabei wurde zwischen "[X.]"
und "[X.]"
unterschieden. Beim [X.] entrich-tete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus [X.]n zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des [X.]. Im Fall des [X.]
zahlte
die Kundin den [X.] an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom [X.]-bestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des [X.].
Jedenfalls von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der [X.]n mehrere mit "Ihre Salden"
überschriebene Aufstellun-gen, aus denen ihre Einzahlungen und die Bestandsentwicklung ihrer Reise-werte hervorgingen. Die Fußzeilen der Vorderseite dieser Schreiben trugen den 3
4
-
4
-
Vermerk "handelnd für: R.

D GmbH & Co.
KG". Außerdem enthielten sie
unter anderem den Hinweis:
Wir verweisen insbesondere auf die [X.] gemäß Nr.
15.5.
Die auf der Rückseite der Schreiben abgedruckten "Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der R.

D GmbH & Co. KG (Stand: 01/2008)"
laute-
ten unter Nr.
15.5:
Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen [X.] verfallen jeweils nach Ablauf von 36
Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift.
Unter dem 18.
Juni 2013 erhielt die Kundin von der [X.]n eine Auf-stellung über Serviceentgelte und [X.]. Das mehrseitige Schreiben ent-hielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile wiederum den Vermerk "handelnd für: R.

D GmbH & Co. KG."
Zudem enthielten alle Vorderseiten den Hin-
weis:
Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im [X.]konto dokumentierter [X.] auf Anrechnung der erworbenen [X.] auf den Reisepreis einer über die D.

R.

GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen
dreijährigen Verjährungsfrist nach §§
195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige [X.] erworben wur-de.
Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin von der [X.]n unter dem 18.
Juli 2013 ein Schreiben, in dem es heißt:

.

Mail vom 2.
Juli 2013.
Auf dem für Sie geführten [X.]konto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 [X.] zur Verfügung.
Hinsichtlich sämtlicher erworbener [X.] haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§
195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro D.

R.

GmbH

gebuchten und angetretenen Reiseleistung.
5
6
7
-
5
-
Als Anspruch verjähren Ihre [X.] nach §§
195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine et-waige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjäh-rung Ihrer [X.] nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von [X.]n, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§
195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im [X.] Fall 146

Mit freundlichen Grüßen
D.

GmbH
(handelnd für D.

S.L.)
Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben in dem Schreiben vom 18.
Juli 2013 zur Verjährung der [X.] seien irreführend. Sie hat beantragt,
der [X.]n zu untersagen, gegenüber einem Verbraucher im Zusammen-hang mit der Führung eines "[X.]kontos", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft
("[X.]"), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von "[X.]n", die bis zum Ablauf des vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§
195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18.
Juli 2013 an die [namentlich bezeichnete] Verbraucherin.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Ur-teilsformel des angefochtenen Urteils nach den Worten "im Schreiben vom 18.
Juli 2013"
die Worte "(Anlage K2)"
eingefügt werden ([X.], Urteil vom 5.
April 2016

4
U
36/15, juris).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen.
8
9
10
-
6
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus §
8 Abs.
1 Satz
1, §§
3, 5 Abs.
1 Satz
1
und 2
Nr.
1 [X.] begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Schreiben vom 18.
Juli 2013, das
eine eigene geschäftliche Hand-lung der [X.]n darstelle, enthalte irreführende Angaben
zum Beginn der Verjährung des Anspruchs der Kundin aus erworbenen [X.]n und damit zu
einem
wesentlichen Merkmal der von der [X.]n angebotenen [X.]. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den danach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beginne die Verjährung der Ansprüche auf Anrechnung von [X.]n
auf das Entgelt gebuchter Reiseleistungen
nicht, wie im Schreiben der [X.]n behauptet, mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen [X.] erworben wür-den, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
aus den
[X.]n von der Kundin geltend gemacht werde. Bei dem Anspruch auf Anrechnung von [X.]n handele es sich um einen sogenannten verhalte-nen Anspruch, bei dem
der Schuldner die Leistung nicht erbringen dürfe, bevor sie der Gläubiger verlange.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
[X.]n hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus §
8 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
3, §
3 Abs.
1
und
2, §
5 Abs.
1 Satz
1
und
2 Nr.
1 [X.] als begründet erachtet.
1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der [X.]n sowohl zum [X.]punkt
seiner
Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
April 2016 11
12
13
14
-
7
-

I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
13 = [X.], 1354
Ansprechpartner; Urteil vom 28.
April 2016
I
ZR
23/15, [X.], 1073 Rn.
16 = [X.], 1228
[X.]; Urteil vom 12.
Januar 2017
I
ZR
258/15, [X.], 409
Rn.
12 = [X.], 418
Motivkontaktlinsen). In der [X.] zwischen dem beanstandeten Schreiben der [X.]n vom 18.
Juli 2013 und der [X.] ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Am Ende des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relativsatz angefügt worden "die
geeignet ist, den Verbraucher oder sonsti-gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."
Diese Änderung beinhaltet im Hinblick [X.], dass schon im Rahmen des §
3 Abs.
1 [X.] aF die Spürbarkeit der Inter-essenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. [X.], Urteil vom 3.
März 2016
I
ZR
110/15, [X.], 961 Rn.
25 = [X.], 1102
Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Die
Änderungen
im Wortlaut des §
3 [X.] führten zu einer weitgehenden
redaktionellen Angleichung an Art.
5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 35.
Aufl., §
3 Rn.
1.8). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än-derung der Rechtslage folgt
daraus ebenfalls nicht.
2. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt das Schreiben vom 18.
Juli 2013 als eigene geschäftliche Handlung der [X.]n im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] angesehen. Diese Beurteilung trifft auch dann zu, wenn die
[X.]
mit dem Schreiben zugunsten eines fremden Unternehmens, etwa der D.

S.L., gehandelt
haben sollte.
15
-
8
-
3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht das beanstandete Schreiben als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von
§
5 Abs.
1
Satz 1
und 2 Nr.
1 [X.] angesehen, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen [X.]n enthält.
a) Das Berufungsgericht hat
zu Recht
angenommen, auf den Servicever-trag sei
deutsches Recht anwendbar, selbst wenn die [X.] Gesellschaft D.

S.L. Vertragspartnerin
der Kundin
geworden sei.

Dies
folgt für den [X.] abgeschlossenen Vertrag
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 ([X.]), sondern aus Art. 29 Abs. 2 [X.]BGB aF. Die [X.]
gilt
nach ihrem Art. 28
nur für nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Servicever-trags hätten keine vertraglichen Vereinbarungen
zur Verjährung der Ansprüche aus den [X.]n getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen
der R.

D GmbH & Co. KG oder der D.

S.L.
seien
nicht Vertragsinhalt geworden. Diese
Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der [X.]n enthalte irreführende Angaben zur
Verjährung der
Ansprüche aus den [X.]n
und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 [X.], hält der rechtlichen Nachprü-fung im Ergebnis ebenfalls
stand.

Die Ansprüche aus den [X.]n verjähren nicht
wie in dem Schrei-ben angegeben

in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die [X.] erworben hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für diese [X.] beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt 16
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-
9
-
hat, dass die [X.] auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Das folgt entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts allerdings nicht daraus, dass es sich bei dem
[X.] auf Einlösung von [X.]n für eine gebuchte Reiseleistung
um ei-nen verhaltenen Anspruch handelt, sondern aus seiner Rechtsnatur als beding-ter Anspruch.
aa) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[X.]) Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB kommt es zwar bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht auf den [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs, son-dern auf den [X.]punkt seiner Geltendmachung durch den Gläubiger an. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich aber nicht um einen ver-haltenen Anspruch.
(1) Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des [X.] seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen [X.] der §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 BGB entsprechend an-wendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB beginnt für derartige Ansprüche daher erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2011
III
ZR
105/11, [X.], 58 Rn.
29; Urteil vom 1.
Dezember 2011
III
ZR
71/11, [X.]Z 192, 1 Rn.
11 bis 13 mwN). 21
22
23
-
10
-
Dadurch soll eine als unbillig empfundene frühere Verjährung solcher [X.] verhindert werden.
(2) Der hier in Rede stehende Anspruch des Kunden auf Einlösung von [X.]n bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener [X.], weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Kunden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des [X.]s und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum [X.]punkt seiner Gel-tendmachung bereits verjährt ist. Es gibt daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch nicht nach der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.
Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be-rufungsgerichts
spart der Kunde durch monatliche Zahlungen ein [X.]gut-haben an. Der Erwerb von [X.]n ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt. Die [X.] kann der Kunde bei der späteren Buchung von [X.] dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der [X.] entspre-chenden Umfang wirtschaftlich von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für diese Reiseleistungen zu entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Entlastung im Rahmen des "[X.]"
oder des "[X.]s"
erfolgt, also ob der den [X.]n entsprechende Betrag von der Vertragspartnerin des [X.] direkt an das Reisebüro gezahlt wird und dessen Forde-rung gegen den Kunden verringert, oder ob der Kunde den vollen Reisepreis an das Reisebüro zahlt und dann selbst die den [X.]n entsprechende Er-stattung aus dem Servicevertrag erhält. Der Kunde kann sein [X.]gutha-ben
nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche [X.] bucht und in welchem Umfang er dafür [X.] einlöst, ist allein dem Kunden überlassen.

24
25
-
11
-
Danach handelt es sich bei dem
Anspruch auf Einlösung der
[X.]
um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus dem Abschluss eines
bestimmten
Reisevertrags.
Dieser Anspruch kann nicht bereits mit dem Erwerb von [X.]n für das [X.]konto entstehen, sondern erst durch das auf eine konkrete Reise bezogene
spätere
Einlösungsbegehren des Kunden. Damit fehlt es an dem für einen verhaltenen Anspruch erforderlichen Auseinanderfallen von Entstehung des Anspruchs und Leistungsbegehren.
cc)
Bei dem Anspruch auf Einlösung von [X.]n handelt es sich vielmehr
um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der
erst mit Eintritt der Bedingung -
dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren -
entsteht. Die
gemäß § 195 BGB
dreijährige Verjährung für diesen Anspruch kann
nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres
beginnen, in dem er entstanden ist.
Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt. Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des [X.], dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist ([X.], Urteil vom 21. April 1967 -
I [X.], [X.]Z 47, 387, 389
f.;
Urteil vom 22.
Januar 1987
VII
ZR
88/85, NJW 1987, 2743, 2744
f.;
Urteil vom 19. September 1995 -
VI [X.], ZIP
1995,
1860, 1864; Urteil vom 4. Juni 2002 -
XI ZR 361/01, [X.]Z 151, 47,
51 f.).
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Bestimmung des § 257 Satz
1 BGB im Streitfall kein früherer Verjährungsbeginn.
(1) Nach §
257 Satz
1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befrei-ung von einer für diesen Zweck eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Die-ser gesetzliche Befreiungsanspruch wird
sofort mit der Eingehung der Verbind-26
27
28
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-
12
-
lichkeit fällig, von der freizustellen ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlich-keit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009
-
III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333 Rn.
11, mwN).
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, danach beginne im Streitfall die Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den [X.]n, bei dem es sich um einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur [X.] des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung in Höhe der verfügbaren [X.] handele, sofort mit der Fälligkeit des [X.].
Es kann dahinstehen, ob einer Anwendung
des § 257 BGB im Streitfall bereits entgegensteht, dass der vom Kunden dem Reisebüro geschuldete [X.], der mit [X.]n bezahlt werden soll, keine Aufwendung im Sinne von § 257 Satz
1 BGB darstellt, weil es an einem
freiwilligen
Vermögensopfer im Interesse eines anderen
fehlt
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1972
-
VII ZR 51/72, [X.]Z 59, 328, 329 f.; Urteil vom 26. April 1989 -
IVb [X.]/88,
NJW 1989, 2816, 2818;
MünchKomm.BGB/[X.], 7. Aufl., § 256 Rn.
2; [X.]/[X.], BGB
[2014], § 256 Rn. 5; einschränkend auf "in der Regel fremdnützig"
Lorenz in [X.]/[X.], [X.], 42. Edition,
Stand 1. Februar 2017,
§ 256 Rn.
5).

Selbst wenn § 257 Satz 1 BGB im Streitfall (entsprechend) anwendbar wäre, würde die dreijährige Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den [X.]n erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Kunde erklärt hat, dass verfügbare [X.] auf eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen.
Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist -
die Verpflichtung zur [X.] des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung -, entsteht erst mit der [X.] Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des [X.]s auf Einlösung von [X.]n durch den Kunden. Der Anspruch auf 31
32
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34
-
13
-
Freistellung von dieser Verbindlichkeit -
der Anspruch aus den [X.]n -
kann daher erst mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit fällig werden. Selbst wenn der Freistellungsanspruch früher als die Verbindlichkeit entstünde, wäre der Beginn der Verjährung des [X.] auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die Verbindlichkeit fällig wird. Nach [X.] wäre zwar der [X.]punkt, zu dem der Freistellungsanspruch entsteht und fällig wird, maßgeblich dafür, zu welchem [X.]punkt seine Verjährungsfrist beginnt (§ 199 BGB). Da es jedoch unbillig wä-re, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem [X.]punkt verlöre, zu dem die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist, wird nach der Rechtsprechung des [X.] der Beginn der Verjäh-rung des [X.] auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem diese Verbindlichkeit fällig wird (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 333 Rn. 11 bis 13; Urteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.]Z 185, 310 Rn. 21 bis 23; Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 224/08, [X.], 1807 Rn. 23).
ee) Entgegen der
Ansicht
der Revision
verstößt
es nicht gegen das Ge-bot interessengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einlö-sung von [X.]n erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen.
Dieses Ergebnis
hat nicht zur Folge, dass der Vertragspartner des [X.] gegebenenfalls jahrelang Leistungen aus dem Servicevertrag zu [X.] und vorzuhalten hätte,
ohne seinerseits Einnahmen erzielen zu können. [X.] können ausschließlich für Buchungen über das Reisebüro D.

R.

GmbH
eingelöst werden. Voraussetzung ist weiter, dass dieses
Reisebüro für die erbrachte Vermittlungsleistung eine Provision vom [X.] erhält. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros wird durch diese
Pro-vision abgegolten. Der teilweisen oder vollständigen Begleichung oder Erstat-tung des Reisepreises durch [X.] stehen entsprechende vorherige Ein-zahlungen von Serviceentgelt durch die Kunden gegenüber. Das durch den 35
36
-
14
-
Servicevertrag umgesetzte Geschäftsmodell zielt allein darauf
ab, den Absatz des Reisebüros D.

R.

GmbH zu fördern. Ob und gegebe-
nenfalls inwieweit Serviceleistungen für die Kunden von anderen Unternehmen als diesem Reisebüro erbracht werden, ist weder
konkret
festgestellt noch vor-getragen. Selbst wenn solche Leistungen
von dem Vertragspartner des [X.] und nicht von dem Reisebüro erbracht würden, könnten
dieser Ver-tragspartner und das Reisebüro durch geeignete Vereinbarungen untereinander den Ersatz von Aufwendungen regeln, die der Vertragspartner im alleinigen [X.] des Reisebüros erbringt. Ist das Geschäftsmodell auf die [X.] von Vermittlungsprovisionen durch das Reisebüro ausgerichtet, so sind damit auch die Leistungen aus dem Servicevertrag zu finanzieren, durch den der Absatz des Reisebüros gefördert werden soll.
II[X.] [X.] folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
16 O 8/14 -

[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
I-4 [X.] -

37

Meta

I ZR 113/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. I ZR 113/16 (REWIS RS 2017, 11500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11500

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I ZR 113/16

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