Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 3 StR 359/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1587

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[X.] vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. April 2008 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bzw. dieser Tatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Auf Antrag des [X.] bzw. mit dessen Zustimmung stellt der [X.] im Fall II. 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus. 1 - 3 - Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tathandlungen des Angeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, [X.] das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht [X.] ist. Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten [X.] von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der [X.] kann angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden [X.]n ausschließen, dass sich die entfallene [X.] messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme einer Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat [X.] erhöht und die [X.] hierfür mit Sicherheit eine höhere [X.] verhängt hätte. 2 Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 359/08

08.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 3 StR 359/08 (REWIS RS 2008, 1587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1587

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