Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. 3 StR 585/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4290

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[X.] 585/08 vom 26. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. September 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des [X.] mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] in den [X.] 2. bis 6. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diese Tatteile von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nahe liegend, dass die in diesen Fällen abgegebenen Betäubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus kurz zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen von 100 bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Ange-klagte in den [X.] 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils einheitlicher Taten im [X.] einer Bewertungseinheit war daher nicht auszuschließen (vgl. [X.], 469, 470; [X.], 460). 1 Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat den Wegfall der für die Taten [X.] 2. bis 6. verhängten Einzelstrafen von jeweils 120 Tagessätzen zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies nötigt indes nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der [X.] kann angesichts der Anzahl von elf verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass sich die entfallenen Geldstra-fen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. 2 - 4 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.]Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 585/08

26.03.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. 3 StR 585/08 (REWIS RS 2009, 4290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4290

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