Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Klage eines Interessenverbands nach dem GWB: Streitwertbemessung; Anpassung des Streitwerts
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 9. Oktober 2018 und der Antrag auf Anpassung des Streitwerts werden zurückgewiesen.
I. Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet. Nicht anders als bei der Unterlassungsklage eines Verbands nach den Regelungen des [X.] entspricht das nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse bei der Klage eines Verbands nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds. Diese Rechtsprechung beruht gerade auf der Erwägung, dass die Feststellung, ob der Verband im Interesse seiner Mitglieder handelt oder - auch - im Allgemeininteresse tätig wird, vielfach nicht ohne Weiteres möglich ist ([X.], Beschluss vom 5. März 1998 - [X.], [X.], 741, 742 - Verbandsinteresse). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, Vergütungsforderungen der Beklagten gegen seine Mitglieder abzuwenden, und damit vorrangig um die Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder. Dass das Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds unzutreffend bemessen sei, macht der Kläger nicht geltend.
II. Auch der Antrag auf Anpassung des Streitwerts nach § 89b [X.] ist unbegründet. Bei der Klage eines Interessenverbands, der im Interesse seiner Mitglieder tätig wird, reicht insoweit der Vortrag nicht aus, dass die regelmäßigen Einnahmen und das Vermögen des Verbands nicht ausreichen, um die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Voraussetzung für eine Anpassung des Streitwerts nach dieser Bestimmung ist vielmehr, dass die Mitglieder des [X.] in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage sind, diese Belastung zu tragen. Dies ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn mit der Klage in erster Linie Interessen der Allgemeinheit verfolgt würden, kann dahingestellt bleiben, denn im Streitfall handelt der Kläger vorrangig im Interesse seiner Mitglieder.
Meier-Beck |
|
Raum |
|
[X.] |
|
Sunder |
|
Deichfuß |
|
Meta
29.01.2019
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 29. Januar 2019, Az: KZR 47/15, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2019, Az. KZR 47/15 (REWIS RS 2019, 10932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10932
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und Beschwer im Falle eines Wirtschaftsverbands …
VI-Kart 9/05 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Verbandsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens: Rechtsschutzbedürfnis des Verbandes; Prozessvoraussetzung der Durchführung eines …
I ZR 183/09 (Bundesgerichtshof)
Unlauterer Wettbewerb: Bemessung des Streitwerts bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden – Streitwertherabsetzung II
I ZR 122/17 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsstreit: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung
Keine Referenz gefunden.