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Unlauterer Wettbewerb: Bemessung des Streitwerts bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden – Streitwertherabsetzung II
Streitwertherabsetzung II
Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden .
Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 € festgesetzt.
I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des [X.] gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an [X.] in einzelnen Verkaufsfilialen in die [X.] geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 [X.] 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 [X.] 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € begehrt hat, hatte, nachdem sie vom [X.] abgewiesen und vom Berufungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.] Butter).
Das Berufungsgericht hat den vom [X.] auf 60.200 € festgesetzten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 € erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern.
II. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen.
1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschluss vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 - [X.], [X.], 958 = [X.], 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu [X.] im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 [X.] jedoch erhebliche Unterschiede.
So ist es bei einem [X.]verband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ([X.], [X.], 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren [X.] widmet und [X.]verstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen ([X.], [X.], 958 f. - Verbandsinteresse, mwN).
Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 [X.] durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten [X.]verhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei [X.] (vgl. Harte/[X.] aaO § 12 Rn. 937).
2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen.
a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im [X.] mit dem ihr bewilligten Etat für Prozesskosten in [X.]- und [X.] in Höhe von 30.000 € und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 € 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Ausnahme eines vom [X.], Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 € zweckgebunden geförderten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mittel für entsprechende Prozesse verfügt.
b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des [X.] und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im [X.] insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in [X.] insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.
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Kirchhoff |
Löffler |
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 22. Oktober 2009, Az: 2 U 6/09
§ 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 12 Abs 4 Alt 2 UWG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2011, Az. I ZR 183/09 (REWIS RS 2011, 8533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8533
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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