Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 458/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 830

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[X.] vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeord-net. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] ausgeführt: 3 "Die nicht näher begründete Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] ist bei [X.], die - wie vorliegend nach der Bewertung der Strafkammer ([X.]) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; [X.], Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06; [X.] NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der [X.].). Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge strafbar gemacht ([X.] NStZ-RR 1996, 116; [X.], Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06). 4 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat." 5 Dem schließt sich der Senat an. 6 [X.] [X.] Fischer Appl

Meta

2 StR 458/06

15.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 458/06 (REWIS RS 2006, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 830

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