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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/12
vom
20. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Grupp
und die Richterin Möhring
am
20. Juni 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9.
August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 232.328,83
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fragen des Anscheinsbeweises stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen die Ursächlichkeit der unterlassenen Prüfungen für die späteren Untreuehand-lungen
ohne seine Heranziehung
positiv festgestellt haben. Ob der ungetreue
Konkursverwalter sich von regelmäßig durchgeführten Kontrollen hätte ab-schrecken lassen, ist unerheblich. Bei der ersten ordnungsgemäßen Kontrolle nach November 2001 wäre der Verlust der 2,1
Mio.
DM festgestellt und der 1
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Verwalter entlassen worden; zu den weiteren Untreuehandlungen, die [X.] dieses Rechtsstreits sind, wäre es dann nicht gekommen. Den Einwand der Beklagten, ihnen seien gefälschte, aber als Fälschungen nicht erkennbare Kontoauszüge vorgelegt worden, haben die Vorinstanzen zur Kenntnis genom-men und in ihren Urteilen berücksichtigt. Auch im Übrigen wurde der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
11 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
16 [X.] -
Meta
20.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 223/12 (REWIS RS 2013, 4854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4854
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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