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PDF anzeigen[X.]/03vom30. Januar 2003in dem [X.] hat am 30. Januar 2003 durch den [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] undDr. [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidungen des [X.] C 817/98, des [X.] 25 T 779/01 und25 [X.] sowie des [X.] 5 W 12/02 und 5 W62/02 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.] n d e :Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den [X.] nicht statthaft.Gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte ist eine weitere Beschwerde [X.] nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder [X.], noch von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist ([X.] NJW 2002, 2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft([X.] NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Streitwert: bis 300,00 [X.]TropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
Meta
30.01.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. V ZB 3/03 (REWIS RS 2003, 4630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4630
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