Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZB 9/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2138

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BGHR: [X.] 9/00vom24. Mai 2000in dem [X.] [X.] hat am 24. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den [X.] des [X.], 6. [X.], vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zutragen.Gegenstandswert: 270.650 [X.] 3 -Gründe:[X.] Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit [X.] Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die [X.] undNord-[X.] zu bringen. Mit der beim [X.] erhobenen [X.] er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insge-samt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, [X.] eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigenauf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand [X.] ([X.]) berufen. [X.] hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu [X.], [X.][X.][X.] bis V abgetrennt,sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des [X.] das [X.] verwiesen. [X.]m übrigen hat es die Klage als unzu-lässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] alsunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.[X.][X.].Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. [X.] hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig ge-halten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklichergesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Ver-- 4 -weisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar.Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorge-schrieben, durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen ([X.], 278,279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörseine Ausnahme zu machen ist (so [X.], ZPO, § 281 Rdn. 41;[X.] in [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders [X.]/[X.] Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen lie-gen im Streitfall ersichtlich nicht vor.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 9/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. III ZB 9/00 (REWIS RS 2000, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2138

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