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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 212/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils positive Beweiskraft beizumessen ist, ob also im erstinstanzlichen Tatbestand erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch für die zweite Instanz im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten oder ob sich die Feststellungswirkung des [X.] nur auf durch Beweiserhebung festgestellte Tatsachen bezieht, stellt sich nicht. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils kommt vorliegend keine Beweiskraft gemäß § 314 ZPO zu, weil er den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zu der Frage, ob die Patientin am 8. Oktober 1998 über Blut im Urin geklagt hat, widerspricht (vgl. [X.], Urteile vom 14. Oktober 1988 [X.] Œ NJW 1989, 898 m.w.N. und vom 13. Mai 1996 [X.]/94 Œ NJW 1996, 2306, insoweit in [X.]Z 132, 390 nicht abgedruckt).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1) bis 3) in Höhe von 51 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Kläger zu 1) allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). Streitwert: 61.204,00 •;
davon entfallen auf den Kläger zu 1) 61.204,00 •
und auf die Kläger zu 2) und 3) 30.964,00 •. Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll
Meta
15.03.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. VI ZR 212/04 (REWIS RS 2005, 4508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4508
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