Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. XI ZR 391/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3615

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 391/02
vom 20. April 2004

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] Bungeroth, Dr. [X.], [X.] und [X.]

am 20. April 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesondere
nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht war von [X.] wegen nicht gehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß die Beklagten aufgrund einer mündlichen Verhandlung in ihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträge bestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiert dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen
zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom
12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63 - 3 - und vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484). Die vom [X.] bejahte Verfri-stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 114.109,84 •.

[X.] Bungeroth [X.]

Wassermann

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XI ZR 391/02

20.04.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. XI ZR 391/02 (REWIS RS 2004, 3615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3615

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