Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. XI ZR 274/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 405

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[X.]/02vom3. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 3. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der [X.].Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 996.006,81 Gründe:Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegen nicht vor.Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grund-sätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß- 3 -für eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann [X.] zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielleRisiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kundennicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprungauch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.]/99,WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprungder [X.] gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgerichtausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der vonden Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweis-würdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeu-tung.Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] Entscheidung des [X.] nicht. Eine [X.] Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 ([X.] 131,385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das [X.] ausgegangen ist, daß eine von den beiden [X.] Kläger geschaffene Haustürsituation der [X.] nicht [X.] -Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigtsich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung [X.].[X.]Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 274/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. XI ZR 274/02 (REWIS RS 2002, 405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 405

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