Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 194/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11539

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:100620B5STR194.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 194/20

vom
10. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10.
Juni
2020 gemäß §
349
Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über die für den versuchten Betrug verhängte [X.] sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit einer Verfahrens-
und der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus
der Beschlussformel
ersichtli-chen Teilerfolg und ist im Übrigen im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Die für den versuchten Betrug verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat bei der [X.] angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2
1
2
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3
-
Nr. 2 StGB sei erfüllt, weil der Angeklagte vorhatte, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen. Diesen Strafrahmen hat es anschließend nach
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es

worauf die Revision zu Recht hinweist

nicht bedacht, dass dieses Regelbeispiel nur zur Anwen-dung kommt, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2009

3 StR 598/08, [X.], 206). Ange-sichts des Fehlers bei der [X.] kann der Senat nicht ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Rechtsanwendung auf eine niedrigere [X.] erkannt hätte. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einen Zusammenhang dieses Rechtsfehlers mit der ([X.]) Zumessung der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten [X.] und neun Monaten sieht der Senat

anders als die Revision

nicht.
2. Dass die [X.] den Angeklagten angesichts der ersichtlich ho-hen Gefährlichkeit seines Vorgehens (Herbeiführen einer Explosion durch [X.] erheblicher Mengen Brandbeschleuniger unter Verwendung einer ver-zögernd wirkenden Lunte gegen 21:30 Uhr) nicht auch wegen eines versuchten Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikts zum Nachteil der über dem betroffenen Imbiss wohnenden fünfköpfigen Familie, wegen [X.] einer Spreng-stoffexplosion oder zumindest fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten

M.

(Bruch zweier Rippen und eines Zehs bei der Flucht aus dem brennenden Gebäude) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

3
-
4
-
3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfeh-ler
nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
[X.]Berger

Mosba-cher

Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.12.2019 -
706 Js 35670/18 3 KLs
4

Meta

5 StR 194/20

10.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 194/20 (REWIS RS 2020, 11539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11539

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