Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 632/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15312

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B1STR632.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 632/16

vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2016
a)
dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen ver-suchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Anstiftung zur uneid-lichen Falschaussage in zwei Fällen und mit versuchter Anstif-tung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur uneid-lichen Falschaussage und in einem Fall in Tateinheit mit dem Versuch der [X.] zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit 1
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seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg hat.
1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, zeigt die revisionsrechtliche Prüfung einen Rechtsfehler nur bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung auf. Die Annahme des [X.], es [X.] sich um vier selbständige,
tatmehrheitlich begangene Taten der versuch-ten Strafvereitelung, trifft nicht zu. Vielmehr liegt nur eine einheitliche Tat vor.
Der wahrheitswidrige Vortrag des Angeklagten im [X.] im Strafverfahren gegen seinen Mandanten und die Einwirkungen auf die drei Zeugen erfolgten aufgrund eines einheitlichen Verteidigungskonzeptes und sind somit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen. Denn sie sind sämtlich darauf e-orzutäuschen, um eine mildere Bestrafung des Mandanten des Ange-klagten zu erreichen. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung ([X.], Beschluss
vom 3. Mai 1994

[X.], [X.], [X.]St 40, 138, 163 f.) nach den Grenzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheitli-chen Versuch der Strafvereitelung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008

3 [X.], [X.]R StGB § 258 Abs. 1 Konkurrenzen 1
mwN). Eine rechtlich bedeutsame Zäsur ist innerhalb des Tatzeitraums nicht eingetreten.
Die Bewertung des Verhaltens als einheitlicher Versuch der Strafvereite-lung führt zur Annahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begangenen [X.] zur uneidlichen Falschaussage bzw. dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage durch Verklammerung. Die hierfür erforderliche annähernde Wertgleichheit (vgl. [X.] aaO mwN) ist mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat trotz der versuchsbedingten [X.] des Strafrahmens der Strafvereitelung gegeben.
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2. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst umstellen; es ist [X.], dass der Angeklagte sich hiergegen anders hätte verteidigen [X.]. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da
es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt.
Raum Graf Jäger

Cirener

Fischer
5

Meta

1 StR 632/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 632/16 (REWIS RS 2017, 15312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15312

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