Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. III B 59/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 5643

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Darlegungsanforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung bei behauptetem Verfassungsverstoß


Leitsatz

NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung mit der Behauptung ordnungsgemäß darzulegen, eine Norm, hier § 62 Abs. 2 EStG, sei verfassungswidrig, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

2

1. Die [X.] der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] Mitte --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 3. März 2011 V B 17/10, [X.], 1105, unter II.A.).

3

2. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung ausführt, die Vorentscheidung verstoße gegen das Grundgesetz ([X.]), macht er sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

4

a) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. [X.] vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, [X.], 1440). Eine Rechtsfrage, die der [X.] bereits geklärt hat, bedarf im Regelfall keiner erneuten Klärung im Revisionsverfahren ([X.] vom 7. Juni 2006 II B 129/05, [X.]/NV 2006, 1616). Hat der [X.] die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (s. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, [X.], 38, m.w.[X.]). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des [X.] und der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.] orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (Senatsbeschluss in [X.], 38, m.w.[X.]).

5

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger trägt sinngemäß vor, die gesetzliche Regelung, die für den Kindergeldbezug von Ausländern auf deren Aufenthaltsstatus abstelle, verstoße gegen Art. 3 und 6 [X.], wenn die hierdurch ausgelöste [X.] [X.] Kinder treffe. Der Gesetzgeber habe bei Neufassung des § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Wahl des Wortes "verwenden" klargestellt, dass das Kind einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender [X.] gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Danach sei der Kindergeldanspruch ein Anspruch des Kindes. Stellte man gleichwohl auf den Aufenthaltsstatus der Eltern ab, würden [X.] Kinder benachteiligt werden.

7

Selbst wenn der Kläger mit diesen Ausführungen die hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert haben sollte, ob § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ([X.]; s. dazu § 52 Abs. 61a Satz 2 [X.]) verfassungsgemäß sei, wenn von dessen [X.] [X.] Kinder betroffen seien, trägt der Kläger nicht vor, aus welchen Gründen diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Er legt keinen Streitstand zu dieser Frage dar.

8

Daneben fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht. Der Kläger behauptet zwar, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 [X.] vor, weil [X.] Kinder benachteiligt würden. Er setzt sich aber weder mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 [X.] noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] auseinander. Es bleibt auch unerläutert, warum der Verfassungsverstoß aus der Benachteiligung [X.]r Kinder resultieren soll, obwohl die Kinder nach den §§ 62 ff. [X.] selbst nicht anspruchsberechtigt sind. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 62 [X.] festgelegt; Kinder gehören nicht hierzu. Abgesehen davon hat sich der Kläger nicht mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats auseinandergesetzt, nach der § 62 Abs. 2 [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere nicht gleichheitswidrig ist (z.B. Senatsbeschluss in [X.], 38; Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/09, [X.], 1134, m.w.[X.]).

9

3. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

a) Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund auf seine vorstehend dargelegten Überlegungen stützt, scheidet eine Zulassung aus den genannten Gründen aus. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2012 III B 153/11, [X.]/NV 2012, 705, m.w.[X.]). Hieran fehlt es.

b) Soweit der Kläger ausführt, im Zeitpunkt der Normierung des § 62 Abs. 1 [X.] hätten andere Einbürgerungsvorschriften als heute bzw. im Jahr 2005 gegolten, bezeichnet er hiermit ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage.

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Meta

III B 59/12

21.05.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Februar 2012, Az: 4 K 4164/08, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 62 Abs 2 EStG, Art 3 GG, Art 6 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2013, Az. III B 59/12 (REWIS RS 2013, 5643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5643

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI B 128/13 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behauptetem Verfassungsverstoß


III B 111/10 (Bundesfinanzhof)

(Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behauptetem Gleichheitsverstoß - Kein Zulassungsgrund bei Geltendmachung einer von der …


III B 9/13 (Bundesfinanzhof)

Darlegung des Klärungsbedarfs bei geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung - Rückforderung des Kindergeldes - außergerichtliche Kosten …


III B 119/12 (Bundesfinanzhof)

Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer


III B 140/12 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.