Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5095

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/09
vom

6. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 6. Juli 2011

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2009 durch Beschluss nach §
552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

4 Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor;
das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[X.] Der Kläger, selbständiger Juwelier und Goldschmied, fordert Rentenleistungen aus einer [X.].
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1. Er leidet an einer Limbusstammzellen-Insuffizienz mit [X.] am linken Auge, in deren Folge er seit 1981 behandelt und mehrfach operiert wurde. Mit Blick darauf wurde in den [X.] des beklagten Versicherers folgende von ihm
vor-formulierte [X.] aufgenommen:

"Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesund-heitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich even-tueller [X.], die medizinisch nachweisbar [X.] ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der [X.]s-Zusatzversicherung nicht bedingt und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus an-deren gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt.
Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des lin-ken Auges"

Nach Vertragsschluss verringerte sich infolge einer anderen [X.] auch das Sehvermögen des [X.] auf seinem rechten Auge. Die [X.] bestreitet einen Versicherungsfall. Infolge der [X.] müsse die Erkrankung des [X.] auf seinem linken Auge bei der Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit außer Betracht bleiben, mithin dieses Auge als gesund betrachtet werden. Die Beeinträchtigung des rechten Auges führe für sich genommen nicht zu einem für die bean-tragte Versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten Grad der [X.] von 33%.

Der Kläger meint, dieser Grad der Berufsunfähigkeit werde selbst dann überschritten, wenn man unterstelle, sein linkes Auge sei gesund. Im Übrigen habe er die [X.] so verstehen dürfen, dass lediglich sein linkes Auge unversichert, er also wie ein "[X.]" gegen den Verlust der Sehkraft auf seinem rechten Auge versichert sei. Anderen-3
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falls sei die Ausschlussklausel intransparent und benachteilige ihn unan-gemessen.

2. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach [X.] des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, dass er zu jedenfalls 33% berufsunfähig sei. Die Sehschwäche des linken Auges müsse ungeachtet des Umstandes, dass auch sie sich seit Vertrags-schluss verschlechtert habe, bei der Bemessung der Berufsunfähigkeit insgesamt außer Betracht bleiben und stattdessen unterstellt werden, das linke Auge
des [X.] sei gesund.

Das ergebe die Auslegung der Ausschlussklausel. Die Erkrankung eines Organs unberücksichtigt zu lassen, zwinge im Umkehrschluss da-zu, es als nicht erkrankt anzusehen. Die [X.] sei wirksam, halte insbesondere
der [X.] Kontrolle stand.

Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Selbst wenn die [X.] beim ihm falsche Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes erweckt haben sollte, habe er nicht behauptet, dass er bei einem anderen
Versicherer die Mitversicherung seiner [X.] des linken Auges hätte erreichen können.

I[X.] Das Berufungsgericht hat die Revision gestützt auf §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit der Erwägung zugelassen, dass sie die Auslegung einer in ähnlichen Versi-cherungsverträgen häufiger verwendeten Klausel betreffe.

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Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18.
November 2009

IV ZR 36/09, [X.], 645 Rn.
4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung der Klausel in Rechtsprechung und Literatur umstritten wäre (vgl. zu ähnli-chen Klauseln: LG Düsseldorf
[X.], 1522
f.; [X.] VersR 1987, 249).

Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

II[X.] Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des [X.] von zumindest 33% lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des lin-ken Auges des [X.] bei der Bemessung des Grades der Berufsunfä-higkeit nach der von den Parteien wirksam
vereinbarten [X.] außer Betracht bleiben muss und die Beweisaufnahme einen solchen Grad der Berufsunfähigkeit im Übrigen nicht ergeben hat.

1. Die vom Senat aufgestellten
Maßstäbe für die Auslegung Allge-meiner Versicherungsbedingungen (vgl. nur [X.], 83, 85; Senats-urteil vom 17.
Dezember 2008

[X.], [X.], 341 Rn.
16, 17 m.w.N.) hat das Berufungsgericht beachtet.

a) Dem in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut kann der [X.] entnehmen, dass die Erkrankung seines linken Auges weder für sich genommen einen Leistungsanspruch begründen noch im Zusammenspiel mit anderweitigen Erkrankungen den Grad der [X.] beeinflussen, insbesondere erhöhen kann. Vielmehr soll die [X.] des linken Auges selbst im Falle einer möglichen Verschlechte-rung auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit keinerlei Einfluss haben. 10
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Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur möglich, wenn man diese Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfä-higkeit vollständig außer Betracht lässt und damit im Ergebnis unterstellt, das linke Auge sei gesund (vgl. LG Düsseldorf
[X.]O; [X.] [X.]O).

Die Einwände der Revision gegen dieses Verständnis des Klau-selwortlauts überzeugen nicht. Soweit sie meint, die Klausel könne ebenso
gut dahin verstanden werden, dass die von der Erkrankung des linken Auges ausgehende Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit nach vorausgehender Bestimmung der aus der Erkrankung beider Augen ins-gesamt folgenden Berufsunfähigkeit "abzuziehen" sei, führt dies zum gleichen Ergebnis. Eine Unklarheit der Klausel i.S.
von §
305c Abs.
2 BGB zeigt die Revision damit nicht auf.

b) Auch bei Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammen-hangs kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die [X.] nicht anders verstehen. Sie bezweckt eine Einschränkung des vom Versicherer übernommenen Risikos, welches bereits bei der Vertragsan-bahnung dadurch erhöht war, dass der Versicherungsnehmer am linken Auge erkrankt war. Die [X.] war erkennbar nicht bereit, dieses er-höhte Risiko zu versichern, sondern wollte es vom Versicherungsschutz ausnehmen und damit eine dem Kläger nachteilige Regelung treffen. [X.] Besserstellung des Versicherungsnehmers war demgegenüber er-sichtlich nicht bezweckt; sie
läge aber vor, wollte man die Klausel so verstehen, dass der Kläger als ein auf dem linken Auge Erblindeter (als "[X.]") versichert wäre. Denn das hätte zur Folge, bei Bemessung der Berufsunfähigkeit die Sehfähigkeit insgesamt allein anhand der Seh-kraft des
rechten Auges zu bestimmen. Dabei müssten sich Schäden am 15
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rechten Auge ungleich stärker auf den Grad der Berufsunfähigkeit aus-wirken, zumal sogar ein

in Wahrheit nicht gegebener

vollständiger Verlust der Sehkraft des linken Auges in die Bemessung einflösse.

2. In der genannten Auslegung hält die Klausel einer Kontrolle [X.] der §§
305c, 306, 307 bis
309 BGB stand.

a) Sie ist kontrollfähig, weil sie nach Wortlaut und erkennbarem Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen ledig-lich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (Senats-urteil vom 26.
September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
13 m.w.N.).

b) Die [X.] ist keine überraschende Klausel i.S. des §
305c Abs.
1 BGB, weil ihr kein
Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftiger-weise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30.
September 2009

IV ZR 47/09, [X.], 1622 Rn.
13; vom 6.
Dezember 1995

IV ZR 363/94,
VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17.
März 1999

[X.]/98,
VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19.
Mai 2004

[X.]/03,
juris
Rn.
25; vom 27.
Oktober 2004

IV ZR 141/03,
VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18.
Februar 2009

IV ZR 11/07,
[X.], 623 Rn.
18). Vielmehr ist sie

individuell auf die Erkrankung des [X.] bezogen

im Zuge der Vertragsanbahnung als zusätzliche Bedingung in den Vertrag aufgenommen worden. Schon dadurch war das Augenmerk des [X.] in besonderer Weise auf diese Vereinbarung gelenkt, ohne die die [X.] nicht zum Vertragsabschluss bereit war und mit der sie erkennbar bezweckte, die Erkrankung des linken Auges vom Versicherungsschutz 17
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auszunehmen. Die Herausnahme individueller gesundheitlicher Risiken aus dem Versicherungsschutz stellt in der Personenversicherung auch keinen ungewöhnlichen, sondern Versicherungsnehmern weithin geläufi-gen Vorgang dar.

c) Dass die Klausel
auch der Kontrolle nach den §§
306,
307 bis
309 BGB unterliegt, folgt aus §
310 Abs.
3 Nr.
2 BGB. Obwohl der Kläger hier das Risiko versichert hat, seine selbständige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ist er [X.] der §
310 Abs.
3 Satz
1, §
13 BGB. Eine solche Absiche-rung zählt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zur privaten Sphäre und ist deshalb nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des [X.] i.S.
des §
13 BGB zuzurechnen ([X.]/[X.], BGB 70.
Aufl. §
13 Rn.
3; [X.] in jurisPK,
[X.]. [2010] §
13 Rn.
51).

[X.]) Die [X.] führt nicht zu einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Versicherungsnehmers i.S.
von §
309 Nr.
12 BGB. Sie be-lässt es vielmehr dabei, dass der Versicherungsnehmer den [X.] darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 11.
Novem-ber 1987

[X.], [X.], 234 unter 2 c, in [X.], 194
ff. nicht abgedruckt; Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2010

IV ZR 111/07, [X.], 251 Rn.
3). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich [X.], die Erkrankung am linken Auge für die Begründung der Berufsunfä-higkeit oder die Feststellung ihres Grades auszuschließen. Damit geht indes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers einher, die Vo-raussetzungen des [X.] dahin auszuräumen, dass ein bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nicht von der Erkrankung des lin-ken Auges herrühre. Denn dieser steht nicht von vorn herein fest, son-20
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dern ergibt sich erst aus der Gewichtung der vom Versicherungsnehmer darzulegenden und zu beweisenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Wird die Erkrankung am linken Auge davon ausgenommen, so muss die Berufsunfähigkeit anhand anderweitiger Gründe bemessen werden. Die Frage, ob und inwieweit sie auch auf der Erkrankung des linken Auges beruht, stellt sich danach nicht mehr.

bb) Gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB verstößt die [X.] nicht. Sie enthält eine klare Regelung, die dem Versicherungsnehmer den ihn treffenden Nachteil beim Nachweis der Berufsunfähigkeit ausreichend veranschaulicht (vgl. dazu Senatsur-teile vom 11.
Februar 2009

IV ZR 28/08, [X.], 533 Rn.
14; vom 30.
April 2008

IV ZR 241/04, [X.], 816 Rn.
15 m.w.N.; vom 26.
September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
16
ff.). Er er-kennt, dass eine Erkrankung des linken Auges auch nicht ergänzend zur Erhöhung des Grades einer Berufsunfähigkeit herangezogen werden kann, er diesbezüglich nicht anders gestellt ist, als wäre sein linkes Auge gesund. Dass die Klausel den
Nachweis erschwert, eine Störung des räumlichen Sehens (der [X.]) beruhe allein oder vorwie-gend auf einer Beeinträchtigung des rechten Auges
ist eine für den [X.] erkennbare Folge daraus.

[X.]) Die Frage, ob die [X.] wesentliche Rechte des Versi-cherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-denden Weise einschränkt (§
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB), hat das Berufungs-gericht ohne Rechtsfehler verneint.
Eine Leistungsbegrenzung begründet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des [X.] überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung 22
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beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (Senatsurteil
vom 11.
Februar 2009

IV ZR 28/08, [X.], 533 Rn.
19 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-versicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem [X.] krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens. Dem wird die vom Kläger gehaltene Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung trotz der hier in Rede stehenden [X.] gerecht.

Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 11.
Februar 2009 [X.]O Rn.
21 m.w.N.). In der [X.] scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solan-ge
das primäre Leistungsversprechen
nicht
angetastet wird. Hier bleibt jedwede Berufsunfähigkeit des [X.] versichert, solange sie einen Grad von 33% oder mehr erreicht und nicht von der Erkrankung des [X.] am linken Auge beeinflusst ist. Der
[X.]n wiederum kann ein

auch mit Blick auf die übrigen Versicherten

berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, außergewöhnliche und insbesondere in vor-vertraglichen Erkrankungen bereits angelegte Risiken vom Versiche-rungsschutz auszunehmen.

3. Dass sich allein aufgrund der Schädigung des rechten Auges des [X.] eine Berufsunfähigkeit von zumindest 33% nicht feststellen lässt, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe ohne Rechts-fehler dargelegt.

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4. Gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen des [X.] hat die Revision im Übrigen nichts erinnert.

Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 24.01.2008 -
14 [X.]/07 -

OLG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 07.10.2009 -
5 [X.]/08-9 -

26

Meta

IV ZR 217/09

06.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09 (REWIS RS 2011, 5095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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