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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 206/11
vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
2. Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten L.
wegen Bedrohung in [X.] mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigespro-chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; das Rechtsmittel führt ledig-lich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten auch wegen einer tateinheitlich begangenen Be-drohung verurteilt hat. Das [X.] hat übersehen, dass eine Bedrohung gemäß §
241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. [X.], Be-1
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schluss vom 15.
September 1995 -
2 StR 431/95, [X.]R StGB §
253
Abs. 1 Konkurrenzen 3). Der Angeklagte hat mit der Bedrohung der Zeugin E.
kein anderes Ziel verfolgt, als diese zur Herausgabe des erstrebten [X.] zu veranlassen.
Dieser Rechtsfehler
nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des §
241 StGB hinter dem der §§
253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StGB zurücktreten lässt, ver-bietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. [X.], Urteile
vom 14. Januar 1964 -
1 StR 246/63,
[X.]St 19, 188, 189, und vom 30. Januar 1991 -
2 StR 321/90, [X.]R StGB §
46 Abs. 2 Tatumstände 7). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E.
mit dem Tode
ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer [X.] nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom [X.] strafer-schwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit [X.], Beschluss vom
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15.
September 1995 -
2 StR 431/95, [X.]R StGB §
253 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Ausschließlich am sachlichen Gehalt der außerordentlich schwerwiegenden Drohung hat
sich das [X.] auf [X.] bei seinen Strafzumessungserwä-gungen orientiert.
[X.] Ri[X.] Dr. Franke ist
erkrankt und daher
gehindert zu unter-
schreiben.
Ernemann
Mutzbauer Bender
Meta
26.05.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 4 StR 206/11 (REWIS RS 2011, 6244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6244
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